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Öffentliches Recht 1 (V1):
Der entrüstete Rentner R wendet sich im Namen der Erbengemeinschaft N, bestehend aus ihm und seinen Schwestern an das Gericht. Er ist begeisterter Südamerika-Fan und hat
sich als Hobby die Beobachtung von Ozeloten ausgesucht. Das sind nette Raubkatzen. Für diese hat er im Garten des Grundstücks, das er bewohnt und das der Erbengemeinschaft
gehört, ein Gehege errichtet. Die Nachbarn finden das nicht so toll und beschweren sich, weil die Tierchen nämlich Nachts gegen die Gitter zu springen pflegen, was Lärm
verursacht. Auch gäbe es Raubtiergeruch. Der OB verfügt daraufhin den Abriß des Geheges (weil eine Baugenehmigung fehlt), setzt eine Frist, droht Zwangsgeld an und erklärt
das alles für sofort vollziehbar. Das alles verfügt man an die Erbengemeinschaft oder an deren Mitglieder (mE Auslegung gefragt). A legt für alle Widerspruch ein, der wird
zurückgewiesen, er erhebt Klage und jetzt fällt ihm auf, daß es ja eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gibt. Flugs begehrt er mit dem hiesigen Antrag Rechtschutz.
Es seien doch Haustiere und die Nachbarn hätten auch ein Kaninchengehege und eine Hundehütte im Garten. Die seien alle nur intolerant, man solle sich die Tiere doch mal
ansehen. Er lasse sich sein Hobby nicht nehmen, das Gericht möge ihm doch bitte helfen. Die Entscheidung war zu entwerfen.
Eine relativ einfache wenn auch umfangreiche Klausur. Die Bereiche Grundlagen des Baurechts und einstweilier Rechtschutz zählen ja zum Standardprogramm in der Vorbereitung.
Die Probleme waren im Sachverhalt eigentlich alle bis auf eines - Erbengemeinschaft als Beteiligte - mit dem Zaunpfahl angesprochen. Entscheidend war letztlich, ob man die
Tierchen als Kleintiere einordnete, dann ist deren Haltung im Wohngebiet erlaubt. Bei mir hatte der gute Mann keine Chance, Raubtiere als Kleintiere gibts mit mir nicht,
aber es gibt da wohl widersprüchliche Urteile zu.
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