1. Klausur: Zivilrecht (Deliktsrecht, ZPO)
Aufgabenstellung: AG-Urteil ohne Rubrum und Streitwertbeschluß; Erforderlichkeit eines Tatbestands fraglich, da (vorläufiger) Streitwert von 1.050 DM (vgl. § 495a
II ZPO)
Zum Sachverhalt: Klägerin verlangt von den zwei Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz (20 DM Tierkörperbeseitigungskosten und 30 DM geschätzter
Wiederbeschaffungswert) und Schmerzensgeld (vorl. Streitwert: 1.000 DM), weil der Blindenhund des Bekl. zu 2) die Katze der Kl. totgebissen hat. Zum fraglichen Zeitpunkt
versorgte der Sohn des Bekl. zu 2), der Bekl. zu 1), während eines 14tägigen Krankenhausaufenthaltes seines Vaters den Hund und hatte ihn in den Urlaub bei der Nachbarin
der Kl. mitgenommen hatte. Den Hund, der gutmütig ist und noch nie Menschen oder Tiere bedroht hatte, hatte der Bekl. zu 1) morgens unbeaufsichtigt und unangeleint auf dem
Feld herumtollen lassen, wo er die Katze der Kl. traf. Das Schmerzensgeld (mit unbeziffertem Antrag) verlangt die Kl., weil sie das � für ihre Katze tödliche
� Zusammentreffen der beiden Tiere vom Küchenfenster mit ansehen mußte (Schockschaden), und legte dafür ein ärztliches Attest vor, das ihr eine �leichte
reaktive depressive Verstimmung� über max. 4 Tage bescheinigte, die mit einem rezeptfreien pflanzlichen Beruhigungsmittel behandelt wurde. In der mV � nach
Antragsstellung � stellte sich heraus, daß der Bekl. zu 2) der Kl. vor Einreichung der Klage einen Brief mit 50 DM geschickt hatte, um die materiellen Schäden zu
begleichen. Insoweit erklärte er (der Bekl.!) den Rechtsstreit in der mV für erledigt; die Kl. schloß sich der Erledigterklärung an. Vor der mV war der Bekl. zu 2) ins
Koma gefallen; die Ärzte gingen davon aus, daß er nicht wieder zu Bewußtsein kommen würde. Nach streitiger Verhandlung widerrief der Bekl.-Vertreter seine
Erledigterklärung und verließ den Saal; der Kl.-Vertreter nahm daraufhin iHv 50 DM die Klage zurück und beantragte im übrigen VU.
Probleme:
Prozessual:
- VU (-), da Anträge schon gestellt waren (§ 333 ZPO)
- Bestimmtheit des unbezifferten Schmerzensgeldantrages (vorl. Streitwert war angegeben)
- Übereinstimmende Erledigterklärung: Möglichkeit der Einleitung durch den Bekl., Widerruflichkeit der Erklärung, erledigendes Ereignis vor Rechtshängigkeit;
Behandlung der Klagerücknahme
- Wegfall der Prozeßfähigkeit beim anwaltlich vertretenen Bekl. (§§ 241, 246 I ZPO)
- Bindungswirkung/Rechtskraft eines freisprechenden Strafurteils gegen den Bekl. zu 1)
- Kostenentscheidung trotz Teilerledigterklärung wohl einheitlich nach § 92 II ZPO, da allenfalls geringfügiges Teilunterliegen und durch die 50 DM keine zusätzlichen
Kosten verursacht wurden (kein Gebührensprung). § 91a ZPO daher eigentlich gar nicht relevant?
Materiell:
- Begriff des Tierhalters in § 833 BGB: Wird der Sohn durch 14tägige Betreuung auf eigene Kosten zum Tierhalter?
- Nutztierprivileg (§ 833 I 2 BGB): Gilt es auch für den Sohn des Blinden?
- Tierhüterhaftung (§ 834 BGB): Anwendbarkeit bei Übernahme aufgrund innerfamiliärer Gefälligkeit?
- Verschulden des Sohnes durch Freilaufenlassen (entweder iRv § 833 I 2, § 834 oder § 823 I BGB)
- Schockschäden: Genügt die Gesundheitsbeeinträchtigung im Attest als Gesundheitsverletzung? Gibt es Ersatz von Schockschäden auch bei Tierverletzungen?
2. Klausur: Zivilrecht (Kaufrecht, ZPO)
Aufgabenstellung: AG-Urteil; Tatbestand, Kostenentscheidung, vV und Streitwertbeschluß erlassen.
