Jurawelt

Artikel 8490
Rechtsanwältin und Mediatorin Christiane Prieß-Heimann, Hamburg
02.11.2003

Rechtsvergleichende Dissertation

Eine Rezension zu:

Andreas Splittgerber

Online-Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und den USA


Dissertation, Stand der Literatur und Rechtsprechung: 1.7.2002

Shaker, Aachen 2003, 276 Seiten, 49,80 €
ISBN 3-8322-1183-7

http://www.shaker.de


Vorweg: Selten habe ich ein so gut recherchiertes und strukturiertes Buch gelesen. Das ausgiebige Literaturverzeichnis und die Fußnoten sind sehr zu empfehlen. Daneben überzeugt Splittgerber durch einen sehr leicht verständlichen, plastischen Stil, sowohl was die rechtlichen wie die technischen Details betrifft. Gut strukturiert führt er den Leser an die Probleme heran und zeigt immer wieder auf, warum er jetzt so und nicht anders verfährt und fasst am Ende immer wieder das (Zwischen-) Ergebnis seiner Untersuchungen zusammen.

Zum Inhalt:
Das Buch teilt sich in sechs große Kapitel, wobei das erste Kapitel eine Einführung in das Thema bietet, in dem einige praktische Projekte vorgestellt werden, die den gegenwärtigen Stand der Online-Schiedsgerichtsbarkeit darstellen.

Im zweiten Kapitel definiert der Verfasser zunächst Ziele und Inhalte des Buches. Er beschränkt sich hierbei auf den Vergleich zweier institutioneller Schiedsgerichte, nämlich den Cybercourt in Deutschland, dem die "Cybercourt-Schiedsgerichtsordnung" (CC-SGO) zugrunde liegt und den des "National Arbitration Forum" der USA, dem die "National Arbitration Forum Code of Procedure" (NAF-CoP) zugrunde liegt. Dies erscheint enttäuschend, liegt aber laut Verfasser an mangelnden gesetzlichen Vorgaben, gerichtlichen Entscheidungen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Der Verfasser erreicht zudem mit dieser Beschränkung eine Klarheit, die die Voraussetzungen für Online-Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland im Vergleich zu den USA aufzeigen und die damit verbundenen Probleme sehr plastisch erscheinen lassen. Des weiteren stellt Splittberger in diesem Kapitel die technischen und sicherheitsrelevanten Aspekte dieser Konfliktlösungsmethode dar. So geht er auf die Möglichkeit der Schiedsvereinbarung per E-mail ein, auf die Einleitung und Durchführung des Verfahrens per E-mail, Chat und Videokonferenz und verdeutlicht hier immer wieder die technischen Mängel, die z. Zt. noch vorliegen und die auch mit der (technisch sehr gut erklärten) digitalen Signatur nach dem SigG nur schwer in den Griff zu bekommen sind (z. B. technisch bedingte Fehlübermittlungen bzw. Nicht-Erhalten einer Mail). Hier wird die Bedeutung und das Handikap, des Verfahrens deutlich: Ohne die digitale Signatur geht im Online-Bereich eigentlich nichts; aber die quasi zwingende Verwendungsvoraussetzung stellt im faktischen sicherlich auch einen Hinderungsgrund für die rasche Etablierung einer Online-Schiedskultur in Deutschland dar.

Im 100 Seiten umfassenden dritten Kapitel beschäftigt sich Splittberger dann eingehend mit den rechtlichen Problemen des Online-Schiedsgerichtsverfahrens in Deutschland nach der CC-SGO. So geht er hier nicht nur auf die Fragen der §§ 1024 ff ZPO und deren Abweichung in der CC-SGO ein, sondern auch auf die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Schiedsvereinbarung per AGB, die Unterscheidung welche Voraussetzung im gewerblichen Verkehr und welche bei Verbraucherbeteiligung erfüllt sein müssen, damit eine Schiedsvereinbarung gem. § 1031 ZPO wirksam zustande kommt.

Danach wird das Online-Schiedsverfahren nach der CC-SGO im einzelnen erläutert, wobei Splittberger auf die Einreichung der Klage, Zustellungsprobleme, Anspruch auf mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Anspruch auf rechtliches Gehör, den Schiedsspruch und dessen Aufhebbarkeit immer im Wechsel zwischen herkömmlichem Verfahren und dem Online-Verfahren eingeht. Diese Vorgehensweise verdeutlicht, die Unterschiede zum normalen Schiedsverfahren besonders. Ungesicherte und unverschlüsselte E-mails kein Standbein für einen unaufhebbaren Schiedsspruch sind, da vielfach das rechtliche Gehör, das immerhin nach Art. 103 GG geschützt ist, verletzt werden könne.

