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Termin 2000-II
Thomas Krpic hat den Examenstermin 2000 / 2001 in Baden-Württemberg absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen samt Nennung der formellen und materiellen Probleme erstellt.

Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.

Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.



Zusammenfassung des Assessorexamens in Baden-Württemberg 2000/2001 (schriftlicher Teil November 2000)


Diese Zusammenfassung entstand aus der Perspektive eines Prüflings, die Würdigung der Problemschwerpunkte und der Lösungsansätze ist entsprechend subjektiv gefärbt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

In Baden-Württemberg werden vier Klausuren aus dem Zivilrecht, zwei aus dem Strafrecht und zwei aus dem öffentlichen Recht geschrieben. Die zwei öffentlich-rechtlichen Klausuren werden kurioserweise wie drei Klausuren gewichtet.

Nun zum Examenstermin Frühjahr 2001 (schriftlicher Teil im November 2000). Hinweis: Nur die erste Klausur ist ziemlich vollständig wiedergegeben, die anderen Klausuren wurden erst mit einiger Verzögerung aus dem Gedächtnis rekonstruiert:

In den beiden ersten Klausuren war anzufertigen ein Urteil erster Instanz, nur Tenor und Entscheidungsgründe, wenn aus Bearbeitersicht erforderlich mit Hilfsgutachten. Jedes Mal kam eine Widerklage vor.

Erste Klausur:

Der Lastwagen des Klägers (zu 4/5 abbezahlt, Eigentumsvorbehalt) liegt nach einem Unfall auf der Autobahn, Fahrer wird bewusstlos abtransportiert. Die Autobahnpolizei ruft den Beklagten (Abschleppunternehmer) an, um den Lkw 100 m weiter auf Parkplatz zu schleppen. Fahrer des Beklagten (namens Kurt Beck!) macht das beanstandungslos. Dann kommt er auf die Idee, den Lkw besser zum Betrieb des Klägers (10 km entfernt) zu schleppen, damit Ware im Lkw nicht verdirbt. In Wahrheit ist der Lkw leer. Jetzt vergisst der Fahrer das (nur für längere Strecken wie 10 km erforderliche!) Aushängen der Kardanwelle des abgeschleppten Lkw ("Abflanschen"), obwohl das eine Grundregel ist, die im Gewerbe jeder kennt. Dadurch wird das Getriebe zerstört. Deshalb verlangt der Kläger Schadensersatz (28.361,95 DM) in Höhe der Reparaturrechnung und 1.200 DM Nutzungsausfall, teilweise wegen konkret entgangener Aufträge, teilweise abstrakt berechnet. Der Beklagte will nicht zahlen, weil er sich das Handeln ("ohne Auftrag"!) des Fahrers nicht zurechnen lassen müsse und weil der Fahrer den Schaden auch nicht zu vertreten habe, da er ja zur Gefahrenabwehr tätig wurde. Hinzu komme, dass der Kläger als Eigentumsvorbehaltskäufer nicht aktivlegitimiert sei und auch die Reparatur noch gar nicht bezahlt, daher keinen Schaden habe. Außerdem macht der Beklagte im Wege der Widerklage die Werkforderung des Reparateurs geltend, da er von diesem, einem persönlichen Bekannten, zur gerichtlichen Geltendmachung "beauftragt" (so wörtlich) ist. Hilfsweise rechnet er mit dieser Forderung gegen die Forderung des Klägers auf.

Auffälligkeiten:
Probleme im Sachverhalt waren sehr klar herausgearbeitet (wie man es eher im Ö-Recht gewohnt ist), die Lösungen waren leider nicht so klar...

Probleme und meine Lösungsvorschläge:
  • vielleicht pVV eines Vertrages zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zumindest ansprechen?
  • pVV der GoA, § 680 BGB
  • Zurechnung des Fahrers wie?
  • grobe Fahrlässigkeit? (zu bejahen)
  • Voraussetzungen der Widerklage
  • Auslegung des "Auftrags" zur Geltendmachung der Ansprüche: § 185 oder § 398 BGB?
  • Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft (zu bejahen)
  • Freistellungsanspruch / Schaden, obwohl Kläger noch nicht gezahlt hat?
  • Aktivlegitimation bei Schaden des Eigentumsvorbehaltskäufers?
  • Aufrechnung des Prozeßstandschafters (Gegenseitigkeit?)
  • Tenor richtig austüfteln (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, § 19 I 1 und III GKG beachten)
  • keine Zinsen zusprechen, da nicht beantragt, § 308 I 2 ZPO!
Zweite Klausur:

Der Kläger ist ein Reitverein (e.V.). Er wechselte Hallenboden aus (Gemisch aus Erdreich, gehäckseltem Kabelmaterial, z.T. noch mit Kupferdraht, Pferdemist vermischt mit Sägemehl). Dieses Gemisch interessierte den Beklagten als Dünger für seinen Weinberg, soll aber zunächst anderweit Verwendung finden. Später im gleichen Jahr (e.V. hat neuen Vorsitzenden!) liefern sie ihm die 140 cbm Gemisch ohne sein Wissen an den Weinberg. Empört ruft er den Vorsitzenden des e.V. an, man einigt sich doch über den Verbleib beim Beklagten, nachdem die Zusammensetzung erläutert wurde. Nicht hingewiesen wurde "aus Versehen" darauf, dass nur sparsame Verwendung als Dünger möglich, weil das Kupfer sonst die Pflanzen absterben lässt. So kommt es dann auch: nach einer Vor-Verrottungszeit von drei Jahren bringt der Beklagte nämlich Teile des Gemisches auf seinem Weinberg aus und stellt einige Zeit später fest, dass Rebstöcke und andere Pflanzen abgestorben sind , wo er das Gemisch ausgebracht hatte. Ein sofort befragter Sachverständiger erklärt, dass das Gemisch durchaus als Düngemittel geeignet sei, jedoch nur in einer viel geringeren Dosis. Daraufhin verpackt der Beklagte den Rest des Gemisches in 250 Abfallsäcke zu je etwa 60-80 Liter und stellt sie dem e.V. in einer "Nacht- und Nebelaktion" wieder vor die Tür. Der Reitclub e.V. verlangt nun Beseitigung, der Beklagte erhebt Widerklage auf Feststellung, dass der e.V. zur Rücknahme verpflichtet ist.

Sinnvoll war bei dieser Klausur wohl eine Zeittafel:
  • Seit 1988 holte der Beklagte Pferdemist als Dünger ab
  • 1993: Beschluss des Klägers, den Bodenbelag zu wechseln
  • Frühjahr 1993: streitig: Beklagter bekundet Interesse, keine Auskunft über Bestandteile des Belags, Absage
  • August 1993: Ausscheiden des Vorsitzenden Werner Pfeil, Nachfolger Hugo Schwarz: dieser gibt nur Auskunft über Kupferanteil
  • 30.11.1993: Lkw-Fuhren zum Weinberg
  • 1996: Verteilung auf dem Weinberg, da ausreichende Verrottung erreicht
  • Frühjahr 1999: Schäden treten auf
  • 29.11.1999: Schreiben mit Fristsetzung zur Abholung
  • 13.12.1999: Bescheid des Landratsamts, dass der Dünger öffentlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist
  • 31.3.2000: Fristablauf
  • 3.4.2000: Abstellen der Säcke auf dem Grundstück des Klägers
  • 2.8.2000: Anhängigkeit der Klage
  • 8.8.2000: Rechtshängigkeit

Probleme / meine Lösungsvorschläge:
  • possessorische Klage (§ 862 BGB), die wegen der petitorischen Widerklage scheitert (so meine Lösung; die meisten Bearbeiter prüften - nach verschiedenen Diskussionen im Anschluss an das Examen zu urteilen - offensichtlich ausgiebig § 1004 BGB!)
  • Schenkungsvertrag: Zustandekommen, Form, Heilung, Anfechtung, cic, pVV, Fehler der geschenkten Sache
  • arglistiges Verschweigen, Zurechnung der Vorsitzenden zum e.V.
  • Widerklage
  • Feststellung
  • Tenorierung
  • zu Ohren kam mir auch ein Vorschlag, den Anspruch des e.V. aus § 1004 BGB als gegeben anzunehmen, aber wegen § 242 BGB als nicht durchsetzbar zu behandeln
Nach den Urteilsklausuren eins und zwei waren die dritte und vierte Klausur aus der Anwaltsperspektive zu schreiben. Zu verfassen waren jeweils ein Gutachten und die Anträge, in der dritten Klausur mit Rubrum gegen einen Insolvenzverwalter.

Besonderheiten: dritte Klausur ein bisschen Insolvenzrecht, in der vierten Klausur Arbeitsrecht und GmbH-Recht. Die Schwerpunkte dürften natürlich trotzdem im BGB gelegen haben.

In der dritten Klausur ist man Anwalt der Ostgrund GmbH, Magdeburg (Geschäftsführer Peter Ost), die von der inzwischen insolventen WS Wolf und Schneider GmbH , Stuttgart (früherer Geschäftsführer Bruno Ringwald) ein Grundstück in Freiburg (Basler Landstr. 150) gekauft hatte. Man befindet sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter Konrad Kurz, Karlsruhe. Man soll prüfen, ob man Kaufpreisrückzahlung oder entsprechenden Schadensersatz wegen eines Wasserschadens verlangen kann (24.000 DM) sowie Schadensersatz in Höhe von 400 DM durchsetzen, da Ersatzräume angemietet wurden. Neben der materiellrechtlichen Prüfung ging es um die "gerichtliche Durchsetzung". Nicht ganz deutlich war, ob ein (in die Zukunft hineingedachter) Antrag nach den §§ 174 ff. InsO verlangt war.

