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Klausur Öffentliches Recht 2
Öffentliches Recht 2 (V2):

A kommt zum Anwalt. Er ist Eigentümer eines Kampfhundes, irgendeine Mischung aus irgendwelchen Rassen, aber kein ganz reinrassiger Kampfhund. Das liebe Tier hat er seit dem 7.7.2000 und am 6.7.2000 ist die LHV (Lundeshunde-VO) in Kraft getreten. Er bekommt auch prompt einen Bescheid, wonach Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, nimmt das aber nicht so genau. Der Hund wird mal zum Gassi gehen so aus dem Haus gelassen und beißt dann das Patenkind seiner Freundin, aber nur, weil er es nicht leiden kann. Dann beißt er einen Jogger, noch mal das Kind, wird ein paarmal ohne Leine und Korb gesehen (aber nur abends oder morgens Herr Anwalt) und schließlich provoziert der Vaters des Kindes einen Vorfall (vermutet der Mandant) wo dieser gebissen wird. Daraufhin kassiert der OB den Hund ein und erläßt einen Bescheid zum Einschläfern, der für sofort vollziehbar erklärt wird. Die Haustierärztin bescheinigt, der Hund habe sich bei ihr immer normal verhalten, ein Pfleger berichtet der Freundin im Tierheim sei er ganz fügsam, eine Bekannte die dort arbeitet hat auch nichts Gegenteiliges gehört, allerdings schon die Leiterin des Tierheimes. Die Einschläferung steht in 3 Tagen an, Gutachten ohne Sachverhalt ist gefragt, von der Rechtmäßigkeit der LHV ist auszugehen.

Leider verläßt mich hier mein Gedächnis fast völlig, meine Erinnerung geht nur noch dahingehend, daß ich zunächst eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Anordnung vorgenommen habe, wegen des großen Tempos zur Rechtswidrigkeit kam und anschließend die Rechtschutzmöglichkeiten (§§ 80 V, IV VwGO) überprüfte.






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