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Artikel 302
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Ralf Hansen
Basiswissen für die Zivilstation und mehr
Tempel, Otto
Materielles Recht im Zivilprozeß
3. Aufl., München: Verlag C.H. Beck, 1999, 825 Seiten, DM 68,-
JuS-Schriftenreihe, Heft 85
http://www.beck.de
Mit der dritten Auflage des Standardwerkes von Tempel liegt der maßgebliche Band für die Vorbereitung des materiellrechtlichen Teiles der Zivilstation erneut in einer völlig
neubearbeiteten und aktualisierten Auflage vor. Der Umfang ist gegenüber der Vorauflage von 1991 erheblich gestiegen (701 Seiten). Dies, obwohl der Part über das nicht mehr
aktuelle Bauherrenmodell mangels Aktualität ("Auslaufmodell") wegfallen konnte. Dies zeigt deutlich, wie sehr das Steuerrecht zur "Rechtsquelle" auch des Zivilrechts geworden
ist. Das Werk behandelt verschiedene Themen- und Problemkreise, die regelmäßig zum Gegenstand der Verfahren vor allem erster und zweiter Instanz werden. Auch die Neuauflage
macht - erwartungsgemäß - dem Ruf "des Tempel", "der Medicus" für das "Zweite" zu sein, alle Ehre.
Dazu zählt zunächst der Gebrauchtwagenkauf, der in § 1 behandelt wird. Tempel diskutiert dieses Phänomen nach wie vor anhand der Anspruchsgrundlagen, beginnt also mit der
vertraglichen Sachmängelhaftung und arbeitet sich über C.I.C. und PVV über das Bereicherungsrecht zum Deliktsrecht vor. Dabei trennt er zwischen Voraussetzungen der Ansprüche
und der der spezifischen Abwicklung. Damit ist dieses Kapitel zugleich auch eine hervorragende Checkliste. Die veröffentlichte Rechtsprechung nicht nur des BGH, sondern auch
der "unteren" Instanzen ist mehr oder weniger vollständig verarbeitet. Immer wieder wird der Gebrauchtwagenkauf auch Gegenstand universitärer Übungsarbeiten.
Bedauerlicherweise wird das Werk von Tempel meist erst von Referendaren zur Kenntnis genommen. Studenten sollten die Scheu vor sog. "Praktikerliteratur" frühzeitig ablegen.
Sie kann einem das Leben sehr erleichtern. Angesetzt wird mit einer Vertragstypik des Gebrauchtwagenkaufs, deren Strukturierung für die rechtliche Behandlung entscheidende
Bedeutung hat, was sich insbesondere beim Händlerkauf im Gegensatz zum Privatkauf zeigt. Von besonderer Praxisrelevanz ist der Gewährleistungsausschluß durch AGB (S. 11 ff).
Bezüglich der hier problematischen Offenbarungspflichten wird jedes Problem angesprochen. Gerade am Gebrauchtwagenkauf läßt sich exemplarisch das gesamte Anspruchssystem des
BGB "durchprüfen" (daher auch die Beliebtheit in Übung und Examen). Das betreffende Kapitel eignet sich daher auch für eine Grundlagenrepetition an einer bestimmten
Fallkonstellation. Neben der Abgrenzung der PFV von den Sachmängelgewähr-leistungsrechten (beim Gebrauchtwagenkauf ist die Gefahr regelmäßig übergegangen, so daß die
Problematik der Abgrenzung zu §§ 325, 326 BGB nicht die entscheidende Rolle spielt). Dabei kommt immer wieder die Konkurrenzsituation zu Bereicherungs- und Deliktsrecht ins
Spiel. Die diesbezügliche Darstellung vom Tempel ist wohl die systematischste der gegenwärtigen deutschen Privatrechtsliteratur (S. 34 ff). Allerdings kann, wer etwa nach §
123 BGB den Kaufvertrag anficht, nach §§ 459, 463 BGB nicht mehr vorgehen, da der Vertrag ex tunc vernichtet ist, wenn die Anfechtung durchgreift. Auf diesen häufigen Fehler
wird mehrfach hingewiesen (Probleme der Praxis lassen sich mit Eventualanträgen vermeiden). Abwicklungsprobleme treten meist im Zusammenhang mit der Wandlung auf, deren
Wirkungen sich bekanntlich auch mit dem "großen Schadensersatzanspruch" bei § 463 BGB herbeiführen lassen (S.45 ff). Aufwendungsersatzprobleme führen unmittelbar in die
Vindikationsfolgen (§§ 467, 347 S.2, 994 - 996 BGB). Tempels Führung durch dieses Dickicht kann man sich getrost überlassen. Alle relevanten Streitfragen werden trotz der
Ausrichtung auf die Diskussion der Rechtsprechung eingehend dokumentiert. Eingehend setzt sich Tempel aber vor allem mit den prozessualen Fragen auseinander (S.61 ff), die
auch in Einzelheiten der Ausübung des richterlichen Fragerechts führen. Ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Mängel liegt oft nahe (S. 69 f), um erforderliche
Feststellungen zu treffen. Hier kommt es auf die Formulierung präziser Fragen zum Beweisthema an. Insbesondere für Referendare hilfreich sind die, allerdings knapp gehaltenen,
Vorschläge zur Tenorierung (79 f).
