Ronald Moosburner
Exzellente Einführung in die Zwangsvollstreckung
Eine Rezension zu:
Prütting / Stickelbrock
Zwangsvollstreckungsrecht
Boorberg Verlag, Stuttgart, u.a. 2002, 19,80,- €
ISBN 3-415-03064-4
http://www.boorberg.de
Das Zwangsvollstreckungsrecht, genauer gesagt die Einzelzwangsvollstreckung in Abgrenzung zum Insolvenzrecht spielt sowohl in der Ausbildung wie in der Lehrbuchliteratur
eher eine untergeordnete Rolle. Häufig fristet es in Vorlesung ein Schattendasein als zweiter Teil der ZPO-Einführung, und die zum sehr umfangreichen Lehr- und Praxisbücher
überfordern jedenfalls den Studenten, der sich zum ersten Mal mit der Materie befasst. Diese Lücke steuert das vorliegenden Werk an, in dem es eine Darstellung liefert, die
sich einerseits auf die Grundzüge des Rechtsgebietes beschränkt, und andererseits durch graphische Aufarbeitung, eine übersichtliche Gliederung und zahlreiche Beispiele ein
voll und ganz lerntaugliches Buch für Studenten und Referendare zur Verfügung stellt.
Die Bedeutung der Zwangsvollstreckung für die Dogmatik wie für die Fallbearbeitung im Zivilrecht kann fast nicht überschätzt werden. Gerade sachenrechtliche Fälle erreichen
ihre Komplexität oft erst unter Berücksichtigung der sich in Zwangsvollstreckung ergebenden Folgeprobleme. Aber auch als Einstieg in die Prüfung von
Eigentumsherausgabeansprüchen sowie von Forderungsabtretungen eignen sich die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung – allen voran die Drittwiderspruchsklage (§ 771
ZPO) - hervorragend. Deshalb sollte sich jeder Student wenigstens einmal sorgfältig mit den Grundzügen des Rechtsgebietes vertraut gemacht haben.
Bei Klausuren mit einem Einstieg über das Zwangsvollstreckungsrecht ist der Aufbau ganz entscheidend. Zu prüfen sind (neben den Verfahrensvoraussetzungen, die weitgehend dem
Erkenntnisverfahren entsprechen) immer die allgemeinen Voraussetzungen von Titel, Klausel und Zustellung. Hier werden im Pflichtfach kaum größere Probleme liegen, im
Wahlfach kann aber in nicht ganz unerheblichem Umfang Spezialwissen abgefragt werden. Dort spielen auch am ehesten die Rechtsbehelfe von Erinnerung und darauf folgender
sofortiger Beschwerde (§ 573 II ZPO!) eine Rolle (vgl. §§ 731f., 768 ZPO). Zu beachten ist aber, dass bei Scheitern der Klauselgegenklage gem. § 768 ZPO die Berufung das
richtige Rechtsmittel darstellt. Die Darstellung ist entsprechend der Beschränkung auf Grundzüge hier recht knapp gehalten, zu einem guten Verständnis der Systematik genügt
sie aber vollständig, und mehr kann im Pflichtfach kaum erwartet werden.
Soweit sich bei den in der Fallbearbeitung weniger erheblichen besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen keine Probleme mehr ergeben, muß der Bearbeiter sodann immer zwei
Fragen stellen: Weswegen wird vollstreckt? Und worin wird vollstreckt? Mit dieser Einteilung kann er die für die Lösung einschlägigen Normen kaum noch verfehlen, da sie die
Systematik der ZPO exakt wiedergibt. Die Darstellung ist in diesem Bereich ebenfalls sehr eingängig, und schwierige Gebiete werden mit illustrierenden Skizzen sinnvoll
ergänzt, wie etwa zur Abgrenzung der verschiedenen Formen von Pfandrechten, welche das Zivilrecht kennt.
An die verschiedenen Formen der Zwangsvollstreckung schließt sich die Vorstellung der einzelnen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung an. Ein häufiger Fehler von
Studenten besteht hier darin, dass sie an der falschen Stelle Mut zur Lücke beweisen. Denn die Herausforderung in zahlreichen Fälle liegt nicht nur in den eingebauten
materiell-rechtlichen Problemen sondern bereits im Vorfeld in der Abgrenzung der Rechtsbehelfe. Dabei ist ein Überblick mit relativ geringem Aufwand zu erlangen, so dass es
bedeutet, manche Punkte leichtfertig zu verschenken, wenn man sich in der Vorbereitung nur auf die Drittwiderspruchsklage beschränkt hat. Weiter ist es wichtig, hier die
Bezüge ins materielle Recht herauszuarbeiten: Bei der Drittwiderspruchsklage wegen eines Eigentumsrechtes handelt es sich zum Beispiel im Grunde um nichts anderes als eine
Sonderform des Herausgabeanspruchs in § 985 BGB. Und bei der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zeigt die Diskussion um die Behandlung von Gestaltungsrechten, dass die
Zwangsvollstreckung weit mehr ist, als ein technisches Hilfsmittel. Hier werden durchaus Probleme relevant, die die gesamte Systematik des BGB mit betreffen.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass das vorliegende Werk das selbstgesteckte Ziel, die Lücke in der Ausbildungsliteratur zu schließen, bestmöglich erfüllt. Lediglich an
einigen Stellen könnte noch ein wenig mehr Bezug zum Aufbau in der Fallbearbeitung hergestellt werden. Sowohl im Umfang wie in der Verständlichkeit der Darstellung bleiben
aber keinerlei Wünsche offen. Das Buch kann für die Examensvorbereitung für Studenten nur eingehend empfohlen werden!
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