Ralf Hansen, RRef
Das wesentliche zum Zivilurteil in kompakter Form
Eine Rezension zu:
Uwe Gottwald
DAS ZIVILURTEIL
Eine Anleitung für Klausur und Praxis
JA - Referendarskripten 10
Luchterhand - Verlag
Neuwied und Kriftel, Erstauflage, 1999, DM 45,-
ISBN 3-472-03612-5
http://www.luchterhand.de
Das Skript will den Stoff des Assessorexamens bezüglich der Prüfungsanforderungen an die Erstellung von Urteilsentwürfen kalkulierbar machen. Die Anfertigung von
Urteilsentwürfen ist eine maßgebliche Prüfungsanforderung. Der materiellrechtliche Teil der Prüfung im Zivilrecht ist ohnehin kaum kalkulierbar (dennoch dürfte etwa Tempel,
Materielles Recht im Zivilprozeß, 3. Aufl., München, 2000, wesentliche Grundlagen enthalten). Vermittelt wird in diesem Skript, das einem Lehrbuch in nichts nachsteht,
absolutes Basiswissen. Der Verfasser, Vorsitzender Richter am LG Koblenz und Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes Rheinland - Pfalz, meint wohl nicht zu Unrecht im
Vorwort, daß, wer dieses Skript intensiv durchgearbeitet hat, für den zivilrechtlichen Teil des Assessorexamens bestens gerüstet ist. Jedenfalls ermöglicht der Band eine
konzentrierte Einarbeitung ebenso wie eine konzentrierte Wiederholung. Vertiefungsmöglichkeiten erschließen sich aus den Fußnoten. Die überaus ansprechende Darstellung
versucht - und dies dürfte trefflich gelungen sein -, den Referendar für immer wiederkehrende Probleme des Zivilverfahrensrechts zu sensibilisieren. Der Band behandelt die
Grundlagen des Zivilprozesses aus der Perspektive der Urteilsabfassung, enthält aber selbst keine Klausuren (eine hervorragende Ergänzung ist daher der Parallelband von
Heinen/Knemeyer, Zivilrechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen, Reihe: JA - Referendarskripten, Heft 6). Besonders interessant sind die am Ende eines jeden Kapitels zu
findenden Hinweise auf stets wiederkehrende Fehler, die elementare Bausteine zu einer "Fehlervermeidungsstrategie" enthalten. In NRW stammen vier von acht Klausuren des
Assessorexamens und möglicherweise auch der Aktenvortrag (10% der Prüfungsleistung) aus dem Zivilrecht (zum Kurzvortrag s. die Bände 22 - 24 der Reihe der JA - Skripten).
Die Situation der monatelangen Einübung in die schriftliche Prüfungssituation verlangt ständige Übung in den Grundfragen der zivilrechtlichen Urteilsfindung, die durch die
Arbeitsmethode des Zivilrichters geprägt ist. Deren elementare Grundlagen konzentriert zu erlernen ist Gegenstand dieses Skriptums.
Bereits eingangs thematisiert Gottwald elementare Probleme der Klausurentechnik, die das methodische Rückgrat des Examenswissens darstellen. Er empfiehlt zunächst den
Bearbeitervermerk genau zu lesen, da dieser das Raster für die Aktenanalyse vorgibt. Die nächste Stufe der Erkenntnisfindung - und damit setzt die Arbeit im zivilrechtlichen
Dezernat ein - ist eine möglichst rationale Technik der Aktenanalyse (s. dazu Dresenkmap, JA - Zivilakte. Von der Klageschrift bis zum Urteil. Mit Repetitorium, Luchterhand,
JA - Skripten, 1999). Regelmäßig werden bei der zivilrechtlichen Assessorklausur Entscheidungsentwürfe verlangt. Im Zentrum der Anforderungen der Assessorklausur steht die
Bewältigung des Zeitproblems, das dem besser gelingt, der die grundlegenden Strukturen und Formalien beherrscht und damit mehr Zeit hat, sich mit den materiellrechtlichen
Problemen des Falles näher zu beschäftigen, die den Kern der Fallösung ausmachen. Gottwald empfiehlt für jede Struktur und jedes Problem einen eigenen Notizzettel
anzufertigen. Skizze und Zeittabelle erleichtern die Arbeit. Diese Notizzettelmethode, erscheint sehr effektiv, da sie übersichtlicher ist als andere Methoden.