§ 2 ist ganz neu und beruht auf Anregungen aus dem Kreis der Benutzer (s. nur, Becht, NJW 1993, 314). Er behandelt den praktisch häufigen Mietprozeß in Gestalt der
Rechtmäßigkeit der Räumungsklage des Vermieters. Vorab erfolgt ein kurzer Abriß des Mietrechts (S. 81-85), bevor die materiellen Voraussetzungen des Räumungsanspruches
diskutiert werden, der sich aus § 556 BGB ebenso wie aus § 985 BGB ergibt (ganz h.M.). Die einzeln - im Mietrecht sehr verstreuten - Kündigungstatbestände des Vermieters,
werden einzelnen durchdiskutiert. Auf S.87 hat sich ein erratum eingeschlichen, wie es in jedem Werk vorkommen kann. Dort soll es sicher heißen "Vollständige Befriedigung des
Vermieters vor der Abgabe der Kündigungserklärung". Besondere Probleme werfen § 564 b Abs.2 Nrn. 1 und 2 BGB auf, deren Voraussetzungen anwendungsbezogen geklärt
werden. In wirtschaftlich bewegten Zeiten spielt das sozialstaatliche Moment auch im Zivilrecht eine hervorgehobene Rolle, so daß die Probleme des § 556 a BGB eine besonders
dichten Erörterung bedürfen (S. 96 ff). Daß das Buch sich in erster Linie an angehende Richter richtet (damit aber angesichts des Handbuchcharakters auch an Rechtsanwälte)
wird der Erlaß des streitigen Endurteils mit Vorschlägen zur Kostenentscheidung umsetzungsnah dargelegt. Leider wird bei den Gegenrechten die Möglichkeit der Einführung einer
Minderung (ggf. auf Null) im Wege der Aufrechnung nicht näher diskutiert.
§ 3 behandelt sämtliche Rechtsfragen des Konsumentenkredits. Vorausgeschickt wird eine Darstellung des Darlehns als Grundform. Der Konsumentenkredit ist ein
Sonderrechtsgebiet, in dem Verbraucherschutz und Insolvenzrecht eine hervorgehobene Rolle spielen. Dieses Kapitel bedurfte aufgrund seiner Dynamik in den letzten Jahren einer
bedeutenden Umarbeitung. Hier sind Text und Fußnoten fast gänzlich erneuert und auf der Höhe der gegenwärtigen Entwicklung. Auch hier liegt mehr oder weniger deutlich eine
"Checkliste" für Prüfung und Praxis vor, die alle problematischen Aspekte in die Darstellung einbezieht. Dies gilt insbesondere für die examensträchtigen Materien
Verbraucherdarlehn und Abzahlungsgeschäft. Das Finanzierungsleasing findet ebenfalls eingehende Berücksichtigung. Angesichts der unterschiedlichen Finanzierungsfunktionen, war
auch hier eine ausdifferenzierte Typik erforderlich (S. 174 ff). Zur Rechtsnatur des Fianzierungsleasing ist viel geschrieben worden. Alle relevanten 9 Meinungsgruppen werden
lediglich (mit Nachw.) genannt, ohne sie eingehend zu erörtern. Tempel hält nur den "atypischen Mietvertrag" und den "Vertrag sui generis" für diskussionswürdig, orientiert
sich damit vorwiegend an der Judikatur als der einzigen Richtschnur, woran sich Gerichte und Anwälte letztlich in der praktischen Rechtsanwendung orientieren können.
