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Elmar Laubenheimer

Anwaltsberuf und Juristenausbildung

Eine Rezension zu:

Thomas Raiser / Karl Michael Schmidt / Peter-Friedrich Bultmann

Anwaltsklausuren

Klausurenlehre für Anfänger und Fortgeschrittene

C.H. Beck Verlag, München 2002, 234 S., 17,50 €
ISBN 3-406-49880-9

http://www.beck.de


Dieses Buch berücksichtigt das zum 1.7.2003 in Kraft tretende Gesetz zur Reform der Juristenausbildung und die damit verbundene stärkere Ausrichtung der Ausbildung am Anwaltsberuf sowohl im Studium als auch im Referendariat.

In der Einführung stellen die Verfasser die Besonderheiten der Beratungs- und Gestaltungsaufgaben des Anwalts dar. Insbesondere wird die neue Perspektive in der Anwaltsausbildung aufgezeigt. Die Tätigkeit des Anwalts zielt darauf ab, bestimmte individuelle Ziele des Mandanten mit den Mitteln des Rechts zu verwirklichen. Dabei hat er u.a. zu erkunden, welche Regelungsmöglichkeiten nach geltendem Recht in Betracht kommen, Lösungsalternativen zu entwickeln, deren Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und die Kosten zu kalkulieren. Unter mehreren Möglichkeiten hat er schließlich diejenige auszuwählen und dem Mandanten vorzuschlagen, welche dessen Interessen am besten dient. Am Beginn jeder Rechtsberatung steht die Aufgabe, den vom Mandanten geschilderten Sachverhalt genau zu erforschen und ggf. weitere Informationen einzuholen. Die Anwaltstätigkeit wird daher zum einen durch die parteiliche Interessenvertretung und zum anderen durch den Kampf für die Interessen des Mandanten bestimmt. Es folgt eine Typologie der Anwaltstätigkeit. Die Verfasser differenzieren zwischen fünf Typen von Anwaltsfällen. Sie betreffen Aufgaben, deren Schwerpunkt erstens in der rechtlichen Planung von Vorhaben, im Ausloten rechtlicher Handlungsspielräume und in der Vermeidung rechtlicher und sozialer Konflikte, zweitens in der Rechtskontrolle vorhandener Regelwerke, drittens in der Rechtsgestaltung durch Normsetzung und Vertragsgestaltung, viertens in der außergerichtlichen Interessenvertretung gegenüber einer Gegenpartei in einem bereits eingetretenen Konflikt, und fünftens in der Parteivertretung im Prozess liegt. Die drei ersten Typen fallen in den Bereich der vorsorgenden und Konflikten vorbeugenden Rechtspflege, die Typen vier und fünf dienen der Bereinigung bereits eingetretener Konflikte. Beim ersten Typ handelt es sich um die allgemeine Beratung eines Mandanten, der ein bestimmtes Ziel verfolgt. Im Vordergrund stehen das Ausloten der rechtlichen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, das Erkennen von Alternativen und die Planung von konkreten Maßnahmen. Der zweite Typ umfasst die rechtliche Kontrolle bereits vorhandener Regelwerke sowie ihre Korrektur, wenn sie mit übergeordneten Vorschriften nicht im Einklang stehen, und ihre Anpassung an veränderte tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtslage. Gegenstand ist im Zivilrecht insbesondere die Überprüfung langfristiger Verträge und Satzungen oder allgemeiner Geschäftsbedingungen, im öffentlichen Recht die Prüfung von Rechts- und Verwaltungsverordnungen sowie Satzungen auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht durch die Rechtsaufsichtsbehörden. Der dritte Typ umfasst die rechtliche Neugestaltung aller Arten von staatlichen Regelungen, privaten und geschäftlichen Beziehungen. Im öffentlichen Recht steht hierbei der Entwurf von Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen im Vordergrund, im Privatrecht die Ausarbeitung von Verträgen und einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen aller Art, Satzungen, Testamenten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der vierte Typ betrifft die Beratung des Mandanten über Möglichkeiten der Rechtsverfolgung in bereits eingetretenen Konflikten. Hierzu gehört auch die Frage, ob eine außergerichtliche Regelung als eine bessere Alternative zum Prozess in Betracht kommt. Der fünfte Typ bezieht sich schließlich auf die anwaltliche Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Er reicht von der Abfassung einer Klage oder Klageerwiderung bis zur Prüfung der Aussichten und Einlegung einer Revision oder einer Verfassungsbeschwerde und der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Dieser Aufgabentyp zielt auf die forensische Anwaltstätigkeit.