Da im Assessorexamen großer Wert auf die Einhaltung von Formalien gelegt wird, setzt die Darstellung mit einer ausgreifenden Behandlung der Strukturen des Rubrums ein, für
das es in Deutschland gewisse regionale Besonderheiten gibt, mit denen man sich vertraut machen muß, auch § 313 Abs.1 ZPO die Grundlagen regelt. Hier lehrt der Verfasser
besonders Wert auf die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten zu legen, da Probleme regelmäßig bei Vertretungsstrukturen auftauchen, bis hin zur Prozeßstandschaft.
Letztlich geht es dabei um die alte Frage, wer für teilrechtsfähige und rechtsfähige gesellschaftsrechtliche Organisationsformen handelt. Stets lesenswert sind die
Ausführungen zu typischen Fehlern, die jedes Kapitel abschließen. So wird bezüglich des Rubrums davor gewarnt, einen Verkündungsvermerk in den Entwurf aufzunehmen. Ein
Urteilsentwurf existiert als Urteil eben noch nicht. Auch darf der Referendar selbstredend nicht etwa selbst die Unterschrift des Richters vollziehen.
Der Aufbau des ersten Teils folgt unmittelbar dem Aufbauraster des Zivilurteils, das § 313 ZPO vorgibt. Folglich geht es nach dem Rubrum und der regional abweichenden
Spruchmal ("...hat... für Recht erkannt:") mit den Tenor weiter. Hier lauern Fehlerpotentiale, die angesichts der Folgen eines fehlerhaften Tenors (nicht zuletzt:
Verschleuderung von Steuergeldern und Unwirksamkeit des Urteils), von Arbeitsgemeinschaftsleitern und Prüfern nicht verziehen werden. Der Tenor enthält den
vollstreckungsfähigen (außer beim Feststellungsurteil, das aber auch hinsichtlich der Kosten vollstreckungsfähig ist) Hauptsacheausspruch, die Kostenentscheidung und einen
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, ggf. mit Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis. Der Wert des Bandes erschließt sich dem Referendar nicht zuletzt über
die zahlreichen - alle Kapitel durchziehenden - Tenorierungsbeispiele, von denen sich bereits in diesem Kapitel die grundlegensten finden. Es dürfte Sinn machen die
Tenorierungsbeispiele mehrfach durchzuspielen um Sicherheit zu gewinnen oder sich gar selbst eine eigene Tenorierungsdatenbank nach und nach zuzulegen. Insgesamt kann der
interessante Band insoweit auch als ausgezeichnete "Tenorierungschule" dienen. Nicht weniger prägnant ist das Kapitel zur Kostenentscheidung, einem eher unbeliebtem Thema,
daß aber wegen der notwendigen Berechnung der Sicherheitsleistung bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit, nicht ganz den Rechtspflegern, die die Kostenfestsetzungsbeschlüsse
erlassen, überwiesen werden kann. Da zu den Kosten gerichtliche Kosten und außergerichtliche Kosten zählen, werden auch die außergerichtlichen Kosten näher thematisiert. Der
"Grundkurs BRAGO" steht insoweit bereits am Ausgangspunkt der Referendarausbildung. Im Kern der Darstellung steht jedoch die Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff ZPO, die
scheinbar in einer nicht unerheblichen Zahl von Examensentscheidungen fehlt. Beherrscht wird sie vom Grundsatz der Kosteneinheit, demgegenüber die Kostentrennung (etwa: §§
344, 269 IV) die Ausnahme bildet. Kompliziert ist auch der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, deren riskante Durchführung angesichts § 717 Abs.2 ZPO auf der
Hand liegt und anwaltlich gut überlegt sein will, zumal Sicherheitsleistung vor Vollstreckung der Regelfall ist. Souverän dargestellt wird die Formel zu § 708 Nr.11 ZPO, die
am AG sehr häufig ist. Besonders gut dargestellt werden auch die Probleme des § 709 S.2 ZPO, der oft übersehen wird. Der Leser wird aber auch nicht damit allein gelassen,
wie man die Höhe der Sicherheit berechnet. Gottwald empfiehlt in seiner diesbezüglichen Fehleranalyse den Tenor festzulegen, bevor mit der Reinschrift der
Entscheidungsgründe begonnen wird und nicht erst gegen Ende der Arbeit. Ein Urteilsentwurf ist eben kein Gutachten, sondern jetzt eine gutachterlich gewonnene Lösung voraus,
die die Kenntnis der Relationsmethode voraussetzt, über die Verfasser abere leider nicht viele Worte verliert. Es dürfte Sinn machen die Entscheidung systematisch und
strukturiert abzuarbeiten und nicht erst den Tatbestand nach den Entscheidungsgründen zu schreiben. Nach zwei Stunden Tatbestandsanalyse sollte man sich ein Bild von dem
Fall derart gemacht haben, daß man weiß, wie er zu entscheiden ist. Etwas anderes bleibt kaum übrig, will man nicht den Erfolg riskieren.
