Jurawelt

Artikel 7801
Ronald Moosburner

Gelungene Einführung

Eine Rezension zu:

Roman Schneider

Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung

5. Auflage

Boorberg Verlag, Stuttgart 2002, 114 S., 11,60 €
ISBN 3-415-03095-4

http://www.boorberg.de

Das vorliegende Büchlein ist in der Reihe "Das Recht der Wirtschaft", Gruppe Wirtschaftsrecht, als Band 181 erschienen. Die Neuauflage berücksichtigt wichtige Änderungen, die durch das Inkrafttreten mehrer Änderungsgesetze in den letzten drei Jahren bedingt waren.

Neben dem in der ZPO in allen Einzelheiten geregelten streitigen Verfahren führt das Mahnverfahren, das im siebten Buch der Prozessordnung erst unmittelbar vor den vollstreckungsrechtlichen Normen relativ kurz und knapp dargestellt ist, eine vermeintliche Schattenexistenz. Dies steht freilich im starken Gegensatz zu der tatsächlichen Bedeutung dieses Gebiets in der Praxis, da das Mahnverfahren ein guter Weg sein kann, einen Vollstreckungstitel einfacher, schneller und mit weniger wirtschaftlichem Aufwand zu erhalten als im Klageverfahren. Deshalb sind Anleitungen zum Mahnverfahren wie zur Vollstreckung aufgrund von Vollstreckungsbescheiden ein unerlässlicher Begleiter im Rechtsverkehr, soweit es um das Geltendmachen von Geldforderungen geht. Die Bearbeitung erfolgt nicht durch einen Richter sondern durch den Rechtspfleger sowie in erheblichem Umfang in einem maschinellen Verfahren.

Fundamental ist zunächst die Unterscheidung zwischen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid. Ersterer ist dabei Grundvoraussetzung für letzteren, wobei entgegen der früheren Rechtslage die beiden Anträge nicht mehr verbunden werden können. Der Vollstreckungsbescheid kann erst beantragt werden, wenn die Widerspruchsfrist für den Mahnbescheid abgelaufen ist, ansonsten gilt der Antrag als nicht gestellt oder wird zurückgewiesen. Der Mahnbescheid seinerseits ist abhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Mahnverfahrens (diese fehlt unter anderem bei Verbraucherdarlehensverträgen, deren Zinssatz den geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf Prozent übersteigt) sowie von Fälligkeit der Forderung und Verzug des Schuldners.

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid schließt den Vollstreckungsbescheid aus. Er hat außerdem zur Folge, dass der Streit auf Antrag einer der Parteien ins Klageverfahren übergeführt werden kann. Darin liegt allerdings auch eine ganz erhebliche Verzögerungsmöglichkeit für den Anspruchsgegner, der etwa nach einem Widerspruch zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen kann, gegen das er wiederum Einspruch einlegt, wodurch er einen ganz erheblichen Zeitgewinn verzeichnen kann. Entgegen der hM will der Autor daher in bestimmten Fällen den Erlass eines Versäumnisurteils bereits im schriftlichen Vorverfahren zulassen. Dafür sprechen sicherlich gute Gründe, bessere allerdings noch für die überwiegende Meinung, die den Wortlaut von § 697 Abs. 3 ZPO auf ihrer Seite hat.

Der zweite Teil des Büchleins widmet sich der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Dieser ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und wird durch das Mahngericht oder den Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt im Wege der Pfändung und Verwertung, wobei der Gerichtsvollzieher nur auf einen Vollstreckungsauftrag hin tätig wird (§§ 753f. ZPO). Die Darstellung enthält hier auch zahlreiche Beispiele für unpfändbare Gegenstände. Im Anschluss werden die Rechtsbehelfe im Pfändungs- und Verwertungsverfahren erklärt. Zuletzt folgen ausführliche Abschnitte über das Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Pfändung und Überweisung von Forderungen sowie zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Gesamteindruck: Das Buch stellt eine hervorragend konzipierte und gut verständlich geschriebene Anleitung für das Mahnverfahren und die anschließende Vollstreckung dar. Es konzentriert sich vorbildlich auf die praxisrelevanten Bereiche und enthält zahlreiche Beispiele für relevante Formulare, Hinweise auf Gebühren für Gerichte und Anwälte sowie Formulierungshilfen etwa bei der Forderungspfändung. Wer für den alltäglichen Geschäftsverkehr eine schnelle und kompetente Einführung sucht, ist damit bestens bedient.





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