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Klausur Nebengebiete 1
Nebengebiete 1 (C1):

Die K GmbH schließt mit dem W, dieser handelnd für die B GmbH einen Maklervertrag. W tritt als Prokurist auf. K benennt dem W drei Interessenten und will gerne wissen, was denn aus der der Sache geworden ist. Da B beharrlich schweigt, erhebt K Klage gerichtet 1. auf Auskunft und 2. auf einen noch zu beziffernden Provisionsanspruch.

B erklärt in der Klageerwiderung, man habe mit 2en der Interessenten einen Kaufvertrag geschlossen, den einen allerdings wegen arglistiger Täuschung angefochten, der Knabe habe sich nämlich als erfolgreicher Jungunternehmer ausgegeben, es sei jedoch ein vermögensloser Arbeitsloser, der seine Finanzierung nicht auf die Reihe bekommt. Eine Provision wolle man jedoch nicht zahlen, weil nämlich der W zwar 1999 mal Prokura bekommen habe, diese habe man jedoch 3 Monate vor dem angeblichen Vertragsschluß entzogen und da beides nicht im Handelsregister stand, sei ja wohl kein Vertrag zustandegekommen.

Im übrigen berufe man sich hilfsweise auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch. Der Geschäftsführer der K habe nämlich während der Laufzeit des angeblichen Vertrages abends in der Kneipe den G getroffen. Dieser wollte 2 Tage später beim Notar einen KV mit der B unterschreiben. Dem G hat der GF der K nun freundlich geraten davon doch Abstand zu nehmen, weil er - der GF - aus sicherer Quelle wisse, daß die B kurz vor der zahlungsunfähigkeit stehe. G solle lieber ein anderes Objekt über die K erwerben. Der mit dem GF befreundete G macht das auch so, die B hat Zinsverlust 2 Monate, vor der Insolvenz stand sie niemals. Die K bestreitet diese Behauptungen ihres GF, im übrigen sei das Privatsache gewesen. Bezüglich der Auskunft erkläre er die Hauptsache für erledigt, B schließt sich nicht an.

In der Beweisaufnahme bestätigt der Zeuge G ziemlich unspektakulär die Darlegung der B.

Das war es auch schon, es war fast eine komplette Inhaltsangabe der Akte, sprich irgendwie Informationen sieben mußte man nicht. Ein Urteil war zu fertigen.

Prozessual gab es eine einfache Konstellation einer einseitigen Teilerledigung, die als solche keine Besonderheiten aufwies. Materiell-rechtlich war auch Standardwissen gefragt: Das Problemchen um die fehlenden Voreintragung des Prokuristen ist schon im 1. Examen Standardwissen und war mit dem Kommentar leicht aufzufrischen. Damit war man erst einmal im Maklervertrag drin, kam dann zur Frage der Folge der Anfechtung des Grundvertrages für die Maklerprovision - eine häufige Klausurfrage, die im Palandt ausführlich kommentiert ist - und hatte dann zunächst einen Anspruch. Dagegen war dann der Schadensersatzanspruch zu prüfen, der sich nur als Nebenpflichtverletzung darstellen konnte. Hauptproblem hierbei war die Frage der Zurechnung der Handlung des Geschäftsführers auf die GmbH, auch war eine kurze Beweiswürdigung zu fertigen.

Ein Problem stellte nachher die Kostenquote dar: Den Wert des erledigten Antrages, der ist beim Auskunftsantrag sowieso irgendwie stark zu mindern und dann wegen Erledigung noch mal - ich habe ihn mal einfach nur rundungsmäßig berücksichtigt (Gewinn des B von 63 auf 60% abgerundet) und mich im übrigen auf Par. 18 GKG zurückgezogen. Mit komplizierten Streitwertbeschlüssen habe ich in der Klausur nämlich schlechte Erfahrungen.






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