Jurawelt

Artikel 5079
Ralf Hansen

Die ungeliebte Säumnis im Gerichtsverfahren

Eine Rezension zu:

Christian Heinrich

Säumnis im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß

Grundlagen, Streitfragen und aktuelle Entwicklungen

Erich-Schmidt-Verlag, Bielefeld 2001, 158 S.
ISBN 3-503-06041-3

http://www.erich-schmidt-verlag.de


Die Handhabung der Säumnis ist eines der schwierigsten Kapitel der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit. Die kleine Monographie versucht insbesondere Licht auf bislang ungeklärte Probleme zu werfen und die Grundlagen und Streitfragen wissenschaftlich aufzuarbeiten. Gleichzeitig sollen Hinweise für die Praxis gegeben werden. Dem dienen auch einzelne Formulierungsvorschläge. Leider gelingt dies nur teilweise. Die Abweichungen im arbeitsgerichtlichen Erkenntnisverfahren werden an den maßgeblichen Stellen allerdings hinreichend berücksichtigt.

Die Darstellung geht bereits bei der Abgrenzung der Säumnis im Prozeß von einer Fristversäumnis zu einer Darstellung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff ZPO über, die letztlich besser nach dem Einspruch gegen das erste Säumnisurteil behandelt würde, da dort die maßgeblichen Probleme bei der Säumnis im Prozeß liegen. Mandanten erscheinen oft erst, wenn die Einspruchsfrist verstrichen ist. Dann stellen sich auch für die Spruchrichter die betreffenden Entscheidungsprobleme. Die Darstellung der Wiedereinsetzung selbst erscheint angesichts der vielfältigen Probleme in diesem Bereich etwas zu knapp. Ausgezeichnet dargestellt wird indessen das Verfahren hin zum ersten Versäumnisurteil (VU). Die Darstellung geht die einzelnen Voraussetzungen Punkt für Punkt durch und referiert dabei auch die teilweise uneinheitliche Rechtsprechung. Die Ausführungen zur Schlüssigkeitsprüfung dürften manchem Praktiker letztlich etwas zu unvollständig sein. Sehr gelungen ist hier allerdings die Darlegung der Anwendbarkeit der Geständnisfiktion. Die Vorschläge zur Tenorierung des ersten Versäumnisurteils überzeugen indessen nicht in jeder Hinsicht. Soweit hier ein Tenor vorgeschlagen wird, der lauten soll: “Es wird nach Klageantrag erkannt”, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solcher Tenor ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn das Urteil auch auf die Klageschrift gesetzt wird, da sonst der vollstreckende Gerichtsvollzieher den Klageantrag nicht kennen kann. Im übrigen muß von dieser Möglichkeit auch kein Gebrauch gemacht werden. Manche Gerichte verzichten im Interesse der Rechtssicherheit bewußt darauf. Interessanter sind die Ausführungen zur Erledigung der Hauptsache.

Überzeugend sind die Darlegungen zum Einspruch. Etwas praxisfern sind insoweit die Ausführungen zu § 340 III ZPO. Selbstredend ist ein nicht begründeter Einspruch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig. Fehlt allerdings die Begründung nützt dem Mandanten das letztlich nichts, mag der Einspruch auch noch so zulässig sein. An derartigen Stellen sollte darauf hingewiesen werden, was Rechtsanwälte gegen derartige Fehler unternehmen sollten, um sie zu vermeiden.

Erhebliche Probleme wirft das zweite Versäumnisurteil auf. Der Meinungsstreit zur Schlüssigkeit der Klage im Zeitpunkt des ersten VU wird hier zuverlässig referiert. Jedoch stimmt es bedenklich, wenn die inzwischen konsolidierte Rechtsprechung des BGH zum zweiten VU lediglich als “Gegenmeinung” referiert wird, die inzwischen weder eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten VU noch eine Erörterung von Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage (mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheides) für notwendig hält. Man mag zu dieser “Kehre” des BGH stehen wie man will, aber für die Praxis ist dies die maßgebliche Auffassung und nicht lediglich eine “Gegenmeinung”, so daß die Auffassung des BGH vorrangig zu berücksichtigen ist, was ggf. harsche Kritik ja nicht ausschließt. Ein eigener Abschnitt sollte zudem dem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gewidmet werden, der dem ersten VU gleich steht. Abschließend werden noch Probleme des Berufungs- und Revisionsverfahren erörtert.

Die Darstellung hinterläßt einen zwiespältigen Eindruck. Einige Teile sind sehr gelungen, andere weniger. Insgesamt könnte die Darstellung näher an Erfordernissen der Praxis ausgerichtet werden.





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