Zeittafel der dritten Klausur:
  • 15.5.2000: Grundstück wird veräußert, §§ 433, 313 BGB
  • 19.5.2000: Vermietung durch die veräußernde GmbH an eine Compex GmbH (Laufzeit 1.6.-31.8.2000)
  • Ende Mai 2000: Räumung durch die veräußernde GmbH, dabei wird ein Abstellhahn nicht richtig geschlossen
  • 1.6.2000: Mietzahlung
  • 15.6.2000: Auflassung des Grundstücks und Antragstellung durch beide Vertragsteile beim Grundbuchamt
  • 20.6.2000: Kaufpreiszahlung
  • 30.6.2000: Übergabe und Entdeckung des Wasserschadens, Vorbehalt der Rechte
  • 10.7.2000: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die veräußernde GmbH
  • 12.7.2000: Insolvenzvermerk im Grundbuch
  • 20.7.2000: Eintragung der Erwerberin im Grundbuch
  • 27.7.2000: Unterrichtung der Compex GmbH
  • Anfang August 2000: Kenntnis der Erwerberin vom Insolvenzverfahren
  • Mitte August 2000: Reparaturauftrag an die Sanierungsservice GmbH
  • 25.9.2000: Reparaturrechnung
In der vierten Klausur ist man Anwalt der beklagten Freezeline GmbH. Deren Gesellschafter sind Klaus Arendt zu 55 %, seine Ehefrau Maria zu 15 % sowie deren Kinder Anette und Sebastian zu jeweils ebenfalls 15 %. Geschäftsführer ist Friedrich Glauser. Der frühere Geschäftsführer klagt vor dem Landgericht auf 80.000 DM brutto. Die GmbH will nicht zahlen, da sie eine wirksame Tatkündigung aufgrund falscher Spesenangaben ausgesprochen habe. Der Kläger hatte Reisen zu angeblichen Kunden in Gebieten abgerechnet, wo es keine Kunden gibt. (Möglicherweise sollte man aber in der Lösung darauf kommen, dass eine Verdachtskündigung möglich war.) Im Sachverhalt war angesprochen, dass das Arbeitsgericht zuständig sein könnte. Auch war da ein Hinweis, der so verstanden werden konnte, man solle auf die Kammer für Handelssachen eingehen.

Folgende Vorschriften waren wohl in der Zulässigkeit anzusprechen: §§ 17a II 1 GVG, 2 I Nr.3a ArbGG, 5 I 3 ArbGG, 95 ff. GVG. In der Begründetheit ging es wohl um §§ 627, 626 BGB, 35, 46 ff. GmbHG, 4, 7, 13, 14 KSchG.

Zeittafel der vierten Klausur:
  • 17.6.1998: Anstellungsvertrag
  • 1.7.1998: Geschäftsführer
  • 23.8.1999 und 14.10.1999: Spesenangaben
  • ab November 1999: Meinungsverschiedenheiten
  • 20.1.2000: Beschluss der Gesellschafterversammlung
  • 21.1.2000: Vereinbarung über "sofortige Beendigung der Tätigkeit" und Gehalt bis 30.6.
  • 3.2.2000: Kenntnis des Geschäftsführers
  • 15.2.2000: Weiterleitung der Information an Klaus Arendt
  • 20.2.2000: Kenntnis auch der anderen Gesellschafter
  • 25.2.2000: "fristlose Kündigung" zum 29.2.2000
  • 26.2.2000: Zugang der Kündigung
  • 30.6.2000: Ende der Laufzeit der Vereinbarung
  • 6.11.2000: Anhängigkeit der Klage
  • 8.11.2000: Gerichtsverfügung: Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens
  • 10.11.2000: Rechtshängigkeit
  • 15.11.2000: Schreiben an Rechtsanwalt
Im Strafrecht waren jeweils Gutachten zu fertigen. Wie man eine Anklageschrift, ein Urteil oder eine Revisionsbegründungsschrift aufbaut, musste man also nicht wissen.

Klausur fünf:

Materiell: internationales Strafrecht, Betrug (Vermögensschaden bei Nichtgewährung versprochener und vorausbezahlter sexueller Leistungen? nach BGH zu bejahen, § 263 III?), Diebstahl (Wegnahme trotz Bewusstlosigkeit? § 243? Bande? gewerbsmäßig?), Raub (Gewalt durch Betäubungstropfen?), Körperverletzung (Betäubungstropfen gefährliches Mittel?, Gift?), Freiheitsberaubung, prozessual: Probleme der Verfahrensverbindung; Prüfung, ob Haftbefehl zu beantragen ist usw.

