Jurawelt

Artikel 9878
RA Jörn Hülsemann
18.12.2004

Optimale Ergänzung zum Lehrbuch

Eine Rezension zu:

Uwe Gottwald

ZPO-Lexikon


1. Auflage

ZAP-Verlag, Recklinghausen 2004, 992 Seiten, 89,- €
ISBN 3-89655-140-X

http://www.zap-verlag.de


Es gibt Rechtsgebiete, bei den man vermutet, dass alle in Betracht kommenden Bücher schon geschrieben worden sind. Hierzu zählt sicherlich auch das Zivilverfahrensrecht, das seine Wurzeln in einem immerhin 125 Jahre alten Gesetz hat. Man sollte daher meinen, dass das Zivilverfahrensrecht in diesem Zeitraum durch alle möglichen Formen von Büchern dargestellt und erschlossen ist. So gibt es zahlreiche Kommentare, Lehrbücher, Grundrisse, Formularbücher, Entscheidungssammlungen und vieles mehr. Was bislang in dieser Aufzählung fehlte, ist ein Lexikon, das die wichtigsten Begriffe aus der Zivilprozessordnung erläutert. Diese Lücke ist nun durch das hier besprochene Werk von Gottwald geschlossen worden.

Zwar gibt es viele juristische Lexika, in denen auch Begriffe aus dem Verfahrensrecht erläutert werden. Ein Werk, in dem aber ausschließlich solche Begriffe verzeichnet sind, gab es bislang nicht. Hinzu kommt, dass die bislang verfügbaren lexikalischen Darstellungen nur einen inhaltlichen Überblick über das jeweilige Thema geben. Bei Gottwald hingegen findet man nicht nur eine stets hervorragend gegliederte und verständlich geschriebene Abhandlung des Themas, sondern meistens auch ein Muster, wie auf eine bestimmte Situation zu reagieren ist.

Die Muster machen auch deutlich, welche Zielgruppe mit dem Buch vorrangig erreicht werden soll: Es handelt sich um die Anwaltschaft. Nicht zu unrecht erscheint das Buch deswegen im ZAP-Verlag, der sich als Spezialanbieter für die Anwaltschaft einen guten Namen gemacht hat. Für den angesprochenen Anwalt ist das Buch eine wertvolle Hilfe. Dies gilt insbesondere für die Anwälte, die sich spezialisiert haben und deshalb nicht täglich mit allen Verfahrensarten befasst sind, die sie zur Zeit ihres Referendariats mit ihren jeweiligen Voraussetzungen gekannt haben. Exemplarisch sei hier etwas die Drittwiderspruchsklage genannt, die in der Praxis des Rezensenten keine große Rolle spielt. Mit einem aktuellen Mandat zu diesem Thema konfrontiert, ist die Darstellung Gottwalds jedoch sehr gut geeignet gewesen, das vorhandene Wissen wieder aufzufrischen und die Probleme noch einmal zu verdeutlichen. Mit Hilfe des Musters war dann die Klage auch schnell erstellt.

Bei all diesem Lob soll nicht geleugnet werden, dass es auch noch Verbesserungsbedarf gibt. Die für die Praxis wichtige Tatbestandsberichtigung eines Urteils findet sich nicht unter diesem Begriff. Wer sich über dieses – die Berufung vorbereitende – Instrument informieren will, muss unter dem Stichwort "Berichtigung" nachschlagen. Dies leuchtet nicht unmittelbar ein. Hilfreich wäre es hier, künftigen Auflagen des Buches ein Gesamtregister mitzugeben. Ehrenhalber muss noch erwähnt werden, dass die Darstellung zur Tatbestandsberichtigung vorzüglich ist und keine Fragen offen lässt.

Dem Buch mitgegeben ist eine CD-Rom, auf der sämtliche Muster enthalten sind. Die Startdatei (im Word-Format) verweist nur auf die Seite und die Randnummer des Buches. Eine inhaltlich Erschließung fehlt; d.h. die CD enthält keine eigene Suchmaske. Sie kann so sinnvoll nur genutzt werden, wenn auch das Buch vorhanden ist. Die verständliche Zielrichtung des Verlages, unerwünschten Raubkopien zu begegnen, geht allerdings zu Lasten der Brauchbarkeit des Produktes. Eine kleine Suchmaske auch über eine Formularsammlung hilft mitunter schon sehr weiter. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anwalt keine systematische Darstellung mehr benötigt, sondern wirklich nur auf den Mustertext zugreifen will.

Man kann dieses Vorgehen damit rechtfertigen, dass auch der Anwaltverlag seinen Büchern nur Mustertexte mit einer Word-Inhaltsdatei mitgibt. Hier sollte sich der ZAP-Verlag aber nicht nach dem einfachen Standard ausrichten. Sowohl die Formularbücher bei Otto Schmidt als auch beim Beck Verlag zeigen, dass mit geringem Aufwand eine Umverteilung der Oberflächen möglich ist.

Bereits mehrfach betont worden ist, dass das Buch insbesondere für die Anwaltschaft hervorragend ist. Es stellt sich die Frage, ob andere Benutzergruppen damit nicht sinnvoll mit dem Buch arbeiten können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Schon Studenten sollten sich bemühen, dass Buch einmal in die Hände zu bekommen. Erst recht gilt dies für Referendare. Sie haben die Chance, die im "Knöringer" sehr trocken dargestellten Verfahrensarten und Begriffe bei Gottwald in der praktischen Umsetzung zu erleben. Gerade beim Prozessrecht zeigt die Erfahrung, dass man die zu lernende Thematik bei der praktischen Umsetzung am besten begreift. Da das Referendariat jetzt deutlich mehr auf das Berufsbild des Anwalts zugeschnitten ist, sollten sich Referendare hierauf einstellen.

Fazit
Wer gern mit einem Lexikon arbeitet, wird im Zivilprozessrecht um das Buch von Gottwald nicht herumkommen. Für alle anderen ist es eine optimale Ergänzung zu einem systematischen Lehrbuch. Ich kann es nur nachhaltig empfehlen. Und wer noch unschlüssig ist, kann auf der Homepage des Verlages eine Leseprobe zum Stichwort "Abänderungsklage" herunterladen.





Copyright © 2000-2008 Jurawelt