Thomas Krpic hat den Examenstermin 2000 / 2001 in Baden-Württemberg absolviert und jeweils kurze Sachverhaltszusammenfassungen samt Nennung der formellen und materiellen Probleme erstellt.
Naturgemäß erheben die Hinweise keinerlei Anspruch auf Richtigkeit - vielmehr wurden sie im unmittelbaren Anschluß an den Termin erstellt, ohne die Probleme im nachhinein zu bearbeiten oder zu verifizieren. Es ist also durchaus möglich, daß einzelne Problemkreise falsch, ungenau oder gar nicht beschrieben wurden.
Gleichwohl soll die Zusammenfassung dazu dienen, einen gewissen Überblick über mögliche Examensthemen, Schwierigkeitsgrad und prozessuale Einkleidung (Urteil, Schriftsatz, Gutachten etc.) für zukünftige Absolventen zu gewinnen.
Zusammenfassung des Assessorexamens in Baden-Württemberg 2000/2001 (schriftlicher Teil November 2000)
Diese Zusammenfassung entstand aus der
Perspektive eines Prüflings, die Würdigung der Problemschwerpunkte und
der Lösungsansätze ist entsprechend subjektiv gefärbt. Alle
Angaben erfolgen ohne Gewähr.
In Baden-Württemberg werden vier Klausuren aus dem
Zivilrecht, zwei aus dem Strafrecht und zwei aus dem öffentlichen Recht
geschrieben. Die zwei öffentlich-rechtlichen Klausuren werden kurioserweise
wie drei Klausuren gewichtet.
Nun zum Examenstermin Frühjahr 2001 (schriftlicher
Teil im November 2000). Hinweis: Nur die erste Klausur ist ziemlich
vollständig wiedergegeben, die anderen Klausuren wurden erst mit einiger
Verzögerung aus dem Gedächtnis rekonstruiert:
In den beiden ersten Klausuren war anzufertigen ein
Urteil erster Instanz, nur Tenor und Entscheidungsgründe, wenn aus
Bearbeitersicht erforderlich mit Hilfsgutachten. Jedes Mal kam eine Widerklage
vor.
Erste
Klausur:Der Lastwagen des Klägers (zu 4/5
abbezahlt, Eigentumsvorbehalt) liegt nach einem Unfall auf der Autobahn, Fahrer
wird bewusstlos abtransportiert. Die Autobahnpolizei ruft den Beklagten
(Abschleppunternehmer) an, um den Lkw 100 m weiter auf Parkplatz zu schleppen.
Fahrer des Beklagten (namens Kurt Beck!) macht das beanstandungslos. Dann kommt
er auf die Idee, den Lkw besser zum Betrieb des Klägers (10 km entfernt) zu
schleppen, damit Ware im Lkw nicht verdirbt. In Wahrheit ist der Lkw leer. Jetzt
vergisst der Fahrer das (nur für längere Strecken wie 10 km
erforderliche!) Aushängen der Kardanwelle des abgeschleppten Lkw
("Abflanschen"), obwohl das eine Grundregel ist, die im Gewerbe jeder kennt.
Dadurch wird das Getriebe zerstört. Deshalb verlangt der Kläger
Schadensersatz (28.361,95 DM) in Höhe der Reparaturrechnung und 1.200 DM
Nutzungsausfall, teilweise wegen konkret entgangener Aufträge, teilweise
abstrakt berechnet. Der Beklagte will nicht zahlen, weil er sich das Handeln
("ohne Auftrag"!) des Fahrers nicht zurechnen lassen müsse und weil der
Fahrer den Schaden auch nicht zu vertreten habe, da er ja zur Gefahrenabwehr
tätig wurde. Hinzu komme, dass der Kläger als
Eigentumsvorbehaltskäufer nicht aktivlegitimiert sei und auch die Reparatur
noch gar nicht bezahlt, daher keinen Schaden habe. Außerdem macht der
Beklagte im Wege der Widerklage die Werkforderung des Reparateurs geltend, da er
von diesem, einem persönlichen Bekannten, zur gerichtlichen Geltendmachung
"beauftragt" (so wörtlich) ist. Hilfsweise rechnet er mit dieser Forderung
gegen die Forderung des Klägers
auf.
Auffälligkeiten:
Probleme
im Sachverhalt waren sehr klar herausgearbeitet (wie man es eher im Ö-Recht
gewohnt ist), die Lösungen waren leider nicht so
klar...
Probleme und meine
Lösungsvorschläge:
- vielleicht pVV eines Vertrages zugunsten oder mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter zumindest ansprechen?
- pVV der GoA, § 680 BGB
- Zurechnung des Fahrers wie?
- grobe Fahrlässigkeit? (zu bejahen)
- Voraussetzungen der Widerklage
- Auslegung des "Auftrags" zur Geltendmachung der
Ansprüche: § 185 oder § 398 BGB?
- Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft
(zu bejahen)
- Freistellungsanspruch / Schaden, obwohl Kläger noch
nicht gezahlt hat?
- Aktivlegitimation bei Schaden des
Eigentumsvorbehaltskäufers?
- Aufrechnung des Prozeßstandschafters
(Gegenseitigkeit?)
- Tenor richtig austüfteln (Kosten, vorläufige
Vollstreckbarkeit, § 19 I 1 und III GKG beachten)
- keine Zinsen zusprechen, da nicht beantragt, § 308 I
2 ZPO!
Zweite
Klausur:Der Kläger ist ein Reitverein
(e.V.). Er wechselte Hallenboden aus (Gemisch aus Erdreich, gehäckseltem
Kabelmaterial, z.T. noch mit Kupferdraht, Pferdemist vermischt mit
Sägemehl). Dieses Gemisch interessierte den Beklagten als Dünger
für seinen Weinberg, soll aber zunächst anderweit Verwendung finden.
Später im gleichen Jahr (e.V. hat neuen Vorsitzenden!) liefern sie ihm die
140 cbm Gemisch ohne sein Wissen an den Weinberg. Empört ruft er den
Vorsitzenden des e.V. an, man einigt sich doch über den Verbleib beim
Beklagten, nachdem die Zusammensetzung erläutert wurde. Nicht hingewiesen
wurde "aus Versehen" darauf, dass nur sparsame Verwendung als Dünger
möglich, weil das Kupfer sonst die Pflanzen absterben lässt. So kommt
es dann auch: nach einer Vor-Verrottungszeit von drei Jahren bringt der Beklagte
nämlich Teile des Gemisches auf seinem Weinberg aus und stellt einige Zeit
später fest, dass Rebstöcke und andere Pflanzen abgestorben sind , wo
er das Gemisch ausgebracht hatte. Ein sofort befragter Sachverständiger
erklärt, dass das Gemisch durchaus als Düngemittel geeignet sei,
jedoch nur in einer viel geringeren Dosis. Daraufhin verpackt der Beklagte den
Rest des Gemisches in 250 Abfallsäcke zu je etwa 60-80 Liter und stellt sie
dem e.V. in einer "Nacht- und Nebelaktion" wieder vor die Tür. Der Reitclub
e.V. verlangt nun Beseitigung, der Beklagte erhebt Widerklage auf Feststellung,
dass der e.V. zur Rücknahme verpflichtet ist.