Kurzzusammenfassung: Zwei Schwestern aus der Slowakei fahren öfters mit dem Zug nach Deutschland, um mit Hilfe von K.O.-Tropfen Gastarbeiter auszuplündern, denen sie zuvor gegen Vorauszahlung Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Opfers versprochen hatten.

Klausur sechs:

Materiell: Untreue (Treubruchsvariante), Betrug, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, prozessualer Teil: Erfolgsaussicht der Revision, Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts usw.

Kurzzusammenfassung: Stellvertretender Leiter eines Jugendamtes hat Pflegschaft für eine alte Frau und überredet sie 1985 zu einer Geldanlage. Er entfernt Dokumente aus der Pflegschaftsakte, manipuliert und trägt seine Ehefrau als Berechtigte eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall ein. 1996 stirbt die Frau und der Pfleger stellt Antrag auf Umschreibung der Sparanlage auf seine Ehefrau.

Der Fall war fast unverändert folgendem Urteil nachgebildet: OLG Stuttgart, RÜ 7/1999, 287 ff. = NJW 1999, 1564 = NStZ 1999, 246. Der Fall soll auch in der JuS besprochen gewesen sein. In der Anmerkung der RÜ wurde das Urteil als teilweise falsch bezeichnet. Der umfangreiche prozessuale Teil der Klausur fehlt natürlich in der RÜ. Das Prüfungsamt war übrigens so einfallslos, dass man sich als Verfasser nach der Aufgabenstellung ausgerechnet in die Rolle des OLG Stuttgart versetzen musste.

Klausur sieben widmete sich schwerpunktmäßig dem Baurecht. Zu begutachten war die Zulässigkeit und Begründetheit zweier Klagen. Warum diese Klausur nicht im ersten, sondern im zweiten Examen gestellt wurde bleibt ein Rätsel. Inhaltlich ging es um die Prüfung eines Vorhabens nach §§ 29 ff. BauGB und der BauNVO sowie um Fragen der Präklusion (§ 55 LBO), der Bestandskraft von VA und der Bindungswirkung von Vorbescheiden (§ 57 LBO).

Die Zeittafel der siebten Klausur erklärt praktisch die gesamte Klausur:
  • 1.2.2000: Bauvoranfrage des Müller
  • 3.4.2000 (PZU 4.4.2000): Benachrichtigung des Armbruster
  • 10.4.2000 (PZU 12.4..2000): "Verweigerung der Zustimmung" des Armbruster
  • 8.5.2000: Bauvorbescheid für Müller und Sofortvollzug
  • 8.5.2000 (PZU 9.5.2000): Bauvorbescheid-Mitteilung an Armbruster
  • 8.5.2000 (PZU 9.5.2000): Bauvorbescheid-Mitteilung an Berchthold
  • 17.5.2000: Widerspruch des Berchthold gegen den Vorbescheid
  • 12.10.2000 (PZU 13.10.2000): Baugenehmigung-Mitteilung an Berchthold
  • 17.10.2000: Widerspruch des Berchthold gegen die Baugenehmigung
  • 18.10.2000: Widerspruch des Armbruster gegen die Baugenehmigung
  • 20.11.2000 (PZU 22.11.2000): Zurückweisung des Widerspruchs Armbrusters gegen die Baugenehmigung
  • 20.11.2000 (PZU 22.11.2000): Zurückweisung des Widerspruchs Berchtholds gegen die Baugenehmigung
Auch in der achten Klausur ging es um Baurecht, wenn auch eher um Bauordnungsrecht als um klassische planungsrechtliche Probleme. Auch Verwaltungsvollstreckungsrecht war Gegenstand der Klausur. Der Fall (Versiegelungsanordnung gegen Standplatzbau für Pflanzcontainer) beruhte wesentlich auf einer Gerichtsentscheidung: VGH Mannheim (8. Senat), VBlBW 1989, 106. Die Entscheidung ist auch an manchen Stellen in Dürr, Baurecht (Nomos-Verlag) zitiert.

Wie man sieht, wird bei den Aufgaben von den Prüfern gern auf Gerichtsentscheidungen aus dem eigenen Land (dem eigenen Gericht, der eigenen Feder?) zurückgegriffen. Ob die Suche nach möglichen Klausurthemen in Zeitschriften sinnvoll ist, ist trotzdem fraglich, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass auch unscheinbare Entscheidungen aufgegriffen werden, die vor elf Jahren veröffentlicht worden sind.

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