Angesichts der Abweichungen vom Mietvertrag bleibt aber nur letztere Vertragsform übrig, so daß im wesentlichen der inzwischen völlig konsolidierten Rspr. des BGH gefolgt
wird. Unter der "bifunktionalen-sui-generis-Theorie" von Martinek (Funktionsgleichheit von Gebrauchsüberlassung und Fianzierung) wird aber nur der Leser wirklich etwas
verstehen, der dessen Standardwerk im betreffenden Part (Moderne Vertragstypen I, § 4) gelesen hat oder wirklich nachliest, was ja der Sinn solch ergiebiger Fußnoten im
Problemfall ist. Dafür werden die Nachweise aufgeführt, nicht aus intellektueller Eitelkeit. Diese Passage scheint etwas zu knapp geraten, auch wenn die Auffassung von
Martinek sehr überzeugend ist, da damit alle Probleme zufriedenstellend angeschnitten werden können. Auch mit Arbeiten zum Gewährleistungsausschluß beim Finanzierungsleasing
(S.194 ff), lassen sich ganze Regalwände füllen. Klärungsbedürftig ist regelmäßig die Frage, ob die Drittverweisung der AGB-Inhaltskontrolle standhält. Sie scheidet - auch
hier folgt Tempel Martinek - immer dann aus, wenn ein vollständiger Gewährleistungsausschluß gegenüber dem Leasingnehmer vereinbart worden ist. Ungemein problematisch ist die
Rechtsgrundlage für die Umwandlung des Leasingvertrages in ein Liquidationsschuldverhältnis (Entzug der Geschäftsgrundlage, Kündigung, Unmöglichkeitsregeln?). Tempel schlägt -
dem BGH folgend - den Weg der Vertragsanpassung und eine Abwicklung nach §§ 812 ff BGB vor (S.199). Es fragt sich aber, ob angesichts des Dauerschuldcharakters nicht der Weg
der Kündigung mit einer analogen Anwendung der §§ 346 ff BGB, wo sie passen, der dogmatisch klarere Weg ist. Hier tut die Beschränkung auf das Wesentliche not. Eben dies
leisten die Ausführungen von Tempel in ausgezeichneter Weise, zumal die Dichte der Nachweise im ganzen Buch nichts zu wünschen übrig läßt. Eben dies verleiht "dem
Tempel" auch den Charakter eines Handbuches. Auf Seiten 213, 215 will die Überschrift in der Kopfzeile "Vorbemerkung" am Schluß eines Kapitels aber nicht recht passen, da das
extrem lesenswerte Kapitel damit zu Ende geht.
§ 4 der Darstellung analysiert den Bauprozeß in allen Facetten und gibt Gelegenheit, die Kernfragen des Werkvertragsrechts an einem typischen Problembereich zu repetieren. Den
Bauvertrag im eigentlichen Sinne gibt es nicht, nur Typen von Bauverträgen. Angesichts der Verwobenheit mit Fragen der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), ist dieses
Kapitel auch eine gelungene Einführung in diesen schwierigen Bereich. Tempel fordert angesichts der problematischen BGH-Rechtsprechung eine Aufhebung des § 23 Abs.2 Nr. 5 AGB,
der die Klauseln der §§ 10 Nr.5 und 11 Nr. 10 f von der AGB-Inhaltskontrolle ausnimmt, wenigstens aber angesichts Art.3 RL 93/13 EG eine restriktive Interpretation. Unabhängig
davon, daß dies zutreffend ist, zeigt sich auch hier, wie eng das deutsche Privatrecht inzwischen mit dem "europäischen Privatrecht" verzahnt ist. Die Auffassung des BGH, die
Verjährungsfrist beginne beim BGB-Vertrag entgegen dem VOB-Vertrag auch ohne Erteilung einer Schlußrechung zu laufen, lehnt Tempel überzeugend ab (S.263). Die Darstellung der
komplexen Probleme des vereinbarten Sicherheiteneinbehalts liegt analog zu den Fragen der Übersicherung bei anderen Sicherungsformen (S. 265 f). Neu formuliert werden mußte
weitgehend auch die Darstellung zur Sicherung des Vergütungsanspruchs (S. 282 f). § 648 a BGB wurde zwar 1993 eingeführt, doch ist die Rspr. dazu immer noch spärlich, was
auf Wirkungsprobleme schließen läßt. Erschöpfend ist die Darstellung des Gewährleistungsrechts (S. 287 ff). Bei den prozessualen Fragen spielt auch hier die Einschaltung eines
Sachverständigen mangels eigener Sache des erkennenden Gerichts eine zentrale Rolle (S. 340 ff).