Sinnvoll war bei dieser Klausur wohl eine
Zeittafel:
- Seit 1988 holte der Beklagte Pferdemist als Dünger
ab
- 1993: Beschluss des Klägers, den Bodenbelag zu
wechseln
- Frühjahr 1993: streitig: Beklagter bekundet
Interesse, keine Auskunft über Bestandteile des Belags, Absage
- August 1993: Ausscheiden des Vorsitzenden Werner Pfeil,
Nachfolger Hugo Schwarz: dieser gibt nur Auskunft über
Kupferanteil
- 30.11.1993: Lkw-Fuhren zum Weinberg
- 1996: Verteilung auf dem Weinberg, da ausreichende
Verrottung erreicht
- Frühjahr 1999: Schäden treten auf
- 29.11.1999: Schreiben mit Fristsetzung zur
Abholung
- 13.12.1999: Bescheid des Landratsamts, dass der
Dünger öffentlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist
- 31.3.2000: Fristablauf
- 3.4.2000: Abstellen der Säcke auf dem
Grundstück des Klägers
- 2.8.2000: Anhängigkeit der Klage
- 8.8.2000:
Rechtshängigkeit
Probleme /
meine Lösungsvorschläge:
- possessorische Klage (§ 862 BGB), die wegen der
petitorischen Widerklage scheitert (so meine Lösung; die meisten Bearbeiter
prüften - nach verschiedenen Diskussionen im Anschluss an das Examen zu
urteilen - offensichtlich ausgiebig § 1004 BGB!)
- Schenkungsvertrag: Zustandekommen, Form, Heilung,
Anfechtung, cic, pVV, Fehler der geschenkten Sache
- arglistiges Verschweigen, Zurechnung der Vorsitzenden zum
e.V.
- Widerklage
- Feststellung
- Tenorierung
- zu Ohren kam mir auch ein Vorschlag, den Anspruch des
e.V. aus § 1004 BGB als gegeben anzunehmen, aber wegen § 242 BGB als
nicht durchsetzbar zu behandeln
Nach
den Urteilsklausuren eins und zwei waren die dritte und vierte Klausur aus der
Anwaltsperspektive zu schreiben. Zu verfassen waren jeweils ein Gutachten und
die Anträge, in der dritten Klausur mit Rubrum gegen einen
Insolvenzverwalter.
Besonderheiten:
dritte
Klausur ein bisschen Insolvenzrecht, in der
vierten Klausur
Arbeitsrecht und GmbH-Recht. Die Schwerpunkte dürften natürlich
trotzdem im BGB gelegen haben.
In der
dritten Klausur ist man Anwalt der
Ostgrund GmbH, Magdeburg (Geschäftsführer Peter Ost), die von der
inzwischen insolventen WS Wolf und Schneider GmbH , Stuttgart (früherer
Geschäftsführer Bruno Ringwald) ein Grundstück in Freiburg
(Basler Landstr. 150) gekauft hatte. Man befindet sich in einer rechtlichen
Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter Konrad Kurz, Karlsruhe. Man soll
prüfen, ob man Kaufpreisrückzahlung oder entsprechenden Schadensersatz
wegen eines Wasserschadens verlangen kann (24.000 DM) sowie Schadensersatz in
Höhe von 400 DM durchsetzen, da Ersatzräume angemietet wurden. Neben
der materiellrechtlichen Prüfung ging es um die "gerichtliche
Durchsetzung". Nicht ganz deutlich war, ob ein (in die Zukunft hineingedachter)
Antrag nach den §§ 174 ff. InsO verlangt war.
Zeittafel der dritten Klausur:
- 15.5.2000: Grundstück wird veräußert,
§§ 433, 313 BGB
- 19.5.2000: Vermietung durch die veräußernde
GmbH an eine Compex GmbH (Laufzeit 1.6.-31.8.2000)
- Ende Mai 2000: Räumung durch die
veräußernde GmbH, dabei wird ein Abstellhahn nicht richtig
geschlossen
- 1.6.2000: Mietzahlung
- 15.6.2000: Auflassung des Grundstücks und
Antragstellung durch beide Vertragsteile beim Grundbuchamt
- 20.6.2000: Kaufpreiszahlung
- 30.6.2000: Übergabe und Entdeckung des
Wasserschadens, Vorbehalt der Rechte
- 10.7.2000: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über die veräußernde GmbH
- 12.7.2000: Insolvenzvermerk im Grundbuch
- 20.7.2000: Eintragung der Erwerberin im
Grundbuch
- 27.7.2000: Unterrichtung der Compex GmbH
- Anfang August 2000: Kenntnis der Erwerberin vom
Insolvenzverfahren
- Mitte August 2000: Reparaturauftrag an die
Sanierungsservice GmbH
- 25.9.2000:
Reparaturrechnung
In der
vierten Klausur ist man Anwalt der
beklagten Freezeline GmbH. Deren Gesellschafter sind Klaus Arendt zu 55 %, seine
Ehefrau Maria zu 15 % sowie deren Kinder Anette und Sebastian zu jeweils
ebenfalls 15 %. Geschäftsführer ist Friedrich Glauser. Der
frühere Geschäftsführer klagt vor dem Landgericht auf 80.000 DM
brutto. Die GmbH will nicht zahlen, da sie eine wirksame Tatkündigung
aufgrund falscher Spesenangaben ausgesprochen habe. Der Kläger hatte Reisen
zu angeblichen Kunden in Gebieten abgerechnet, wo es keine Kunden gibt.