Wichtige Ausführungen finden sich zum Tatbestand, der eine knappe Darstellung des Sachverhaltes enthalten soll. Anders als beim Strafurteil (wo es nur "Gründe" heißt)
handelt es sich um die Sicht der Parteien, nicht des Gerichts. Vorgeschlagen wird ein ausgezeichnetes Schema, das allgemein üblich sein dürfte. Um die Einordnung der
Prozeßgeschichte und des Vorbringens in Replik und Duplik wird manchmal gestritten. Gottwald empfiehlt einen einleitenden Satz, der inzwischen fast Standard geworden ist,
aber nicht zuviel vorwegnehmen sollte, da rechtliche Ausführungen im Tatbestand nichts verloren haben, es sei denn, der Vortrag einer Partei ist ansonsten überhaupt nicht
verständlich. Unstreitiger Sachverhalt ist vom streitigen Klägervortrag zu trennen, es folgt eine "kleine" Prozeßgeschichte (bei Bedarf), der (letzte) Klägerantrag, der
(letzte) Beklagtenantrag, der streitige Beklagtenvortrag, die Replik des Klägers (ggf. noch die seltene Duplik) und die "große" Prozeßgeschichte. Was unstreitig zwischen den
Parteien ist, gehört der Vergangenheit an und ist damit auch im Imperfekt darzustellen. Beim streitigen Vortrag, herrscht der Konjunktiv vor (Präsens oder Perfekt), denn der
Vortrag muß ja zur späteren Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht zutreffen. Auch der streitige Vortrag ist nach chronologischen oder sachlich-rechtlichen
Gesichtspunkten zu gliedern, so daß ein guter Tatbestand quasi das Raster der Entscheidungsgründe bereits vorstrukturiert. Die kleine Prozeßgeschichte ist im Perfekt zu
halten. Auch beim Beklagtenvortrag ist die Reihenfolge nicht etwa beliebig, sondern nach rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einreden zu gliedern. Die
große Prozeßgeschichte steht im Indikativ Perfekt. Gottwald ist denn auch der Auffassung, daß ein gelungener Tatbestand auf eine gute oder schlechte Lösung schließen läßt
und rät daher in seiner Rubrik "typische Fehler" dringend dazu, den Tatbestand vor den Entscheidungsgründen zu formulieren, wobei für gewisse Ergänzungen viel Platz gelassen
werden sollte. Eine gelungene Lösung setzt ein klares Bild vom Sachverhalt voraus.
