Ablauf des Referendariats
Maßgebend für die erste und zweite juristische Staatsprüfung sind das Juristenausbildungsgesetz (JAG) und die Juristische Ausbildungsordnung (JAO); beide Texte sind über
die Seite
http://www.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Aufbau des Referendariats:
- 4 Monate Zivilstation mit Ausbildung bei einem Zivilgericht erster Instanz (AG oder LG)
- 4 Monate Strafstation (Staatsanwaltschaft oder Strafgericht)
- 4 Monate Verwaltungsstation (Gemeinde, Kreis oder Behörde; bis zu 2 Monate bei VG)
- 9 Monate Anwaltstation
- 3 Monate Wahlstation (kann nicht gesplittet werden!)
Jeweils zu Beginn eines Ausbildungsstation findet ein Einführungslehrgang statt. Dieser dauert zu Beginn der Zivilstation 2 Wochen, in den anderen Stationen 1 Woche.
In der 2. Hälfte der Anwaltstation findet zusätzlich ein Arbeitsrechtslehrgang statt.
Ab der 2. Station kann jeweils die Hälfte der Station im Ausland abgeleistet werden, die Wahlstation kann komplett im Ausland gemacht werden. Ein Semester in Speyer kann
auf die Verwaltungs-, die Anwalts- und die Wahlstation angerechnet werden.
Das 2. Staatsexamen
Die Klausuren werden im 21. Monat, also am Ende der Anwaltstation geschrieben. Insgesamt werden 8 Klausuren geschrieben, die sich wie folgt auf die einzelnen Gebiete
aufteilen:
- 3x Zivilrecht
- 1x Arbeits- oder Wirtschaftsrecht
- 2x Strafrecht
- 2x öffentliches Recht
Die mündliche Prüfung folgt nach Abschluss der Wahlstation. Sie besteht aus einem Aktenvortrag aus dem Wahlfachbereich (3-Tage Vorbereitung, 10 Minuten Vortrag
bestehend aus Sachverhaltsdarstellung, Entscheidungsvorschlag und Entwicklung der rechtlichen Lösung). Daran schließt sich das eigentliche Prüfungsgespräch an, das in die
drei Hauptrechtsgebiete unterteilt ist.
Anstellungsform/Gehalt:
Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die Bezüge liegen zur Zeit bei 924,45 € brutto.
Nebentätigkeit
Um eine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen, ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung bei der Präsidentin des OLG zu beantragen. In den ersten vier Monaten wird diese nur
ausnahmsweise erteilt. Die maximal zulässige Stundenzahl liegt derzeit bei 50 Stunden im Monat. Diese Zahl wird bei einer Punktzahl von mindestens 7,5 Punkten im ersten
Staatsexamen in der Regel ohne weiteres genehmigt, wenn es sich um eine Nebentätigkeit mit Fachbezug handelt (aber auch ohne diesen gibt es in der Regel keine Probleme).
Bei geringeren Punktzahlen werden
in der ersten Station weniger Stunden genehmigt, und zwar nach folgendem Schlüssel: