Jurawelt

Artikel 5188
Ralf Hansen

EuGVO und Lugano - Abkommen /font>

Eine Rezension zu:

Jan Kropholler

Europäisches Zivilprozeßrecht

Kommentar zu EuGVO und Lugano - Abkommen

7. Auflage

Heidelberg: Verlag Recht und Wirtschaft, 2002, 672 6 S., E 128,-
ISBN 3-8005-1297-1

http://www.betriebsberater.de


Hauptgegenstand der Neuauflage des bewährten und zu Recht gerühmten Kommentars bildet die ebenfalls neue EuGVO Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 2000, die nach Art. 76 EGGVO zum 01.03.2002 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung ersetzt auf supranationaler Regelungsebene das völkerrechtliche EuGVÜ, das allerdings auf der europarechtlichen Verpflichtungsnorm des Art. 220 a.F. beruhte. Sie bildet nunmehr den Kern des europäischen Zivilprozeßrechts, das immer weiter ausgebaut wird. Angesichts seines suprantionalen Charakters kommt eine Geltung nur für Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Betracht, aufgrund eines Vorbehaltes mit Ausnahme von Dänemark. Im Verhältnis zu Dänemark gilt weiterhin das EuGVÜ, so daß insoweit insbesondere auch die Vorauflage weiterhin ihren Wert behält. Unter diesen Umständen kommt dem Luganer-Abkommen für die EFTA-Staaten hinaus erhebliche Bedeutung zu, da es Drittstaaten Europas, die nicht oder noch nicht der EU angehören, zum Beitritt offensteht. Anders als bei EuGVÜ und EuGVO wurde hier aber die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht durch eine Vorabentscheidungskompetenz des EuGH gewahrt. Allerdings ist dessen Text noch nicht an die EuGVO angepaßt worden. Mit der Veränderung der Geltungsgrundlage hat sich nicht nur ein Wechsel der Bezeichnung ergeben. Vielmehr haben sich erhebliche Veränderungen sowohl in zentralen Punkten als auch in vielen Details ergeben, von der nach wie vor unvollständigen Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes ganz abgesehen. Diesen Neuentwicklungen trägt die Kommentierung umfassend Rechnung. Einbezogen in die Darstellung wurde insbesondere die ebenfalls noch neue EheGVO sowie selbstredend an passender Stelle auch die ZustVO. Hinzutreten wird noch die - ab 2004 geltende - BeweisVO, die bereits umfassend berücksichtigt wurde. Unter diesen Umständen verwundert es nicht, daß gegenüber der Vorauflage mehr oder weniger ein neues Werk vorliegt, das den eingetretenen Veränderungen umfassend Rechnung trägt. Die maßgeblichen Rechtstexte und Materialien finden sich im ausgezeichneten Anhang des Kommentars.

Der Kommentierung der einzelnen Vorschriften vorangestellt ist eine äußerst lesenswerte Einführung, die prinzipiell jedes Lehrbuch dazu ersetzen kann. Es ist zu begrüßen, das der Entwicklungsprozeß zum EuGVÜ hin noch einmal rekapituliert wird. Angesichts seines suprantionalen Charakters führt die Anwendbarkeit der EuGVO zur Verdrängung der nationalen Zivilprozeßregeln. Die Tücken des räumlichen Anwendungsbereiches werden in einer bewundernswerten Kürze vorgestellt. Unter den gegebenen Umständen gilt besonderes Augenmerk dem Abkommen von Lugano, auch mit Blick auf die mögliche Osterweiterung der EU, die gegenwärtig allerdings seit dem irischen Votum wenigstens gebremst ist. Die Einleitung weist deutlich auf den Parallelcharakter der Regelungswerke hin, betont aber auch die inzwischen nicht unerheblichen Divergenzen und stellt diese überblickshaft dar, so daß der Leser hier entscheidende Orientierungshilfen findet. Eine Übersicht findet sich auch zur EheGVO, die gegenüber der EGGVO Anwendungsvorrang hat.

