Ralf Hansen
FGG und RPflG in Kurzkommentierung
Eine Rezension zu:
Peter Bassenge/Gerhard Herbst/Herbert Roth
FGG, RPflG
Reihe: C.F.Müller Kommentar
9. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 2002, 908 S., 82,- Euro
ISBN 3-8114-2385-1
http://www.cfmueller-verlag.de
Das FGG ist eine schwierige, wenig überschaubare und weit verzweigte Materie. Ohne Kommentar ist diesem Bereich kaum beizukommen. Berührungspunkte zum FGG ergeben sich
schnell, etwa im Familien- oder Erbrecht. Oftmals kommt es dabei auf Detailaspekte an, für die dem Anwender in der Praxis selbst das eigene Spezialwissen fehlt. In einem
solchen Fall ist dieser Kommentar eine ausgezeichnete Hilfe um schnell weiter zukommen. Das FGG selbst ist eine Art „Sammelsurium", in das der Gesetzgeber seit 1898 so
ziemlich alles an Verfahrensrecht „abgelegt" hat, was in die ZPO nicht recht passen wollte (ungeachtet zahlreicher Verweisungen auf die ZPO in Grundsatzfragen, die
eine abweichende Handhabung nicht rechtfertigen) und auch nicht in das Verwaltungsverfahrensrecht, da dieser Zuweisung traditionale Aspekte entgegenstehen, von
grundgesetzlich geforderten Richtervorbehalten ganz abgesehen. Bereits der Begriff „Freiwillige Gerichtsbarkeit" ist irreführend. Es handelt sich durchgehend um
Verfahren, in den regelmäßig der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Worum es geht, erschließt sich recht schnell aus dem Inhaltsverzeichnis. Wie intensiv die Umarbeitung des
Kommentars in Detailfragen diesmal ist, erschließt sich aus den zahlreichen Gesetzesänderungen, die seit der Vorauflage zu berücksichtigen waren. Stichworte wie ZPO-Reform,
Zustellungsreformgesetz und Gewaltschutzgesetzmögen hier genügen.
Die Einleitung kann auch als profunde Einführung in das schwierige Gebiet des FGG gelesen werden. Die Darstellung erfolgt in prägnanter Kürze entlang den maßgeblichen
Grundbegriffen. Die §§ 1 - 34 FGG enthalten allgemeine Grundsätze für das Verfahren, die allerdings oftmals von Normen im Bereich der §§ 35 ff FGG modifiziert werden, so daß
beim Rechtsanwender scharfes Hinsehen gefordert ist. Die Kommentierung hält sich nicht mit Weitschweifigkeiten auf, sondern geht sofort auf zentrale Fragen entlang den
Tatbestandsmerkmalen ein. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den zentralen Vorschriften der §§ 19 -30 FGG, die das Beschwerdeverfahren gegen Maßnahmen aus den betreffenden
Bereichen beinhalten, die material betrachtet oftmals Verwaltungsentscheidungen betreffen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aber dem FGG unterfallen. Der zentrale
Rechtsbehelf ist die Beschwerde, deren Struktur eingehend und praxisnah erläutert wird, um eine sofortige Umsetzung zu ermöglichen. Dies zeigt sich etwa bei der
Kommentierung des § 24 FGG, der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde regelt und gewisse Übereinstimmungen mit § 80 I VwGO aufweist. Die Kommentierung ermöglicht es
insoweit die Untiefen des Beschwerderechts gut zu meistern.
Die §§ 35 ff FGG zeigen die umfangreiche Bandbreite, der von diesem Gesetz erfaßten Materien. Es wäre müßig in diesem Zusammenhang auf Einzelheiten eingehen zu wollen.
Bereits der Titel des zweiten Abschnitts „Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen" zeigt, wie verzweigt die Materie ist, die auch zahlreiche
Berührungspunkte mit sozialrechtlichen Materien aufweist. Die entsprechenden Vorschriften begleiten die betreffenden Vorschriften des BGB verfahrensrechtlich und sind mit
diesen materiellen Vorschriften eng verzahnt. Dies zeigt etwa das Verfahrensrecht in Betreuungssachen. Menschen, die in diesen Bereich ohne anwaltliche Hilfe hineingeraten,
haben oftmals Schwierigkeiten sich hier zurecht zu finden, da insbesondere die Struktur der Rechtsbehelfe schon für Juristen nicht leicht zu verstehen ist und
Fehlentscheidungen in diesem Bereich in erster Instanz nicht selten sind, wie die obergerichtliche Entscheidungspraxis zeigt. Die Kommentierung klärt beispielsweise recht
schnell Fragen der einstweiligen Anordnung einer Betreuung nach § 69 f FGG und des Rechtsbehelfes der Angehörigen gegen die Anordnung einer Betreuung nach § 69 g FGG. Nicht
wesentlich anders verhält es sich bei Nachlaß- und Teilungssachen, Handels- und anderen Registersachen, deren Einzelheiten oftmals nur Spezialisten vertraut sind.
Die Kommentierung des Rechtspflegergesetzes gibt eine völlig vergleichbare Hilfestellung. Die Einleitung schildert zunächst einmal die komplexe Gesetzgebungsgeschichte, die
manches Detail verständlicher macht. Für den praktisch tätigen Juristen zentral ist das Verständnis des § 11 RPflG, der 1998 wieder einmal verändert wurde und die
Durchgriffserinnerung durch das nach den allgemeinen Vorschriften zulässige Rechtsmittel ersetzt hat. Die Kommentierung klärt hier schwierige Abgrenzungsfragen.
Der Kommentar ist auch bei schwierigen Fragen und Randfragen eine große Hilfe und hilft jedem Rechtsanwender weiter, der einen Fall mit Bezug zum FGG und RPflG bearbeiten
muß, ohne auf diesem Sektor Spezialist zu sein.
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