Zum Sachverhalt: Der Kl., Inhaber einer Computerfirma, verlangt vom Bekl. 4.000 DM restlichen Kaufpreis aus dem Verkauf eines PC (1.500 DM), zweier Monitore (500
und 2.000 DM) und eines Druckers (1.000 DM), Gesamtpreis also 5.000 DM. Anzahlung von 1.000 DM war erfolgt und sollte mit dem Druckerpreis verrechnet werden. Der PC war
als �fabrikneu� verkauft worden, aber 14 Monate auf Lager gestanden und technisch veraltet; den zugehörigen Monitor (500 DM) wollte der Bekl. alleine nicht
behalten. Der teure Monitor lief entgegen einer angeblichen � aber letztendlich nicht bewiesenen � Zusage des Kl. nicht mit einem vorhandenen Alt-PC des
Bekl., und der Drucker war unstreitig defekt und vom Kl. auch schon zurückgenommen worden; die Rückzahlung der 1.000 DM Druckerkaufpreis hatte der Kl. unter Hinweis auf
die noch ausstehenden 4.000 DM verweigert. Die Geräte waren am 20.10.2000 ausgeliefert; laut Rechnung/Bestellung vom 10.10. war der Kaufpreis 3 Wochen nach Lieferung
fällig. Der Kl. verlangte 12% Zinsen seit 11.11.2000, �da er mit einem Betriebsmittelkredit der Volksbank Ebersberg arbeite� (wurde am Ende der mV vom Bekl.
bestritten). Die Klage wurde per Computerfax mit eingescannter Unterschrift erhoben und einem 17jährigen Lehrling des Bekl. ausgehändigt. In der mV hat er aber das
Original noch einmal handschriftlich Unterschrieben; der Beklagtenvertreter hat diese so gerfertigte Klageschrift �akzeptiert�. Der Bekl. hat Klagabweisung
beantragt, zudem (unbedingte) Widerklage auf Rückzahlung der 1.000 DM Druckerkaufpreis erhoben und �hilfsweise, falls dem Kläger ein Kaufpreisanspruch zusteht, die
Aufrechnung mit der Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung� erklärt. Der Kl. hat daraufhin die (unbedingte) Aufrechnung erklärt und in der mV ausgesprochen, er
wolle die Klage �hinsichtlich des Kaufpreisanspruches für den Drucker nicht weiterverfolgen�, aber die Kosten insoweit nicht tragen, und nur noch 3.000 DM
zzgl. Zinsen beantragt. Nach Schluß der mV kam weiterer Sachvortrag des Bekl. zur angeblichen Zusage der Verträglichkeit des teureren Monitors mit dem Alt-PC (allerdings
kaum erheblich).
Probleme:
Prozessual:
- Klageerhebung per Computerfax (+evtl. Heilung und § 295 ZPO)
- Zustellung der Klage an 17jährigen Lehrling (§ 183 I ZPO)
- Probleme rund um die �Rücknahme� des Antrags iHv 1.000 DM: Wohl einseitige Erledigterklärung, aber problematisch war, daß nach der Klageschrift
ausdrücklich die 1.000 DM für den Drucker schon bezahlt waren, dieser Kaufpreisteil also gar nicht eingeklagt war (evtl. Problem der Bestimmtheit bei der Einforderung
von Teilbeträgen) und daher weder zurückgenommen noch für erledigt erklärt werden konnte.
- Recht chaotisches Zusammenspiel von hilfsweiser und unbedingter Prozeßaufrechnung, Widerklage und Erledigterklärung, bei der man Zweifel daran bekommen konnte, ob
der Klausursteller wußte, was er da schrieb, denn einem �ordentlichen Amtsrichter� hätte eine so chaotische Antragstellung m.E. nicht passieren dürfen.
- Zurückweisung des verspäteten Sachvortrags (§ 296a ZPO, § 156 ZPO ablehnen)
- Beweiswürdigung einer Zeugenvernehmung über die Zusage der Verträglichkeit des teureren Monitors mit dem Alt-PC
- Zulässigkeit der Widerklage
Materiell:
- Vorliegen und Inhalt der Zusicherung �fabrikneu�
- Erstreckung der Wandelung auf den zugehörigen Monitor, weil Setpreis üblicherweise 10% unter Summe der Einzelpreise (§ 469 S. 2 BGB)
- Aufrechnung mit der Gegenforderung auf Rückzahlung des Druckerkaufpreises (Wandelung schon vollzogen)
- Zinsen: Schlüssigkeit des Klagevortrags zur Zinshöhe problematisch; aber letztendlich egal, da bestritten und kein Beweisangebot (daher kein 296-Verspätungsproblem
beim Bestreiten kurz vor Schluß der mV)
- Beginn des Verzuges nach § 284 III BGB (Rechnung + Fälligkeit; Möglichkeit einer Mahnung nach neuem Recht; teleologische Reduktion des § 284 III BGB?)