Interessant auch die Darstellung über die Online-Beweisaufnahme - bei der Splittberger zu dem Schluss kommt, dass der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nur bei E-mail und Chat gewahrt werden könne, nicht jedoch bei der Videokonferenz, die beim heutigen Stand der Technik lediglich zwei Teilnehmer versorgen kann - und die Ausführungen zum Augenschein, der direkt nicht möglich ist (sondern eben nur online) und bei dem es vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten gibt.

Wo nötig, führt Splittberger Lösungsmöglichkeiten an, so z.B. bei den Ausführungen zur mündlichen Verhandlung, bei der er die Erweiterung der CC-SGO um den ausdrücklichen Verzicht auf dieselbe propagiert. Am Ende geht er darüber hinaus auf die europarechtlichen Einwirkungen, nämlich die Umsetzung von Art. 17 I EC-RL in deutsches Recht, ein.

Im vierten Kapitel widmet sich der Verfasser dem Online-Schiedsgerichtsverfahren des NAF. Dabei beginnt er zunächst mit der auch für Laien gut verständlichen Darstellung von Rechtsquellen und Gerichtssystem sowie dem Verhältnis von bundes- und einzelstaatlichem Recht in den USA. Im weiteren erläutert er hier die allgemeinen Voraussetzungen für ein Schiedsverfahren wie Schiedsfähigkeit und wirksame Schiedsvereinbarung inkl. des Einbeziehens mittels verschiedener AGB-Formen (z. B. buy now terms later, shrinkwrap, browswrap). Dabei verzichtet er überwiegend auf deutsche Übersetzungen und führt lieber die englischen Bezeichnungen an. Dies kommt der Verständlichkeit zugute. Was immer wieder verblüfft, ist die Tatsache, dass die Amerikaner sehr viel pragmatischer an das Verfahren herangehen und so auch einfache Emails häufig die Verfahrensvoraussetzungen erfüllen. Alles orientiert sich hier an dem Grundsatz des "due process", der so etwas wie einen rechtlichen Mindeststandard im Prozess darstellt und etwa vergleichbar mit dem rechtlichen Gehör ist. Dabei wird von Einzelfall zu Einzelfall entschieden, ob eine einfache Email dem sog. "reasonable standard" entspricht. Ebenfalls bemerkenswert ist, dass ein einfaches E-mail - anders als in Deutschland - den Beweiswert einer körperlichen Urkunde hat, soweit nur eine "Foundation", eine Bezeugung der Urheberschaft durch Zeugen, Dritte oder Systemadministratoren, vorliegt.

Ein Unterschied zur CC-SGO liegt auch in der Aufhebung eines Schiedsspruches, da aufgrund der sog. "pro-arbitration policy" nur eine sehr enge Auslegung der gesetzlichen Aufhebungsgründe möglich ist. Die Aufhebungsgründe haben grundsätzlich ihre Ursache in der unsicheren Technik; diesem könne nur dadurch begegnet werden, in dem im sog. E-SIGN (dem Signaturgesetz der USA) gewisse technischen Mindeststandards an die elektronische Signatur geschaffen werden.

Auch in diesem Kapitel scheut sich Splittberger nicht, Kritik am amerikanischen System zu äußern und Lösungsmöglichkeiten anzubieten. Er kommt letztendlich zu dem Schluss, dass das Online-Schiedsgerichtsverfahren in den USA nach der NAF-CoP wegen der besonderen Bedeutung von mündlicher Verhandlung und mündlicher Zeugenvernehmung insbesondere dem Kreuzverhör nur für unkomplizierte Fälle mit einfachen Sachverhalten geeignet ist.

Im eigentlichen Rechtsvergleich im 5. Kapitel, das elf Seiten umfasst, werden die dargestellten Ergebnisse zusammengefasst, so dass man noch einmal "auf einen Blick" die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Rechtssysteme, die sich bzgl. des Online-Schiedsgerichtsverfahrens trotz unterschiedlicher Rechtsherkunftssysteme (Deutschland - Zivilrecht römischen Ursprungs mit dem Richter als leitender Persönlichkeit; USA - Common Law mit weiten gesetzlichen Regelungen, das durch Richterrecht ausgefüllt wird) angleichen.

Das Gesamtfazit erfolgt in Kapitel 6 auf einer Seite: Online-Schiedsgerichtsbarkeit sei nach beiden Schiedsordnungen möglich, müsse sich bislang aber auf einfache Fälle mit unkompliziertem Sachverhalt - wegen der sonstigen Gefahr der Aufhebbarkeit - beschränken.

Fazit:
Ein sehr empfehlenswertes, gut strukturiertes und sehr verständlich geschriebenes Buch für Anfänger und Profis aus dem Bereich (Online-) Schiedsgerichtsbarkeit.





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