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Zivilrecht 1:
Wie so oft beginnt es mit dem Ende, sprich einem Erblasser H. Der hat einen Bruder P und eine Schwester K als Erben und diese entdecken, daß H vor einer Weile DM 18.000 in
Teilstücken an den B1 überwiesen hat, wohl als Darlehen. Man spricht mit dem B1 und dessen Ehefrau der B2 und macht im Juni 1998 ein nettes Stück Papier, genannt "Darlehens-
und Sicherungsübereignungsvertrag", in welchem B1 und B2 "bekennen" von K und P DM 18.000 als Darlehen erhalten zu haben und sich verpflichten dieses in 4 Raten jedes Jahr
zum 1.7., ab 1998 zurückzuzahlen. Weiterhin wird ein PKW als Sicherheit übereignet.
Schlecht wie die Welt ist, machen die B's daß natürlich nicht, sondern der B1 behauptet auf einmal, das Geld sei doch für die AS GmbH gewesen, deren Geschäftsführer er
seinerzeit war. Diese ist leider Ende 1998 wegen Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse liquidiert und gelöscht worden.
Das Erbe ist inzwischen geteilt, K läßt sich die Ansprüche von P abtreten und schreitet zur Tat, genauergesagt zum Amtsgericht, und klagt die bisher ausstehenden Raten in
Höhe von DM 8.000 ein. Zunächst klappt alles wunderbar, man bekommt ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, dummerweise wird Einspruch eingelegt (das Datum des
Eingangs war leider kaum lesbar, so daß man dort zunächst ein kleines Fristenproblem vermuten konnte, da an die B's auch noch 1 Woche bevor das Urteil an die K zugestellt
wurde, ging, jedoch war das Datum des Schriftsatzes so, daß hier wohl kein Problem liegen sollte).
Jetzt wird es interessant, denn die B's behaupten, der verstorbene H habe der GmbH ein Darlehen gewährt, der ganze Vertrag sei von der K falsch vorformuliert worden, eine
Verpflichtung ergebe sich daraus gar nicht, man hätte nur eine Sicherheit bestellen wollen. Außerdem wisse man gar nicht, wer überhaupt Erbe sei.
Die K nicht dumm erweitert erst mal die Klage um die inzwischen fällig gewordene 3. Rate der Rückzahlung, legt einen Erbschein vor und erklärt den Rest für Gewäsch, es
bestehe eine Verpflichtung aus Darlehensvertrag. In der mündlichen Verhandlung erklärt sie geschickterweise noch, daß sie ihr Vorbringen nunmehr alternativ auch auf den
Gesichtspunkt des Schuldanerkenntnisses bzw. Schuldbetritt stütze. Die B's weigern sich, eine Klageerweiterung anzunehmen. Ein Urteil war zu schreiben.
Prozessual gesehen war zunächst der Einspruchsteil dem Urteil voranzufügen, allerdings gab es keine Probleme, Weiterhin war die nachträgliche Klageerweiterung zu erwähnen.
Dabei wurde man ziemlich schnell im Kommentar fündig - wenn man es nicht schon kannte - und bemerkte, daß es ein alternativer Klagegrund war. Sowohl das Schuldanerkenntnis
als alternativer Klagegrund, als auch die Behandlung der nachträglichen Benennung eines Klagegrundes als Klageänderung waren ausdrücklich im Kommentar genannt.
Materiell-rechtlich war klar, daß es zum einem um die Frage der Vertragsauslegung geht und zum anderen die strittige Frage, wer Darlehensnehmer war, irrelevant sein muß,
weil man sonst einen Beweisbeschluß hätte fertigen müssen. Bei der Frage der Auslegung war die immer wieder von Prüfern - von mir nicht - Abgrenzung zwischen
deklaratorischem und konstitutiven Schuldanerkenntnis vorzunehmen. Damit kam man dann relativ unproblematisch zu einem Anspruch unter diesem Gesichtspunkt.
Insgesamt machte die Klausur den Eindruck, daß man eine Reihe von kleineren Problemen zusammengebaut hatte, damit ausreichend Gesamtvolumen vorhanden war.
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