3. Klausur: Zivilrecht (Erbrecht, FGG)
Aufgabenstellung: Anwaltsschriftsatz an das Beschwerdegericht in Erbscheinssachen (Mandant hatte selbst schon Beschwerde eingelegt); Sachvortrag erlassen.
Zum Sachverhalt: Der Mandant war der beste Freund und der frühere Betreuer des Erblassers, der am 3.3.2001 verstorben ist.
Oktober 1988: Testament des Erblassers mit seiner damaligen Ehefrau: Gegenseitige Einsetzung als Alleinerben und des Sohnes der Frau aus erster Ehe als Schlußerben
(ausdrücklich als �bindend�). Form: Erblasser schrieb den gesamten Text handschriftlich und unterschrieb ihn; die Ehefrau schrieb auf einer neuen Seite (die
erste war voll): �ich schließe mich dem Testament meines Mannes vom ... voll und ganz an� und unterschrieb dies eigenhändig.
1991: Scheidung der Ehe des Erblassers
Januar 1996: Einsetzung des Mandanten als Betreuer des Erblassers (Schlaganfall); ab diesem Zeitpunkt bis 2001 ist die Testierfähigkeit des Erblassers zweifelhaft, kann
aber nicht mehr geklärt werden.
Juli 1996: Neues privatschriftliches Testament des Erblassers: Einsetzung des Mandanten als Alleinerben zur Honorierung der Betreuung. Mündliche Vereinbarung, daß dies
endgültig sein sollte.
November 1997: Wiederheirat des Erblassers mit seiner früheren Frau.
Dezember 1997: Neues privatschriftliches Testament des Erblassers: Widerruf der Einsetzung des Mandanten vom Juli 1996; allerdings nur noch in Kopie vorhanden. Das
Original war ursprünglich in amtlicher Verwahrung; der Erblasser hat es �irgendwann� vom AG zurückgeholt.
1999: Tödlicher Autounfall der Ehefrau des Erblassers; Streit mit deren Sohn aus erster Ehe
August 1999: Erblasser erteilte dem Mandanten in Widerrufsabsicht den Auftrag, das Testament vom Dezember 1997 zu zerreißen, den dieser ausführte (Zeuge für den Auftrag
vorhanden). Sowohl der Mandant als auch der Stiefsohn haben Erbschein als Alleinerbe beantragt. Der Stiefsohn war der Auffassung, er sei aufgrund des Testaments von 1988
Erbe geworden. Das Testament von 1996 sei wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG (abgedruckt) unwirksam und sittenwidrig. Das NachlG hat dem Stiefsohn positiven Vorbescheid
erteilt, da das Testament von 1988 ein wirksames gemeinschaftliches Testament gewesen und die Einsetzung des Stiefsohnes zum Schlußerben daher unwiderruflich sei.
Hiergegen hatte der Mandant bereits Beschwerde eingelegt, �um dem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen�; um das eigene Erbrecht ging es ihm
ausdrücklich nicht. Danach hatte das NachlG dem Stiefsohn den Erbschein erteilt.
Probleme:
Prozessual:
- Beschwerdegegenstand (Antragsänderung von Aufhebung des Vorbescheides auf Anweisung zur Einziehung des Erbscheins; wohl nicht: Erteilung eines Erbscheins an den
Mandanten)
- Zulässigkeit der Beschwerde � entgegen dem Mandantenwunsch � durch Behauptung eines eigenen Erbrechts des Mandanten herbeiführen (§ 20 I FGG); die
Behauptung der Unrichtigkeit des Erbscheines reicht nicht.
- Richterliche Frist im Vorbescheid kein Zulässigkeitshindernis für die Beschwerde
Materiell:
- Abgrenzung gemeinschaftliches Testament/Einzeltestament � wichtig v.a. für die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Scheidung (§§ 2268/2077 BGB) und
Wiederverheiratung; angesichts der zweifelhaften Form waren wohl für den Anwaltsschriftsatz alternative Ausführungen gefragt; die Klausur wäre in beiden Varianten
zugunsten des Mandanten aufgegangen, nur auf unterschiedlichen Wegen.