Es folgen Überlegungen zur Methode der Bearbeitung von Anwaltsfällen. Der Anwalt darf eine Regelung dem Mandanten nur dann empfehlen oder in einen Vertrag aufnehmen darf, wenn er nach Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage hoffen kann, dass sie im Einzelfall auch gerichtlicher Prüfung standhalten wird. In Zweifelsfällen muss er den Mandanten auf das rechtliche Risiko hinweisen. Der Anwalt hat somit die Aufgabe, die Rechtslage genau zu prüfen und darüber ein Gutachten anzufertigen. Der Aufbau der Lösung von Anwaltsaufgaben vollzieht sich in drei Schritten. Zuerst stehen Vorüberlegungen im Raum. Dazu gehört das Erfassen des Sachverhalts sowie der sozialen und wirtschaftlichen Ziele und Interessen des Mandanten einschließlich des Einholens notwendiger Informationen. Anschließend folgt die Übersetzung des sachlichen Anliegen in rechtliche Kategorien, insbesondere das Aufsuchen möglicher Anspruchsgrundlagen. Als zweitens steht die Ermittlung der bestehenden Rechtslage im Vordergrund. Diese Prüfung verlangt ein Rechtsgutachten. Hierbei sind häufig mehrere Alternativen gleichrangig nebeneinander zu prüfen und sodann deren Vorzüge, Nachteile und Kosten im Hinblick auf die Interessen des Mandanten gegen einander abzuwägen. Dabei können auch taktische Erwägungen zum Zuge kommen. Der dritte Schritt wird durch die Ableitung des Rats und der Gestaltungsvorschläge des Anwalts aus der Gegenüberstellung des Mandantenbegehrens mit dem geltenden Recht und den Interessen der Gegenseite bestimmt. Es geht darum festzustellen, was zu tun ist, um die bestehende rechtliche Lage zugunsten der Ziele des Mandanten zu verändern. Kommen mehrere Alternativen in Betracht, ist nun zugunsten einer von ihnen zu entscheiden oder die Entscheidung des Mandanten herbeizuführen. Stehen rechtlich zweifelhafte Ansprüche im Raum, ist der Mandant darüber zu beraten, ob eine Klage riskiert werden kann oder ob das Prozessrisiko als zu hoch erscheint. Bei mehreren Schuldnern ist ferner zu entscheiden, ob alle oder nur einige von ihnen in Anspruch genommen werden. Es folgen Bemerkungen zur Didaktik der Anwaltsaufgaben. So weist die Gestaltung von Vertragstexten und formgebundenen Schriftsätzen an ein Gericht den höchsten Schwierigkeitsgrad auf. Allerdings wird diese Fähigkeit vom Studenten gewöhnlich nicht erwartet, sondern lediglich eine Annäherung verlangt, während die Feinheiten der Einübung im Referendariat und in der späteren Berufspraxis vorbehalten bleiben. Zu den Anwaltsaufgaben enthält der Hauptteil des Buches einen praktischen Teil, der aus einer Klausurensammlung aus dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht mit Lösungshinweisen besteht. Die Klausuren sind nach den fünf Typen von Anwaltsfällen geordnet. Die Mehrzahl der 18 Examensklausuren richtet sich an den Studenten; die Aufgaben sind den Kern- und Pflichtfächern entnommen. Drei Klausuren sind auf den Referendar zugeschnitten. Die Falllösungen folgen dem dreigliedrigen Aufbauschema. In den Fußnoten weisen die Verfasser auf die einschlägige Rechtsprechung, die Kommentarfundstellen sowie auf weiterführende Literatur hin.

Das Buch beruht auf langjährigen Erfahrungen, die die Verfasser in ihren Lehrveranstaltungen und durch ihre eigenen anwaltlichen Tätigkeiten gesammelt haben.





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