Nicht weniger klar sind die Ausführungen zur Abfassung von Entscheidungsgründen, zumal der Wechsel in den Urteilsstil dem gutachtengewohnten ehemaligen Studenten der Rechte
eher schwer fällt und mancher "Rückfall" häufig ist. Die Entscheidungsgründe sind mit einem Gesamtergebnis zu beginnen, das mit dem Tenor übereinstimmen muß (etwa: "Die
Klage ist zulässig und begründet", wobei der Hinweis auf die Zulässigkeit entfällt, wenn keine diesbezüglichen Probleme angefallen sind). Außer bei der Feststellungsklage
(str.) muß die Zulässigkeit zwingend vor der Begründetheit erörtert werden, da das Prozeßurteil nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Auch hier ist ein Einleitungssatz
üblich, der den maßgeblichen Anspruch bejaht oder verneint. Die Prüfung erfolgt sodann entlang der Systematik der Tatbestandsmerkmale, nur das bei der Zusprechung die
Erörterung nur eines gegebenen Anspruches ausreicht, bei der Klageabweisung hingegen alle Anspruchsgrundlagen anzusprechen sind. Es dürfte aber wohl ausreichen, direkt auf
das Merkmal zuzusteuern, am der Anspruch letztlich scheitert. So manches kann man auch "dahinstehen" lassen, wenn der Ablehnungsgrund aus einem später zu prüfenden Merkmal
definitiv folgt. Die Frage ist allerdings, ob wirklich stets ein Hilfsgutachten zu fordern ist, in dem im Entscheidungsentwurf nicht erörterte Gesichtspunkte anzusprechen
sind. Manche AG - Leiter verlangen dies nicht, da sie der wohl zutreffenden Auffassung sind, man würde damit seinen eigenen Entscheidungsentwurf letztlich in Frage stellen.
Das Kapitel könnte ergänzt werden durch Ausführungen zu Beweis und Beweiswürdigung im Zivilurteil, die in der Darstellung etwas zu kurz kommen. Wünschenswert wäre ein knapp
gehaltenes Kapitel zu den Besonderheiten des Berufungsurteils, da diese Fragen Gegenstand der zweiten Staatsprüfung sein können.
Mit Zulässigkeitsfragen beschäftigt sich ein weiteres Kapitel, das die weitgehend von Amts wegen zu beachten Sachurteilsvoraussetzungen (Ausnahmen: §§ 1032, 113 S.2, 269 IV
ZPO) systematisch abarbeitet. Nur die Feststellungsklage kann - als Grundtypus aller Klagearten - als unbegründet abgewiesen werden, obwohl Unzulässigkeit vorliegt, wenn es
am Feststellungsinteresse fehlt (h.M. - str.). Gewarnt wird vor der vorschnellen Annahme einer Unzulässigkeit, da diese im Zivilprozeß selten ist. Es schließen sich wichtige
Ausführungen über die Urteilsarten an, die den Grundstock legen für die weiteren Kapitel. Überaus lesenswert ist das Kapitel über das Versäumnisverfahren. Das
Versäumnisurteil enthält eine Geständnisfiktion hat, wobei es auf die Schlüssigkeit nur ankommt, wenn sich das Urteil gegen den Beklagten richtet. Die Folgen des zulässigen
Einspruchs werden stets an konkreten Tenorierungsbeispielen erläutert. Nicht mehr ganz auf dem neuesten Stand (aufgrund veränderter BGH - Rspr.) sind die Ausführungen zum
Erfordernis einer Schlüssigkeitprüfung nach Berufung gegen das zweite Säumnisurteil nach § 513 II ZPO und beim zweiten Versäumnisurteil. Umstritten war (von der damals noch
h.M.) die Frage, ob vor Erlaß des zweiten Versäumnisurteils (und bei der Berufung) zu prüfen war, ob das erste Versäumnisurteil gesetzmäßig erlassen wurde, so daß auch die
Schlüssigkeit neu zu prüfen war. Die Gegenauffassung widersprach dem, sofern nicht § 700 VI ZPO eingriff, da beim Vollstreckungsbescheid vorher zu keinem Zeitpunkt eine
Schlüssigkeitsprüfung erfolgen mußte. In einer Kette von Urteilen hat der BGH diese Position für die Praxis allmählich alleinverbindlich gemacht (BGH, NJW 1999, 2120; NJW
2599; offen gelassen noch in, BGH, NJW 1999, 724; a.A. BAG, NJW 1994, 1102; interessant auch, BVerfG, NJW 2000, 347). Ein typischer Fehler ist hier wohl die Außerachtlassung
der Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentrennung durch § 344 ZPO, der aber nur Anwendung findet, wenn der Kläger nach Einspruch des Beklagten den Prozeß verliert und
dieser insoweit die Kosten, der von ihm verschuldeten Säumnis zu tragen hat. Gottwald hält die Unterscheidung zwischen "echtem" und "unechtem" Versäumnisurteil für
ungerechtfertigt, da "unechte Versäumnisurteile" als echte Sachurteile nur mit Berufung und Revision anfechtbar sind und diese Begriffsbildung daher nur unnötige Verwirrung
stiftet. Angesichts einer "eingefahrenen" Terminologie dürfte es schwer werden, diese klar begründete Auffassung durchzusetzen, zumal sich an der Sache selbst nichts
ändert.