(Möglicherweise sollte man aber in der Lösung darauf kommen, dass eine
Verdachtskündigung möglich war.) Im Sachverhalt war angesprochen, dass
das Arbeitsgericht zuständig sein könnte. Auch war da ein Hinweis, der
so verstanden werden konnte, man solle auf die Kammer für Handelssachen
eingehen.
Folgende Vorschriften waren wohl in der
Zulässigkeit anzusprechen: §§ 17a II 1 GVG, 2 I Nr.3a ArbGG, 5 I
3 ArbGG, 95 ff. GVG. In der Begründetheit ging es wohl um §§ 627,
626 BGB, 35, 46 ff. GmbHG, 4, 7, 13, 14 KSchG.
Zeittafel der vierten Klausur:
- 17.6.1998: Anstellungsvertrag
- 1.7.1998: Geschäftsführer
- 23.8.1999 und 14.10.1999: Spesenangaben
- ab November 1999: Meinungsverschiedenheiten
- 20.1.2000: Beschluss der
Gesellschafterversammlung
- 21.1.2000: Vereinbarung über "sofortige Beendigung
der Tätigkeit" und Gehalt bis 30.6.
- 3.2.2000: Kenntnis des
Geschäftsführers
- 15.2.2000: Weiterleitung der Information an Klaus
Arendt
- 20.2.2000: Kenntnis auch der anderen
Gesellschafter
- 25.2.2000: "fristlose Kündigung" zum
29.2.2000
- 26.2.2000: Zugang der Kündigung
- 30.6.2000: Ende der Laufzeit der Vereinbarung
- 6.11.2000: Anhängigkeit der Klage
- 8.11.2000: Gerichtsverfügung: Anordnung des
schriftlichen Vorverfahrens
- 10.11.2000: Rechtshängigkeit
- 15.11.2000: Schreiben an
Rechtsanwalt
Im
Strafrecht waren jeweils Gutachten zu
fertigen. Wie man eine Anklageschrift, ein Urteil oder eine
Revisionsbegründungsschrift aufbaut, musste man also nicht
wissen.
Klausur
fünf:Materiell: internationales
Strafrecht, Betrug (Vermögensschaden bei Nichtgewährung versprochener
und vorausbezahlter sexueller Leistungen? nach BGH zu bejahen, § 263 III?),
Diebstahl (Wegnahme trotz Bewusstlosigkeit? § 243? Bande?
gewerbsmäßig?), Raub (Gewalt durch Betäubungstropfen?),
Körperverletzung (Betäubungstropfen gefährliches Mittel?, Gift?),
Freiheitsberaubung, prozessual: Probleme der Verfahrensverbindung; Prüfung,
ob Haftbefehl zu beantragen ist
usw.
Kurzzusammenfassung: Zwei Schwestern aus
der Slowakei fahren öfters mit dem Zug nach Deutschland, um mit Hilfe von
K.O.-Tropfen Gastarbeiter auszuplündern, denen sie zuvor gegen
Vorauszahlung Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Opfers versprochen
hatten.
Klausur
sechs:
Materiell: Untreue (Treubruchsvariante),
Betrug, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, prozessualer Teil:
Erfolgsaussicht der Revision, Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts
usw.