- (Keine) analoge Anwendung des § 14 HeimG auf die Erbeinsetzung des Betreuers (BayObLG 1999, im Palandt zitiert)
- (Keine) Sittenwidrigkeit der Enterbung des Stiefsohnes
- (Keine) Unwirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments bei Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 III Hs. 2 BGB)
- Wirksamkeit des Widerrufs durch Zerreißen �im Auftrag�
- Zulässigkeit des Beweises der Existenz eines Testaments durch Kopie (HiGu, da zu Ungunsten des Mandanten)
- Zweifel an der Testierfähigkeit egal, da diese vermutet wird
4. Klausur: Zivilrecht (AGB-Recht)
Aufgabenstellung: Anwaltsschreiben an die Mandantin zur Beratung in AGB-Fragen
Zum Sachverhalt: Mandantin ist Alleingesellschafterin und -Geschäftsführerin einer GmbH, die einen �Hotelwäsche-Mietservice� betreibt. Gegenstand des
Mietservices ist die �Vermietung� gewaschener und gebügelter Bett- und Tischwäsche an Hotels (allesamt Unternehmer). Dabei wird mit den Hotels immer eine Art
�Grundvertrag� geschlossen, in dem die Konditionen (Mindestabnahmemenge, Obergrenze, Lieferbedingungen) festgelegt sind, und während der Laufzeit können die
Kunden stets relativ kurzfristig Wäsche �abrufen�, die dann von einem Fahrer �schrankfertig� ausgeliefert wird. Abgerechnet wird monatsweise
nach der abgerufenen Wäschemenge, wobei die Mindestabnahmemenge auch dann bezahlt werden muß, wenn weniger oder gar keine Wäsche abgerufen wurde. Nach schlechten
Erfahrungen im Prozeß hat die Mandantin nun einige allgemeinere und speziellere Fragen:
- Welcher Vertragstypus liegt vor? Wann genau wird der Zahlungsanspruch fällig?
- Ist es in Ordnung, daß die Firma im Falle eines fehlenden Abrufes die gleiche Wäschemenge liefert, wie sie das letzte Mal abgeholt hat?
- Ist die Regelung der Mindestvergütung in Ordnung?
- Kann die Vergütung auch bei nicht vertragsgerechter Lieferung verlangt werden; spielt es eine Rolle, daß Standardwäsche geliefert wird?
- Möglichkeit der Einführung von Ausschlußfristen für die Rüge der Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Lieferung
- Möglichkeit der Haftungsbegrenzung für Folgeschäden (nach Grund und/oder Höhe)
In den letzten Fällen sollten jeweils auch die vorhandenen AGBs überprüft und neu formuliert werden.
5. Klausur: Arbeitsrecht (Aufhebungsvertrag, Mankohaftung, Urlaubsrecht)
Aufgabenstellung: Urteil des Arbeitsgerichts; Rubrum, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Tatbestand und Rechtsmittelbelehrung erlassen.
Zum Sachverhalt: Kl. ist die Witwe und Alleinerbin eines Angestellten im öffentlichen Dienst, der seit 1987 bei der bekl. Gemeinde als weisungsgebundener Kassierer
in der Stadtkasse beschäftigt war. Der Stadtkämmerer der Bekl. vereinbarte mit dem Ehemann der Kl. zunächst mündlich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses; später folgte
ein schriftlicher, vom ersten Bürgermeister nach Stadtratsbeschluß unterzeichneter Aufhebungsvertrag, in dem auch eine Abfindung von 20.000 DM, die Freistellung von der
Arbeitsleistung für einen Monat unter Fortzahlung der Bezüge sowie ein Verzicht auf alle finanziellen Ansprüche enthalten waren. Grund für den Aufhebungsvertrag war der
Vorwurf, daß zum einen in der Kasse Fehlbestände aufgetreten seien, er zum anderen entgegen dem BAT (abgedruckt) im Zusammenhang mit der Beschaffung von Büromaterial nicht
nur geringwertige Geschenke von Lieferanten angenommen hatte. Der Personalleiter hatte dem Ehemann mit der außerordentlichen Kündigung wegen dieser Vorfälle gedroht. 2
Monate nach der (angeblichen) Auflösung der Arbeitsverträge verstarb der Ehemann der Kl. Die Kl. begehrte Feststellung der Unwirksamkeit beider Aufhebungsverträge (unter
Berufung u.a. auf Formverstoß, Widerrufsrechte, Sittenwidrigkeit und Anfechtung), die Bezahlung von restlichem Arbeitsentgelt, gegen das der Arbeitgeber wegen
Kassenfehlbeständen (bei Mankoabrede im Vertrag ohne gesondertes Mankoentgelt) aufgerechnet hatte, sowie Urlaubsabgeltung für Resturlaub ihres Ehemannes. Die Bekl.
verlangten widerklagend die Rückzahlung der Abfindung, die der Ehemann aber für eine Luxusreise ausgegeben hatte.