Nicht weniger gelungen ist das Kapitel über den "dunklen" Bereich Arrest und einstweilige Verfügung. Einstweilige Verfügungen spielen heute insbesondere bei
wirtschaftsrechtlichen Prozessen eine bedeutende Rolle. Diese Fragen werden durchaus angeschnitten, so kommt etwa auch das gesetzlich geregelte Phänomen der "Schutzschrift"
zur Sprache, deren Hinterlegung im Falle einer drohenden einstweiligen Anordnung nach kostenpflichtiger "Abmahnung" (mit strafbewehrter Unterlassungsverpflichtung) zur
mündlichen Verhandlung führt. Auch hier wird das Dogma des Vorrangs der Prozeßvoraussetzungen durchbrochen, wenn ein Verfügungsgrund fehlt, bei dem streitig ist, ob er
Prozeßvoraussetzung oder Begründetheitserfordernis ist. Unausgesprochen kommen auch typische Anwaltsfehler zur Sprache, etwa, daß die Beweisaufnahme sich auf präsente
Beweismittel beziehen muß und die Beziehung von Akten nicht gefordert werden kann. Überhaupt werden die normativen Anforderungen an die Glaubhaftmachung sehr klar dargelegt.
Bei § 937 ÌI ZPO könnte noch auf die Sondervorschrift des § 25 II UWG hingewiesen werden. Die besondere Stärke dieses Kapitels liegt in den Ausführungen zur Tenorierung, da
so ziemlich alle denkbaren Konstellationen durchgespielt werden und die Ausführungen daher von hohem praktischen Nutzen sind, auch für den jüngeren Anwalt, der entsprechende
Anträge zu formulieren hat.
Teil II des Skriptes stellt prozessuale Besonderheiten dar, beginnend mit der praktisch sehr wichtigen Erledigung der Hauptsache, wobei zwischen übereinstimmender und
einseitiger Erledigungserklärung des Klägers (der sich der Beklagte nicht angeschlossen hat) zu differenzieren ist. Nur die erstgenannte Form ist in § 91 a ZPO hinsichtlich
der Kosten geregelt. Die Erledigung dürfte eines der umstrittensten Bereiche der gesamten Zivilprozeßrechts sein. § 91 a ZPO verlangt eine ex-post-Entscheidungsprognose
nachdem sich die Hauptsache erledigt hat und knüpft damit an das erledigende Ereignis kostenrechtliche Folgen. Besonders umstritten ist die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme
zum Zwecke des Erlasses einer Kostenentscheidung, die Gottwald mit überzeugenden Argumenten ablehnt, da es auf den bisherigen Sach- und Streitstand ankommt, zumal der
Beschluß nicht materiell rechtskräftig werden kann. Auch eine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, da es sich um einen Beschluß handelt, der kraft Gesetzes
vor Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar ist. Statt "für Recht erkannt" heißt es auch entsprechend im Rubrum "hat beschlossen". Auch hier finden sich wieder
prägnante Ausführungen zur Tenorierung. Demgegenüber ist § 91 a (auch nicht analog) auf die vollständige einseitige Erledigungserklärung anwendbar, für die allein § 91 I 1
ZPO gilt. Gestritten wird hier zwischen den Verfechtern des "engen" (BGH) und des "weiten" Erledigungsbegriffes um die Wirkung der Erledigung, wenn das erledigende Ereignis
vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Hauptsache liegt. Gottwald rät dem Referendar angesichts der Praxisnähe in Prüfungsarbeiten dem BGH zu folgen, da dessen Leitlinien
für die Gerichtspraxis verbindlich sind. Fraglich ist auch, wo die einseitige Erledigung in der Prozeßgeschichte unterzubringen ist. Gottwald rät mit guten Gründen dazu,
dies in der "kleinen Prozeßgeschichte" hinter dem streitigen Klägervorbringen und vor den Anträgen unterzubringen, da die einseitige Erledigung eindeutig (sachdienliche)
Klageänderung i.S.d. §§ 263, 264 ZPO ist, auf die in den Entscheidungsgründen einleitend hinzuweisen ist, da es sich nur noch um eine Feststellungsklage handelt, die nur
dann begründet ist, wenn die ursprünglich erhobene Klage zulässig und begründet war und tatsächlich Erledigung durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses eingetreten
ist.