Kurzzusammenfassung: Stellvertretender
Leiter eines Jugendamtes hat Pflegschaft für eine alte Frau und
überredet sie 1985 zu einer Geldanlage. Er entfernt Dokumente aus der
Pflegschaftsakte, manipuliert und trägt seine Ehefrau als Berechtigte eines
Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall ein. 1996 stirbt die Frau und der
Pfleger stellt Antrag auf Umschreibung der Sparanlage auf seine
Ehefrau.
Der Fall war fast unverändert
folgendem Urteil nachgebildet: OLG Stuttgart, RÜ 7/1999, 287 ff. = NJW
1999, 1564 = NStZ 1999, 246. Der Fall soll auch in der JuS besprochen gewesen
sein. In der Anmerkung der RÜ wurde das Urteil als teilweise falsch
bezeichnet. Der umfangreiche prozessuale Teil der Klausur fehlt natürlich
in der RÜ. Das Prüfungsamt war übrigens so einfallslos, dass man
sich als Verfasser nach der Aufgabenstellung ausgerechnet in die Rolle des OLG
Stuttgart versetzen musste.
Klausur sieben widmete sich
schwerpunktmäßig dem Baurecht. Zu begutachten war die
Zulässigkeit und Begründetheit zweier Klagen. Warum diese Klausur
nicht im ersten, sondern im zweiten Examen gestellt wurde bleibt ein
Rätsel. Inhaltlich ging es um die Prüfung eines Vorhabens nach
§§ 29 ff. BauGB und der BauNVO sowie um Fragen der Präklusion
(§ 55 LBO), der Bestandskraft von VA und der Bindungswirkung von
Vorbescheiden (§ 57 LBO).
Die Zeittafel der siebten Klausur erklärt praktisch
die gesamte Klausur:
- 1.2.2000: Bauvoranfrage des Müller
- 3.4.2000 (PZU 4.4.2000): Benachrichtigung des
Armbruster
- 10.4.2000 (PZU 12.4..2000): "Verweigerung der Zustimmung"
des Armbruster
- 8.5.2000: Bauvorbescheid für Müller und
Sofortvollzug
- 8.5.2000 (PZU 9.5.2000): Bauvorbescheid-Mitteilung an
Armbruster
- 8.5.2000 (PZU 9.5.2000): Bauvorbescheid-Mitteilung an
Berchthold
- 17.5.2000: Widerspruch des Berchthold gegen den
Vorbescheid
- 12.10.2000 (PZU 13.10.2000): Baugenehmigung-Mitteilung an
Berchthold
- 17.10.2000: Widerspruch des Berchthold gegen die
Baugenehmigung
- 18.10.2000: Widerspruch des Armbruster gegen die
Baugenehmigung
- 20.11.2000 (PZU 22.11.2000): Zurückweisung des
Widerspruchs Armbrusters gegen die Baugenehmigung
- 20.11.2000 (PZU 22.11.2000): Zurückweisung des
Widerspruchs Berchtholds gegen die
Baugenehmigung
Auch in der
achten Klausur ging es um Baurecht,
wenn auch eher um Bauordnungsrecht als um klassische planungsrechtliche
Probleme. Auch Verwaltungsvollstreckungsrecht war Gegenstand der Klausur. Der
Fall (Versiegelungsanordnung gegen Standplatzbau für Pflanzcontainer)
beruhte wesentlich auf einer Gerichtsentscheidung: VGH Mannheim (8. Senat),
VBlBW 1989, 106. Die Entscheidung ist auch an manchen Stellen in Dürr,
Baurecht (Nomos-Verlag) zitiert.
Wie man sieht, wird bei den Aufgaben von den
Prüfern gern auf Gerichtsentscheidungen aus dem eigenen Land (dem eigenen
Gericht, der eigenen Feder?) zurückgegriffen. Ob die Suche nach
möglichen Klausurthemen in Zeitschriften sinnvoll ist, ist trotzdem
fraglich, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass auch unscheinbare
Entscheidungen aufgegriffen werden, die vor elf Jahren veröffentlicht
worden sind.