Probleme:
Prozessual:
- Feststellungsinteresse der Ehefrau im Hinblick auf die Aufhebungsverträge; hier wegen Ansprüchen auf Witwenrente für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis bis zum Tod
des Ehemannes fortbestanden hatte
- Feststellungsinteresse bezüglich des Drittrechtsverhältnisses
- Evtl. Verzicht auf Klagbarkeit im Aufhebungsvertrag (gerügt)
Materiell:
- Form des Aufhebungsvertrages (§ 623 BGB)
- Unwirksamkeitsgründe des Aufhebungsvertrages: Anwendbarkeit des HaustürWG, Sittenwidrigkeit (strukturell ungleiche Verhandlungsstärke; fehlende Überlegungsfrist),
Anfechtung wegen arglistiger Drohung (dabei inzident die Berechtigung der angedrohten Kündigung zu prüfen; insoweit Problem der Vortrags- und Beweislast)
- Mankohaftung (BAG 1999)
- Urlaubsanspruch, Urlaubsabgeltungsanspruch, Urlaubsabgeltungsersatzanspruch; Problem der Vererblichkeit dieser Ansprüche
- Wirksamkeit des Verzichts im Aufhebungsvertrag, da auf gesetzliche bzw. tarifliche Rechte verzichtet wurde
- Verzinsung des Brutto- oder Nettolohnes (BAG GS 2001)
- §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 III BGB, evtl. auch §§ 819 I, 142 II BGB für die Rückforderung der Abfindung.
6. Klausur: Strafrecht (Straßenverkehrsdelikte)
Aufgabenstellung: Plädoyer der Staatsanwaltschaft
Zum Sachverhalt: Angeklagter bricht mit 2,6 � (allerdings nahezu ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen) ein Auto auf, fährt mit ihm los, rammt eine
Verkehrsinsel (Schaden an der Insel: 1.000 DM, am Auto: 3.000 DM bei Wert: 12.000 DM) und fährt weiter bis zu sich nach hause, wo er das Auto (800m vom Ort der Wegnahme
entfernt) unverschlossen stehen läßt. Polizist befragt ihn �informatorisch� (ohne Belehrung), nachdem eine Zeugin ihn bereits als Fahrer identifiziert hatte,
und erlangt noch in der Nacht ein Geständnis. Der Angekl. macht in der HV keine Angaben zur Sache, es werden aber zwei unmittelbare Tatzeugen und der Vernehmungsbeamte
vernommen.
Probleme:
Prozessual:
- Verwertbarkeit der Aussage des Vernehmungsbeamten (Abgrenzung Beschuldigtenvernehmung/informatorische Befragung)
- Wohl: Strenge Unterscheidung zwischen dem Sachverhalt der Anklageschrift und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in dem nicht zu jedem Detail Feststellungen
getroffen wurden.
Materiell:
- Abgrenzung §§ 248b/242 StGB (Enteignungsvorsatz und seine Nachweisbarkeit)
- Bei Annahme von Diebstahl: Problem § 244 Nr. 1a (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges, weil für das Aufbrechen ein Schraubenzieher benutzt wurde)
- Voraussetzungen des § 315c (Gefährdung einer �fremden Sache von bedeutendem Wert� bei Verkehrsinsel und geklautem Auto)
- § 142 StGB und § 316 II StGB
- Konkurrenzen
- Strafzumessung: Bei Annahme von Diebstahl: § 243 I Nr. 1 grds. (+), aber möglicherweise wg. Alkoholisierung kein besonders schwerer Fall. Bei Annahme von § 248b: §
21 StGB?; Verwertung des Geständnisses zu Gunsten des Angeklagten; Vorstrafen (Führerschein nach Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt gerade erst wiedererlangt)
7. Klausur: Strafrecht (�Verkehrszeichenfälschung�, StPO)
Aufgabenstellung: Revisionsbegründungsschrift des Strafverteidigers
Zum Sachverhalt: Angekl. hatte Verkehrsschild mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h mit Klebefolie überklebt, die ein 50 km/h-Schild vortäuschte. Die Folie war
leicht wieder zu entfernen und hinterließ keine bleibenden Spuren. Einziger Zeuge war der Schwager des Angekl., der ihn allerdings in der HV nicht mehr sicher
identifizieren konnte (keine Belehrung über Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht). Er hatte den Angekl. aber bei der Polizei angezeigt, die ihn daraufhin als Beschuldigten
vernommen hatte. Nachdem der Vernehmungsbeamte dem Angekl. irrtümlich eine falsche Tatzeit (14 statt 2 Uhr) mitgeteilt und ihm außerdem (subjektiv richtig) gesagt hatte,
er sei von einem Zeugen eindeutig identifiziert worden, so daß ein Geständnis das Beste sei, hatte der Angekl. die Tat gestanden. Hierüber wurde der Vernehmungsbeamte
vernommen (unter Widerspruch des Angeklagten). Verurteilt wurde der Angekl. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung.