Weitere Themen sind die schwierig zu handhabende Streitgenossenschaft, die wegen der kostenrechtlichen Folgen gefürchtet wird, da oftmals die "Baumbach'sche Formel"
anzuwenden ist (bei unterschiedlichem Unterliegen im Verhältnis der Parteien zueinander, die zur Bildung eines speziellen Unterliegensstreitwertes führt), die § 92 ZPO
analog zur Schließung von Lücken des § 100 ZPO heranzieht. Besonders verdienstvoll sind hier die abschließenden Ausführungen zu Aufbaufragen. Es sind alle Streitgenossen
nebst Prozeßvertretern im Rubrum aufzuführen. Gottwald empfiehlt im Tatbestand bereits im Einleitungssatz auf die Streitgenossenschaft hinzuweisen. Abweichendes
Parteivorbringen von Streitgenossen ist getrennt darzustellen. Die Zulässigkeit ist für jeden Streitgenossen besonders zu prüfen. Darstellungen zur objektiven Klagehäufung
und zur Klageänderung schließen sich an. Da die Norm des § 265 ZPO nur im historischen Zusammenhang verstehbar ist, werden diese Bezüge auch kurz hergestellt. Da entgegen
dem gemeinen Recht die Veräußerung einer streitbefangenen Sache materiellrechtlich nicht untersagt ist, hat die Norm im wesentlichen Relevanz für die Pflicht des Klägers den
Klageantrag veränderten Umständen anzupassen. Parteiänderung, Nebenintervention und Streitverkündung werden soweit behandelt, wie diese Themen erfahrungsgemäß
examensrelevant. Überzeugend ist auch der Kapitel über die Prozeßaufrechnung, die als Hauptaufrechnung die aufwendigste aller Verteidigungsformen des Beklagten ist,
angesichts ihrer Geständnisfunktion bezüglich des Klagevorbringens. Demgegenüber kann die Hilfsaufrechnung zur greifen, wenn die Klageforderung begründet ist, mit der die
Gegenforderung überdies nichts rechtshängig wird, so daß die materielle Rechtskraft einer Klageerhebung mit dieser Forderung nicht entgegensteht. Gottwald folgt insoweit dem
BGH, gibt aber der Gegenauffassung zu, daß widersprechende Entscheidungen die Folge sein können. Erwähnt wird selbstverständlich, daß nur die Hilfsaufrechnung zur Erhöhung
des Streitwertes führt, wenn es auf sie ankommt. Statt aufzurechnen kann mit Gegenforderungen auch eine Widerklage erhoben werden, deren Darstellung das Skript abschließt.
Sie ist nur rudimentär hinsichtlich der Konnexität in § 33 ZPO geregelt, wird aber von der ZPO vorausgesetzt. Kurz erwähnt wird die Drittwiderklage, deren Zulässigkeit immer
noch umstritten ist, aber aus Gründen des fair trial zuzulassen ist, wenn ein bei gewillkürter Prozeßstandschaft eines Klägers der ursprüngliche Forderungsinhaber nach
Abtretung der Forderung an den Kläger als Zeuge fungieren soll und der Beklagte diesen Zeugen im Wege der parteierweiternden Drittwiderklage zum Verfahrensbeteiligten macht.
Die Erfolgsaussichten derartiger Drittwiderklagen stehen auf einem anderen Blatt, sie haben meist prozeßtaktische Funktionen. Die Folgen der Widerklage für den Streitwert (§
19 GKG) werden ebenso thematisiert wie Darstellungsfragen und Tenorierungsprobleme.
Mit der Erstauflage dieses Skripts ist dem Autor eine überaus überzeugende und sehr kompakte Darstellung gelungen, die mit Sicherheit eine deutliche Bereicherung der
Referendarausbildungsliteratur darstellt.
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