Eng im Zusammenhang damit stehen Fragen des Architektenvertrages, den § 5 des Werkes anspruchsvoll behandelt. Interessant ist hier vor allem die Berufshaftung, weil
exemplarisch für die beratenden Berufe (S.393 ff). Allerdings geht der BGH entgegen der Berufshaftung über Ärzte oder Rechtsanwälte hier von der Werkvertragstheorie aus. Der
Bereich ist stark von öffentlichem Baurecht (Sorgfaltsmaßstab) und Berufsrecht (HOAI) überlagert. Es gelingt dem Verfasser, diesen schwierigen Bereich in einem Guß
darzustellen, so daß auch gestandene Praktiker immer wieder gern zu dieser Darstellung greifen. Wiederum mit dieser Materie in Zusammenhang steht der in § 6 behandelt
Bauträgervertrag, der sich auf die Errichtung eines Bauwerk auf einem fremden Grundstück gegen Vereinbarung eines Festpreises richtet, sofern die Erbauung für eigene Rechnung
erfolgt, mit der Pflicht nachfolgend an den Erwerber zu übereignen. Abzugrenzen ist stets vom Baubetreuungsvertrag. Praktisch relevant sind hier vor allem die Ansprüche des
Erwerbers, deren Wert sich bei einer häufig erfolgenden Insolvenz des Bauträgers erheblich "mindern" können. Der Zusammenhang mit der InsO hätte hier etwas intensiver
hergestellt werden können.
Entgegen zahlreichen Anregungen aus der juristischen Literaturkritik hat Tempel seine Darstellung des Reisevertragsrechts beibehalten. Diese Entscheidung ist richtig, zumal
Tempel hier ausgewiesener Experte ist und seine Ausführungen daher sehr lehrreich sind. Die Beibehaltung hat der Verlag mit einer vergleichsweise moderaten Preisanhebung
gegenüber der Vorauflage gekontert. Die zahlreiche Anführung von Entscheidungen des LG Frankfurt, mag kein Zufall sein, ist aber angesichts der Belastung dieses Gerichts mit
derartigen Fragen verständlich. Ohnehin ist es ein Verdienst dieses Buches, nicht nur die BGH-Rspr. zu erfassen. Dies entspricht der praktischen Bedeutung auch der anderen
deutschen Gerichte. Angesichts der Durchnormierung dieses Bereichs besteht für einen ergänzenden Rückgriff auf Werkvertragsrecht (so noch die ältere Rspr. des BGH), kein
Bedürfnis mehr (S. 479). Angesichts der Reiselust der deutschen Bevölkerung liegt der Zusammenhang mit dem IPR nahe (S. 483 f). Hier hätte man sich etwas breitere Ausführungen
insbesondere zu "Time-Sharing-Verträgen" gewünscht und zur Frage der Anwendung des Art. 29 EGBGB auf ausländische Anbieter. Tempel will diese Lücke (die zur Anwendung der Art.