Probleme:
Verfahrensrügen:
- Fehlende Belehrung des Schwagers (Hauptbelastungszeuge) über Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht
- Verwertbarkeit der Aussage des Polizisten über das Geständnis des Angekl.
- Kein letztes Wort des Angekl., der allerdings ohnehin als letzter plädiert hatte (Beruhen?)
Sachrüge:
- Beweiswürdigung möglicherweise widersprüchlich wegen Verwertung des Geständnisses, das sich auf die falsche Tatzeit bezog
- Subsumtion der §§ 304, 303 (Problem: Beschädigung; Nutzen der Öffentlichkeit), 267 (abl. Entscheidung des OLG Köln im Tröndle/Fischer ausgiebig besprochen), 145 II
Nr. 1 und 132 StGB
- Strafzumessungsfehler: Verwertung des Leugnens und fehlender Einsicht und Reue zu Lasten des Angekl., Verstoß gegen § 46 III StGB, unterlassener Härteausgleich,
nachdem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit einer Vorstrafe ausdrücklich nur daran gescheitert war, daß die Vorstrafe bereits bezahlt war.
Sonstiges:
- Einlegung der Revision durch den Angekl. ins Hauptverhandlungsprotokoll
- Keine Belehrung des Schwagers vor Spontanäußerung (Strafanzeige) vor der Polizei
8. Klausur: Öffentliches Recht (Bauleitplanungsrecht, Raumordnungsrecht, Kommunalrecht)
Aufgabenstellung: Beratungsschreiben eines Rechtsanwalts an eine Gemeinde
Zum Sachverhalt: Der Mandant ist Bürgermeister einer Gemeinde und möchte Auskunft im Zusammenhang mit der Änderung des FNP der Gemeinde, deren Genehmigung das LRA
verweigert hatte. Die Änderung erfolgte, um einer AG die Realisierung eines �Familien- und Freizeitparkes� (500 Betten-Hotel, Fitneß- und Wellness-Center,
Sportanlagen und Spielhalle) auf dem Gemeindegebiet zu ermöglichen. Die AG hatte bereits einen fertigen Planentwurf eingereicht, den die Gemeinde übernommen und im Laufe
des Verfahrens nur marginal abgeändert hatte. Der Regionalplan wies für das betreffende Gebiet ein Vorranggebiet für Sand- und Kiesabbau aus. Das LRA hatte 1 Tag nach
Ablauf der 3-Monatsfrist des § 6 IV 4 BauGB die Genehmigung des Planes unter Hinweis auf formelle und materielle Mängel verweigert, allerdings schon drei Wochen vorher
schriftlich � ebenfalls unter Angabe von Gründen � angekündigt, daß die Genehmigung nicht werde erteilt werden könne und daher die Rücknahme des Antrags
angeregt.