Die EuGVO bezieht sich im wesentlichen auf zentrale Ausschnitte des Zivilprozeßrechts, kodifiziert aber nicht ein europäisches Zivilprozeßrecht en bloc. Ein solches scheint allerdings nach und nach zu entstehen, wirft man auch einen Blick etwa auf die BeweisVO oder die ZustVO. Die inzwischen europarechtlich geregelten Materien sind indessen so zentral, daß sich von einem Europäischen Zivilprozeßrecht schon ohne weiteres sprechen läßt. Art. 1 EuGVO enthält zahlreiche Anwendungsausschlüsse, deren - autonom zu qualifizierende - Begriffe eingehend erläutert werden. Hier ist jetzt im Insolvenzbereich die InsoVO zu beachten, da die EuGVO für diese Verfahren nicht gilt. Die Regelungen dieser Verordnungen wirken zumindest auf die Dogmatik auch der nationalen Zivilprozeßrechte ein. Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, deren Erörterung eine unbedingt lesenswerte Einführung in die allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsregelungen vorangestellt ist, die die Funktionsweise der EuGVO dargelegt, die an die Stelle der Vorschriften der ZPO über die internationale Zuständigkeit tritt. Sie decken sich weitgehend mit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, was jedoch nur für die besonderen Zuständigkeiten der Art. 5 - 7, nicht aber für die allgemeinen Zuständigkeiten des Art. 2 I EuGVO und für die ausschließliche Zuständigkeit des Art. 22 EuGVO gilt. In dieser Einleitung wird die Systematik der betreffenden Vorschriften klar umrissen und klargestellt, daß die EuGVO in ihrem Anwendungsbereich die Heranziehung sämtlicher deutscher Regeln über die Begründung internationaler Zuständigkeiten ausschließt. Wichtig ist für die Anwendung der Hinweis, daß die Zuständigkeitsvoraussetzungen abschließend geregelt sind und auch keine planwidrige Unvollständigkeit enthalten können, so daß alle hier enthaltenen Begriffe stets autonom zu qualifizieren sind, ohne Rückgriff auf die nationale Dogmatik wie der EuGH seit langem deutlich herausgestellt hat. Besondere Probleme bereitet bei grenzüberschreitendem Austausch von Waren oder Dienstleistungen der Gerichtsstand des Erfüllungsortes des Art. 5 Nr. 1 lit. a) und b) EuGVO. Um zu klären anhand welcher Kriterien der Erfüllungsort zu bestimmen ist, gibt Kropholler zunächst einen notwendigen Überblick über die Rechtslage nach dem EuGVÜ, weist aber gleich im Anschluß daran, auf die angesichts des Art. 5 Nr.1 lit. b) EuGVO veränderte Rechtslage bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen hin, die zur Unanwendbarkeit der bisherigen - sehr umstrittenen - Rspr. des EuGH führt. Die Anknüpfung geschieht nunmehr wesentlich pragmatischer anhand eines faktischen Kriteriums, nämlich danach, wo nach dem Vertrag die Leistung hätte erbracht werden müssen, so daß der Kritik wenigstens partiell Rechnung getragen wird und zwar nach dem franz. Vorbild des Art. 46 N.C.proc.civ. Damit verbleiben jedoch weiter Probleme für lit a), der Auffangregel für Verträge, die weder Waren, noch Dienstleistungen betreffen, für die es der bisherigen EuGH - Rspr. folgend weiterhin bei der Maßgeblichkeit des auf die streitige Verpflichtung maßgeblichen Rechts ankommen soll, dessen Qualifikation IPR-Grundsätzen folgt. Eine derart gespaltene Konzeption muß auf Bedenken stoßen. Kropholler sieht denn auch keinen sachlichen Grund für diese Differenzierung. Er favorisiert jenseits eines weiteren Reformschritts eine Auslegung des lit a) im Lichte von lit. b), die er zusammen mit von Hinden bereits in der Gedächtnisschrift für Lüderitz vorgeschlagen hatte. Letztlich hängt dies - wie Kropholler treffend ausführt - davon ab, ob der EuGH angesichts der Neuregelung gewillt ist, mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu brechen.

Nicht weniger interessant ist die Kommentierung zu Art. 5 Nr.3 EuGVO, den Gerichsstand für Deliktsklagen betreffend, der weit zu fassen ist, da unter "unerlaubte Handlungen" etwa auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zu fassen sind. Grundsätztlich erfaßt sind auch Internetdelikte. Erfaßt werden von dieser Norm auch Gerichtsstände, die dem deutschen Recht eher fremd sind, wie der Gerichtsstand für Trustklagen in Art. 5 Nr.6 EuGVO. Rechtspolitisch auch für das deutsche Recht von Interesse ist etwa der Mehrparteiengerichtsstand des Art.6 Nr.1 EuGVO, der namentlich den romanischen Rechten eigen ist und durchaus interessante Ansätze für eine Reform des Rechts der deutschen Streitgenossenschaft bieten könnte, die bei Sammelklagen zu praktischen Problemen führen können, die durch eine solche Regelung vermieden würden. Etwa auch die Gewährleistungs- und Interventionsklage, die ebenfalls den romanischen Rechten entstand, Art. 6 Nr.2 EuGVO, und für Deutschland und Österreich wegen Art. 65 nicht gilt, zeigt, wie sehr die EuGVO zu einer gegenseitigen Rezeption der nationalen Zivilprozeßrechte geführt hat und die "Traditionen" der verschiedenen Mitgliedsstaaten durch gegenseitige Rezeption zusammenführt. Besonders wichtig sind die Normen über den Gerichtsstand der Versicherungsklage und bei Verbrauchersachen, die sehr eingehend erläutert werden. Es wäre müßig auf die zahlreichen Detailfragen einzugehen, die jedoch in dieser Kommentierung allesamt angesprochen werden. Besonders hingewiesen sei abschließend auf die Erläuterung zu Art. 31 EuGVO, der nach wie vor keine positive Regelung für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes enthält. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind die Art. 32 ff EuGVO über die Anerkennung und Vollstreckung. Auch hier findet sich vor Art. 33 EuGVO eine äußerst profunde Darstellung der Grundlagen des Anerkennungsverfahrens. Art. 33 I EuGVO bildet insoweit eine für Europa das Anerkennungsverfahren fundamental vereinfachende Grundnorm, da eine Verpflichtung zur Anerkennung statuiert wird, die allerdings von den Ausnahmen des Art. 34 EuGVO durchbrochen wird. Es bedarf eigentlich keiner Erwähnung, daß die Einzelheiten ebenso eingehend erörtert werden wie bei der Vollstreckung nach Art. 38 ff, die zunächst eine Vollstreckbarerklärung voraussetzt, die allerdings nicht zu einer Nachprüfung in der Sache führen darf, Art. 45 II EuGVO. Für die Auslegung des EuGVO zentral sind indessen auch insbesondere die Art. 67 ff EuGVO, die insbesondere das Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen klären. Alle maßgeblichen Texte finden sich im Anhang. Dort findet sich auch ein extrem arbeitserleichterndes Register der einschlägigen Urteile des EuGH mit Parallelfundstellenverzeichnis.

Die bewundernswerte Kommentierung bietet dem Leser alles, was er zur Anwendung dieser komplexen, aber juristisch äußerst interessanten Materie braucht. Mehr kann kein Kommentar bieten.





Copyright © 2000-2008 Jurawelt