Niedersachsen stellt viermal im Jahr an allen Gerichten ein: 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12.
Die Bewerbung ist an eines der drei Oberlandesgerichte (Celle, Braunschweig und Oldenburg) zu richten, und zwar an das OLG, in dem der Referendardienst abgeleistet werden
soll. Hier können auch Wünsche für bestimmte Gerichte angegeben werden. Das OLG Celle weist Bezirke mit der größten Entfernung auf, so dass man auch bis nach Stade oder Syke
kommen kann. Interessant ist das OLG Celle also auch für Hamburger, die sich entsprechend in Niedersachsen bewerben. Gute Chancen auf bestimmte Gerichte haben verheiratete
Bewerber, Bewerber mit Kindern und Schwerbehinderte. Die Universitätsstädte sind sehr begehrt, dort gibt es allerdings auch die meisten freien Stellen.
Mit der Bewerbung sind auf jeden Fall ein Lebenslauf, eine beglaubigte Zeugniskopie über das Bestehen der 1. jur. Staatsprüfung und eine Erklärung über die
Staatsangehörigkeit einzureichen. Alle anderen Unterlagen können auch nach einer vorläufigen Einstellungszusage nachgereicht werden. Bewerbungen sind frühestens fünf und
spätestens (Poststempel 1 Tag vor Fristablauf) zwei Monate vor dem Einstellungstermin zulässig.
Eine Bewerbung ist auch bei zwei oder allen drei Oberlandesgerichten möglich, hat jedoch keine Auswirkung auf die Wartezeit.
2. Wartezeit
Die Vergabe erfolgt entsprechend dem Gesetz über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst i. V. m. der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das
Auswahl- und Zulassungsverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (
Erläuterungen zur Kapazitätsverordnung). Derzeit übersteigt die Zahl der Bewerber regelmäßig die Anzahl der freien Stellen. In diesem Fall werden die Plätze
zuerst an Härtefälle (v.a. Schwerbehinderte und Unterhaltverpflichtete), danach zu mind. 60 % nach dem Ergebnis der 1. Staatsprüfung vergeben. Die übrigen Plätze werden nach
Wartezeit vergeben. Für jede erfolglose Bewerbung erhält der Bewerber einen Wartepunkt. Diese Wartepunkte verfallen, wenn man einen Bewerbungstermin auslässt.
3. Anstellungsform und Unterhaltsbeihilfe
Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen abgeleistet. Die Unterhaltsbeihilfe beträgt brutto 894,25
€.
4. Ablauf
Die Stationen verteilen sich wie folgt:
- 1. Pflichtstation Zivilgericht (Amts- oder Landgericht): 5 Monate
- 2. Pflichtstation Staatsanwaltschaft: 3 Monate
- 3. Pflichtstation Verwaltungsstation: 3 Monate
- 4. Pflichtstation Rechtsanwalt nach eigener Wahl: 9 Monate
- Wahlstation in einem frei wählbaren Schwerpunktbereich: 4 Monate
Bei bei der 2. Pflichtstation, der StA, kann man sich im Vorfeld mit einem bestimmten Staatsanwalt in Verbindung setzen und ihn fragen, ob er bereit wäre, einen
Referendar auszubilden. Sofern das geklärt ist, kann dieser Wunsch dem OLG zugeleitet werden und die Chance ist recht hoch, zu diesem Staatsanwalt auch zu kommen. Insofern
bietet sich die Möglichkeit, sich zu bestimmten Abteilungen der StA zuweisen zu lassen.
Auch in der 3. Pflichtstation, der Verwaltungsstation, kann man auf die Ausbildung Einfluss nehmen. Wie bei der StA einfach vorher in einer bestimmten Behörde anfragen und
diesen Zuweisungswunsch dann an die Referendarstelle des OLG weiterleiten. Es ist z.B. auch eine Verwaltungsstation im Strafvollzug möglich, was manchen Referendaren einfach
mehr interessiert als die eine oder andere Kommunalverwaltung. Auch ist hier an einen Studienaufenthalt an der
Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer zu denken. Dieses Studium kann ggf. auch als Wahlpflichtstation oder Wahlstation absolviert werden. Wer Speyer
für die Verwaltungsstation wählt, muss aber die Wahlstation bei einer Behörde verbringen.
Während der ersten 3 Stationen sollte man sich darüber Gedanken machen, bei welchem RA man die 4. Pflichtstation ableisten will. Die RA sind diesbezüglich sehr offen und
freuen sich natürlich über jeden Referendar, der in seiner Kanzlei ohne Bezahlung arbeitet und arbeitet und arbeitet... Die
letzten drei Monate der Anwaltsstation
darf man auch bei einem Notar, Verband oder Unternehmen verbringen.
Letztlich gibt es dann noch die Wahlstation, die in einem Schwerpunktbereich zu erfolgen hat (Zivil- und Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts- und
Finanzrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Europarecht). Wichtig ist hierbei, dass die Wahl der Station also auch den Aktenvortrag vorbestimmt. Es bieten sich zur
Absolvierung hier die meisten Möglichkeiten. Zum einen kann der Kontakt zu einer RA-Kanzlei oder Firma intensiviert werden hinsichtlich einer späteren beruflichen
Tätigkeit.
Bis zu drei zusammenhängende Monate können während der Anwalts- oder Wahlstation im Ausland verbracht werden. Während anderer Stationen ist ein Auslandsaufenthalt nur
möglich, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt.
Zweites Staatsexamen
Die zweite Staatsprüfung besteht aus 8 Klausuren (je 7,5 %) und einer mündlichen Prüfung (40%). Die Klausuren werden ca. gegen Ende der letzten Pflichtstation geschrieben
und umfassen folgende Themen:
- 4 x Zivilrecht, davon zwei mit einer gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlich-rechtsgestaltenden Aufgabenstellung, eine mit einer zivilgerichtlichen und eine
mit gutachterlicher Aufgabenstellung
- 1 x Strafrecht mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung
- 2 x Öffentliches Recht mit je einer verwaltungsfachlicher und einer gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung
- 1 Arbeit nach Wahl aus dem Öffentlichen Recht mit verwaltungsfachlicher oder aus dem Strafrecht mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung
Wählt der Prüfling bis zum Ende der Verwaltungsstation (3. Pflichtstation) die letzte Arbeit nicht, dann erhält er automatisch die strafrechtliche
Aufgabenstellung.
Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die ganze Ausbildung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwerpunktbereichs der Wahlstation. Sie besteht aus einem freien
Aktenvortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch (12 %) sowie vier Prüfungsgesprächen (je 7 %). Der Aktenvortrag bezieht sich auf eine anwaltliche
Aufgabenstellung im gewählten Schwerpunktbereich. Bearbeitungszeit ist eine Stunde. Die Prüfungsgespräche selbst beziehen sich auf die Pflichtstationen. Die Dauer beträgt
bei 4 Prüflingen insgesamt etwa 3 Stunden.
Nebentätigkeit
Bei einer Nebentätigkeit ist zu beachten, dass diese der vorherigen Genehmigung des Oberlandesgerichts bedarf. Sie darf den zeitlichen Umfang von einem Fünftel der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten (z. Z. 8 Stunden). Die einzige Ausnahme ist die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft. In diesem Falle darf
die max. Arbeitszeit 46 Stunden monatlich betragen.
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