Probleme:
- Ist eine Genehmigung überhaupt erforderlich? Ist die Genehmigungsfiktion schon eingetreten? (vom Anwalt als Berater war wegen der Unsicherheit wohl eine
Alternativlösung verlangt)
- Zulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB? (Verzicht auf § 3 I 1 BauGB)
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (regionaler Planungsverband war nicht gefragt worden, hatte sich aber selbst zu Wort gemeldet)
- Ordnungsgemäßes Verfahren (insb.: Auslegungsfristen, Durchführung der Auslegung, Bekanntmachung, erneute Auslegung nach geringfügigen Änderungen)
- Kommunalrechtliche Probleme (2 Gemeinderäte waren Eigentümer von Grundstücken im Planungsbereich [Art. 49 GO], der FNP-Beschluß wurde in nichtöffentlicher Sitzung
gefaßt, und ein Gemeinderat wurde grundlos ausgeschlossen)
- Verstoß gegen den Regionalplan (§ 1 IV BauGB)
- Ordnungsgemäße Abwägung (probl. wegen Übernahme der Planung des Vorhabenträgers, Zurückweisung privater Einwendungen [Interesse an zukünftigem Kiesabbau])
- Mögliche Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen Ablehnung der Genehmigung durch LRA (wohl: Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion, hilfsweise Verpflichtung zur
Genehmigung, letztere aber wohl unbegründet, da FNP rechtswidrig)
- Welche Maßnahmen des LRA drohen, wenn man davon ausgeht, daß eine Genehmigung nicht erteilt ist (also wohl: wenn man den Eintritt der Fiktion annimmt): Art. 48, 49
VwVfG (-), Kommunalaufsicht (Zwang zur Aufhebung des FNP oder zur Heilung heilbarer Verfahrensmängel); Problem noch: Prüfungsmaßstab des LRA (§ 216 BauGB)
9. Klausur: Öffentliches Recht (§ 35 BauGB; Naturschutzrecht; Europarecht; VwZVG)
Aufgabenstellung: VG-Urteil (Rubrum, Abwendungsbefugnis, Tatbestand, Streitwertentscheidung und Rechtsmittelbelehrung erlassen) und Gutachten des Berichterstatters
über die Erfolgsaussichten eines § 80 V-Antrags für die Kammerberatung
Zum Sachverhalt: Der Kl. und ASt. hat eine Baugenehmigung zum Betrieb eines Bootslagerplatzes für 100 Boote unmittelbar am Ufer des Starnberger Sees erhalten. In
einer Nebenbestimmung wurde ihm aufgegeben, höchstens 30 Lagerplätze an Personen mit Wohnsitz im Ausland zu vermieten. Mit der Klage wendet er sich nur gegen diese
Nebenbestimmung, die er für wirtschaftlich unzumutbar hält. Das � weithin sichtbare � Gesamtvorhaben liegt (im Außenbereich und) in einem
Landschaftsschutzgebiet, wo nach einer RVO verboten ist, Änderungen vorzunehmen, die das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Außerdem werden durch
den Bootseinlaß Wasservögel bei der Aufzucht der Jungen gestört. Die Nebenbestimmung soll dem Schutz der einheimischen Bevölkerung dienen (nach Art von
�Einheimischenmodellen�), damit diese Chancen auf einen Bootslagerplatz hat. Im Rahmen des 80 V-Antrages wendet sich der ASt. gegen eine Zwangsgeldandrohung,
mit der ein VA durchgesetzt werden soll, in dem ihm aufgegeben wird, von nun an keine Lagerplätze mehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland zu vermieten (er hatte schon 35
an Österreicher und Holländer vermietet). Der VA war bereits über 2 Monate alt und war nicht angefochten worden.
Probleme:
Klage:
- Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen (Abgrenzung Auflage/modifizierende Auflage; Prüfungsmaßstab)
- Zulässigkeit der Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung
- Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu �Einheimischenmodellen� auf diesen Fall
- Verstoß der Nebenbestimmung gegen den EG-Vertrag (Dienstleistungsfreiheit; Diskriminierungsverbot)
- Verstoß des Gesamtvorhabens gegen § 35 BauGB (privilegiert; Festsetzung von �Landwirtschaft� im FNP; Verunstaltung bzw. Belange des Natur- und
Landschaftsschutzes)
- Verstoß des Gesamtvorhabens gegen Naturschutzrecht
80 V-Antrag:
- Zulässigkeit (Art. 38 I 3 VwZVG u.a.)
- Abgrenzung Zweitbescheid/wiederholende Verfügung bei Unterlassungsgebot
- Angemessenheit der Fristbestimmung in der Zwangsgeldandrohung
- Führt die EGV-Widrigkeit des (formell bestandskräftigen) VA dazu, daß er (trotzdem) nicht vollstreckt werden darf? Evtl. EU-Rechts-konforme Auslegung von Art. 44
VwVfG oder andere Wege zur Durchsetzung des EU-Rechts (effet utile).
- Möglichkeiten der Klärung der europarechtlichen Frage (Art. 234 EGV, aber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wohl nicht ratsam)
10. Klausur: Öffentliches Recht (Wasserrecht; PFB; § 35 BauGB; Naturschutzrecht)
Aufgabenstellung: VG-Urteil (Rubrum, vV, Tatbestand, Streitwertfestsetzung erlassen, Rechtsmittelbelehrung beschränkt)
Zum Sachverhalt: Kl. ist eine Gemeinde, die einen Planfeststellungsbeschluß über die Errichtung zweier Fischteiche mit (großzügig dimensionierter)
�Gerätehütte� und (zunächst) die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Ableitung und Einleitung von Wasser aus der bzw. in die Lohr zum Betrieb der Teiche
angreift. Die Kl. hatte im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben; allerdings war nach Durchführung der Auslegung der Plan erheblich geändert worden,
wodurch erstmals ein �seggenreiches Feuchtgebiet� (Art. 13d Nr. 1 BayNatSchG) betroffen wurde. Die Kl. macht die Verletzung von Bauplanungs- und
Naturschutzrecht sowie Verfahrensverstöße geltend.
Probleme:
Prozessual:
- Klagerücknahme im Verwaltungsprozeß (bzgl. der gehobenen Erlaubnis): Zulässigkeit, Folgen für Tenorierung, Kostenentscheidung
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen PFB (oder Rechtsschutzbedürfnis): Vorrang der Verpflichtungsklage auf Planergänzung oder Durchführung eines ergänzenden
Verfahrens?
- Kein Vorverfahren
- Klagefrist, nachdem der PFB der Gemeinde nicht zugestellt wurde (Art. 74 IV 1, 3 VwVfG)
- Klagebefugnis der Gemeinde (Naturschutzrecht (-), �Unterstützung� der Klage durch Bund Naturschutz wegen Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 29
BNatSchG (keine Prozeßstandschaft), Bauplanungs- und Verfahrensrecht, Planungshoheit); teilw. Präklusion von Einwendungen nach Art. 73 IV 3 VwVfG
Materiell:
- Planfeststellungsverfahren; Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung nach Art. 73 VIII VwVfG bei Planänderung; Unbeachtlichkeit/Heilbarkeit der Verfahrensfehler,
Art. 45, 46 VwVfG, § 17 VIc FStrG ag.?
- Erforderlichkeit des (evtl. erneuten, nach Änderung) gemeindlichen Einvernehmens; § 38 S. 1 BauGB und �überörtliche Planung�
- Abgrenzung privat-/gemeinnützige Planfeststellung
- Vereinbarkeit mit § 35 BauGB (wieder § 38 S. 1 BauGB); Begriff der �Landwirtschaft� iSv §§ 35 I Nr. 1, 201 BauGB bei Hobbyfischerei mit ca. 5.000 DM
Gewinn/Jahr, Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes
- Vereinbarkeit mit Naturschutzrecht: Anwendbarkeit des �Landwirtschaftsprivilegs� des Art. 6 II BayNatSchG im Rahmen von Art. 13d BayNatSchG? Ausgleich
von Eingriffen
- Zulässigkeit der �Gerätehütte� (Bauplanungsrecht; Aufnahme in den PFB möglich?)
- Prüfung der gehobenen Erlaubnis: Abgrenzung Primär-/Sekundärbenutzung; öffentliches Interesse (Art. 16 BayWG)
- Rechtsverletzung der Gemeinde
- Folgen der Teilrechtswidrigkeit des PFB für die Anfechtungsklage
11. Klausur: Steuerrecht (EStG, AO)
Aufgabenstellung: Gutachten
Probleme:
- Umzugskosten als WK bei Einkünften nach § 19 EStG
- Umzugsbedingte Maklerkosten als WK bei § 19 oder §§ 22 Nr. 1, 23 I Nr. 1 EStG?
- Besteuerung von Trinkgeldern (§ 3 Nr. 51 EStG)
- Besteuerung von Auslagenersatz des Arbeitgebers und der zur Erlangung aufgewendeten Anwaltskosten (§§ 3 Nr. 50 EStG, 3c I EStG)
- Anschaffung einer CD-ROM mit branchenspezifischen Steuertips (§ 10 Nr. 6 EStG)
- Strafverteidigerkosten und Geldauflage (§ 153a StPO) wegen Vorwurfs der Anstiftung zur Vermögenssteuerhinterziehung (§ 10 Nr. 6 EStG? § 12 Nr. 4 EStG)
- Besteuerung der vergleichsweisen Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB (§ 24 Nr. 1c EStG), Zuflußzeitpunkt bei Übergabe eines Schecks
- Besteuerung von Bestechungsgeldern beim Empfänger (§ 22 Nr. 3 EStG) und Bestechenden (§ 4 V Nr. 10 EStG); Steuergeheimnis und Verwertungsverbot (§§ 30, 283 II AO),
Durchbrechung nach § 4 V Nr. 10 S. 5 EStG.
- Abtretung und Aufrechnung von Steuer- bzw. Erstattungsansprüchen; Zahlungsverjährung; (keine) Verjährungsunterbrechung durch Niederschlagung