|
Strafrecht 1 (S1):
Es meldet sich die Berufsschule bei der Polizei und schickt ein Attest wegen Fehlens der S bei einer Klassenarbeit, daß von der S ja wohl offensichtlich gefälscht worden
sei. Die S gesteht in der Vernehmung folgendes ein: Sie habe die Bekannte L, die bei Dr. P arbeitet, gebeten ein Attest zu besorgen. Sie - die S - habe nämlcihen einen
Alkoholiker als Vater und um dem aus dem Weg zu gehen kommen sie immer erst so morgens zwischen 01. und 06.00 Uhr heim und schlafe dann zur Schulzeit meistens. Sie sei ja
schon 18 und könne somit Entschuldigen selber normal besorgen, nur zu Arbeiten brauche sie ein Attest. Sie habe das Attest bekommen von der L mit Stempel, Unterschrift,
Datum des Tages und ihrem - der S - Namen. Sie selber habe noch ein Datum bei der Unterschrift eingefügt, aus "Arbeitsunfähigkeit" "Schuldunfähigkeit" gemacht und ihr
eigenes Geburtsdatum ergänzt.
Die vernommene L bestreitet das alles, die S müsse lügen, sie kenne die nicht einmal. S nochmal vernommen bekräftig alles, es war allerdings genauer so: Sie habe die E, die
Schwester der L, die ihr - der S - noch einen Gefallen schuldete gebeten auf die L zwecks Attest einzuwirken. Das habe sie sich dann bei L abgeholt.
Dr. P erklärt, daß Attest sei aus seiner Praxis aber von keinem Mitarbeiter dort unterschrieben. Ein Schriftengutachten bringt nichts. Ein Fingerabdruck wird gefunden und
die L zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung vorgeladen. L kommt mit E und E gibt sich nach hin und her mit Führerschein der L für ebendiese aus. Polizei glaubt dem nicht,
stellt aber fest, der Fingerabdruck stammt von der Lehrerin der S.
Jetzt kommt ein reumütiger Brief der E, in dem diese alles zugibt und alles bereut.
Entschließung der Staatsanwaltschaft war zu fertigen mit Gutachten vorneweg. Müde Arme waren garantiert.
Attestkomplex:
L:
242 (+) (mit etwas Bedenken wegen Gewahrsamsbruch)
274 (-)
266 (-)
132a (-)
267 1. Var (+)
277 (-) weil kein Gebrauchen
Problem: Entfaltet 277 Sperrwirkung bezüglich 267? Der Tröndle/Fischer gab hier einen Ansatz, indem er auf die Widersprüche in den Strafrahmen der Normen hinwies.
S:
279 (+)
267 3. Var aber von 279 gesperrt
259 mit flauem Gefühl im Magen (+)
242, 26, 26 (+)
E:
242, 26 (+)
279, 27 (+)
Komplex bei der Polizei:
für E und L:
164 (+)
145d Abs. 2 (-) wegen nemo tenetur
281 (+)
Entschließung der StA:
E und S waren beide Heranwachsende und IMHO waren es eigentlich doch Schulstreiche
-> Einstellung nach §§ 45 JGG, 153 StGB
L ist die große Böse, sie war auch schon zweimal wegen Diebstahls aufgefallen ->
Anklage
|