27, 28 EGBGB führt), aber zutreffend mit Art. 12 EGBGB schließen. Auch hier ist regelmäßig der Umfang der Einstandspflicht problematisch (S. 497 ff), auch wenn man sich bei
manchen Klagen gegen Reiseveranstalter manchmal unwillkürlich an den Kopf greift und manches nicht fassen, was der Jurist erfassen und beurteilen muß. Die Beispiele,
die Tempel gibt (sie sind zahlreich), mag der Interessierte sich zu Gemüte führen. Die Lebenssachverhalte sind wahrlich spannend, die juristische Abwicklung ist allerdings
angesichts des problematischen Verhältnisses der Reisegewährleistungsrechte zu den allgemeinen Rechtsbehelfen des Schuldrechts überaus problematisch und für den
schuldrechtsdogmatisch Interessierten "hochspannend". Im Vordergrund steht stets die fehlerhafte Reise (S.501) nach § 651 c I BGB, der § 633 BGB nachgebildet ist. Das Problem
der Geringfügigkeit hat der Gesetzgeber des Reisevertragsrechts nicht bedacht; die h.M. wendet zutreffend § 459 Abs.1 S.2 BGB analog an (S. 506). Auch hier spielen
Haftungsausschlüsse in AGB eine entscheidende Rolle (S. 509 ff). Prozessual geht es stets um ihre Wirksamkeit. Die Annahme geringwertigerer Reiseleistungen führt nicht zum
Verlust der Gewährleistungsansprüche (S.516). Für Praktiker ist insbesondere die Erörterung der prozessualen Fragen interessant. Es ist kein Wunder, wenn Rechtsanwälte bei
Befassung mit einem Reisevertragsrechtsfall zunächst "zum Tempel" greifen. Die Darstellung ist sicher die erste Wahl für diesen Zugriff, der in dieser Informationsdichte
seinesgleichen sucht.
In § 8 wird der Maklervertrag in allen erforderlichen Einzelheiten behandelt. Es geht hier seitens der Makler vor allem um Inkassofragen. Nicht zu vernachlässigen ist aber die
Frage, welche Gegenrechte der Kunde hat. Hierzu ist relativ wenig ausgeführt. § 9 enthält eine umfassende "Teilmonographie" zum Unfallhaftpflichtprozeß, die besonders
praxisnah ist und jedermann, jeden Tag betreffen kann, da es sich angesichts der heutigen Straßenverkehrsdichte um Massendelikte handelt. Vertragliche Ansprüche kommen hier
nicht in Betracht. Es geht um die Verschuldenshaftung des § 823 Abs.1 BGB, die durch Tatbestände der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung überlagert werden. Das
Kapitel gibt Anlaß, diesen Bereich anhand eines typischen Bereiches eingehend zu repetieren. Interessant für Geschädigte ist stets der Direktanspruch gegen den Versicherer des
Schädigers, den § 3 PflVersG gewährt (S.665 ff). Hier wird das Deliktsrecht sichtbar vom Privatversicherungsrecht in Form einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung
überlagert. Zu beachten ist hier daher immer die cessio legis des § 67 VVG (S. 671 ff), nebst zahlreichen sozialrechtlichen Regreßnormen (S. 675 ff). Selbstverständlich werden
auch alle Fragen des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses behandelt (S. 697 f). Nichts anderes gilt für detaillierte Fragen des Schadensersatzes etwa im Zusammenhang mit dem
merkantilen Minderwert und dem Ersatz von Reparaturkosten (708 ff). Tief in den medizinischen Bereich hinein greifen die Ausführungen zum Ersatz von Personenschäden, der
zutreffend auch seelische Schäden erfaßt (S. 741). Hier stellen sich auch alle Probleme des Schmerzensgeldanspruches (S.763 ff). Sehr hilfreich gerade im Referendariat sind
die Tenorierungsvorschläge (S. 801 ff), da dieser Bereich dem Referendar irgendwann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begegnen wird. Auch der Rechtsanwalt der
mit diesem Bereich befaßt ist, wird diese auch sprachlich überaus klare Darstellung sehr zu schätzen wissen.
Die Neuauflage ist eine erneute meisterliche Bearbeitung von hoher Intensität, auf die jeder, der damit einmal gearbeitet hat, immer wieder gern zurückgreifen wird. Wer in den
genannten Bereichen etwas sucht, wird hier allemal fündig oder kompetent durch den "Irrgarten" der Dogmatik der behandelten Vertragstypen geführt.
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