Jurawelt

"Zwangsvollstreckungsrecht" von Brox/Walker
RA Dr. Jürgen Niebling
22.11.2011

Topaktuell

Eine Rezension zu:

Brox / Walker

Zwangsvollstreckungsrecht


9. Auflage

Vahlen, München 2011, 849 Seiten, 49,- €
ISBN 978-3-8006-3844-4

http://www.vahlen.de


Der Brox/Walker ist seit 25 Jahren das Standardwerk zur Zwangsvollstreckung. Wer das Buch zum ersten Mal in die Hand nimmt, wird versucht sein zu sagen: Für den Studenten und Referendar zu lang, für den Praktiker zu kurz. Dieser erste Eindruck trifft jedoch aus folgenden Gründen nicht zu: Die ebenso komplexe wie wichtige Materie lässt sich nicht auf wenigen Seiten darstellen. Erst durch die richtige Gewichtung von Fallbeispielen, Formularen und systematischer Darstellung wird der Stoff anschaulich und vielfach bestehende Berührungsängste werden abgebaut. Zudem ist auch das Arrest- und Verfügungsverfahren dargestellt, sodass erworbene Grundlagen in der ZPO hier sehr gut abgerundet werden können. Auch in der Praxis ist das Zwangsvollstreckungsrecht von grosser Wichtigkeit: was nützt ein (jahrelang erstrittener) Titel, wenn er nicht vollstreckt werden kann.  

Der vorliegende Band ist top aktuell und enthält alle Rechtsänderungen, auch zum P-Konto, zur Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis, vor allem aber ist die Entwicklung der  Literatur und Rechtsprechung bis Juni  2011, teilweise darüber hinaus berücksichtigt worden. Inhaltlich liegt ein für die Ausbildung, aber auch für die Praxis große Wurf vor.

Wer nur wenig Zeit hat, sollte zumindest die Ausführungen zur Pfändung, zum P-Konto, zu den Rechtsbehelfen sowie zu Arrest und einstweiliger Verfügung durcharbeiten. Die Pfändung des P-Kontos wirft weiterhin noch viele Fragen auf. Zum Monatsende eingehende Zahlungen für den Folgemonat, etwa Sozialleistungen können nicht nur mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO dem Folgemonat zugeordnet werden. Ausgangspunkt ist § 850k Abs. 1 ZPO, der dem Schuldner diese Beträge für den Folgemonat sichern soll. Nur was den Freibetrag überschreitet, kann gepfändet werden (BGH v. 28.7.2011, VIII ZR 92/10). Die Drittschuldnerin (Bank) darf also ein Guthaben auf dem P-Konto des Schuldners am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin auszahlen, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrags für den Folgemonat übersteigt. Ein über dem Freibetrag liegendes Guthaben darf die Bank daher erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger auszahlen. Dies gilt bereits kraft Gesetzes und eine Anordnung nach § 765 a ZPO bedarf es nicht (hierzu allerdings noch nicht zum vorstehenden Thema Brox/Walker Rn 1470).

In der Praxis sind viele Fragen miteinander verbunden, so dass gerade ein Lehrbuch, das große Bögen zieht, sehr hilfreich ist. Beispiel: Gegen die Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss wird die Aufrechnung erklärt und Vollstreckungsgegenklage angedroht. Der Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht sich jedoch auf RA Kosten, die der Mandant vor der Aufrechnung seinem Anwalt abgetreten hatte. Hierzu muss man wissen: Im Kostenfestsetzungsverfahren kann nur die Aufrechnung mit titulierten -oder unstreitigen- Forderungen erklärt werden. Der Zessionar des Kostenerstattungsanspruchs kann Festsetzung als Gläubiger nur nach Titelumschreibung gem. § 727 ff. ZPO verlangen. Ohne Titelumschreibung ist die Kostenfestsetzung auf den Zessionar sogar wirkungslos. Die Abtretung an den Anwalt ist jedoch keine gute Lösung, um Aufrechnungen zu vermeiden (zur PKH vgl. § 126 Abs. 2 ZPO). Denn nach §§ 406, 407 BGB ist der neue Gläubiger mit der gleichen Aufrechnungsmöglichkeit belastet. Brox/Walker behandeln Fragen der Vollstreckung aus einem KFB leider nur knapp (Rn 93).

Auch der Aufbau vollstreckungsrechtlicher Klausuren muss einem bestimmte bestimmten Logik entsprechen. Erst jüngst zeigte das BAG, dass auch die Praxis dieser Logik folgt:
a) Zu Recht hat der Kläger einen Antrag gem. § 888 ZPO gestellt. Bei Nichterteilung des Zeugnisses, wie im Prozessvergleich vereinbart, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der die Beklagte, wenn sie sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO).
b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der gerichtliche Vergleich vom 4. August 2010 im Rechtsstreit - 6 Ca 1532/10 - beim Arbeitsgericht Essen stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) dar. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kläger als Vollstreckungsgläubiger erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

c) Der Prozessvergleich vom 4. August 2010 ist für die Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt.

Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Prozessvergleich vom 4. August 2010. Dieser ist ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGH 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 - FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 794 Rn. 14). Ob und ggf. in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (Stein/Jonas/Münzberg vor § 704 Rn. 26 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. BGH 26. April 1978 - VIII ZR 236/76 - zu I 1 b aa der Gründe, BGHZ 71, 243). Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (BGH 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - zu 1 der Gründe, NJW 1993, 1995; Stein/Jonas/Münzberg § 794 Rn. 34 ff.; Zöller/Stöber § 794 Rn. 14a). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). (So BAG vom 9.9.2011, 3 AZB/11 und Brox/Walker Rn 85).

Gesamteindruck:
Für einen wirklich günstigen Preis kann der angehende Jurist die Zwangsvollstreckung wirklich erlernen und der Praktiker kann sein Wissen nochmals systematisch ergänzen und auch viele Detailfragen klären. Angesichts eines solchen (auch erschwinglichen) Lehrbuchs wundert es, wieso in der ZV (sowohl von angehenden wie auch von "fertigen" Juristen) noch so viele Fehler gemacht werden. Der Umfang sollte hierbei nicht erschrecken. Zu loben ist auch das Gesetzesregister und das ausführliche Sachregister (insgesamt über 60 Seiten) sowie zahlreicher Muster und Formulare. Für den Praktiker fehlt leider ein Kapitel über die grenzüberschreitende ZV.

Kurzum: Eines der besten Lehrbücher zur Zwangsvollstreckung, topaktuell und unbedingt empfehlenswert. Wer sich nicht von dem Umfang des Werkes abschrecken lässt, wird schnell seine Berührungsängste mit dem schwierigen, aber zugleich wichtigen Rechtsgebiet verlieren.
"Zwangsvollstreckung für Anfänger" von Benno Heussen / Maximilian Damm
"Schuldrecht BT: Lernbuch – Strukturen – Übersichten" von Rainer Wörlen
Sao Paulo, Kanzlei Felsberg e Associados
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