Giorgio Decker
Eine Rezension zu:
Das Bayerische Schlichtungsgesetz
Kommentar und Leitfaden zur Verhandlungsführung für den Schlichter
von Johannes Schwarzmann, Notarassessor, und Dr. Robert Walz, LL.M., Notar
erschienen im Richard Boorberg Verlag, Levelingstr. 6a, 81673 München
2000, 187 Seiten, DM 45,– / sFr 41,50 / öS 329,–
ISBN 3-415-02773-2
Seit dem 1. September 2000 gilt das Bayerische Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz).
Rechtsstreitigkeiten sollen durch gütliche Beilegung einer umfänglichen Bereinigung zugeführt werden. Der die Parteien belastende Rechtsstreit vor Gericht soll in Fällen mit
Einigungspotential vermieden werden.
Die beiden bayerischen Autoren wollen hierzu eine „erste Landkarte an die Hand geben“, wie sie im Vorwort betonen, um sich bei Problemen der Praxis schnell zu
orientieren - was, nicht zuletzt dank der Tips zur Verhandlungsführung durch den Schlichter sowie die Musterformulare am Ende des Buches, sehr gut gelingt.
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu DM 1.500, für Nachbarstreitigkeiten, soweit es sich nicht um Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb handelt, sowie für
Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurde, heißt es künftig: »Erst zum Schlichter, dann zum
Richter.« Die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist in diesen Fällen nunmehr Prozeßvoraussetzung.
Allerdings zeigt die Praxis, daß das Schlichtungsverfahren sehr häufig von vornherein durch Einleitung eines Mahnverfahrens gezielt umgangen wird, wie § 15 a Abs. 2 Ziff. 5
EGZPO bestimmt; insofern darf man gespannt sein, ob der bayerische Gesetzgeber die fünfjährige Erprobungszeit (vgl. die zeitliche Begrenzung Art. 21 Abs. 2 BaySchlG)
verlängert oder nicht wegen der Umgehungsmöglichkeiten dieses Modell mit Testcharakter ad acta legt.
Nach dem ersten Teil, in dem die relevanten Gesetzestexte abgedruckt sind, wird das BaySchlG kommentiert; in einem dritten Abschnitt ist dann eine mögliche Strategie zur
„Verhandlungsführung durch den Schlichter“ dargestellt, während im letzten und vierten Teil Musterformulare abgedruckt sind.
Im Vorgang zu einem gerichtlichen Verfahren können sich die Parteien zunächst einvernehmlich an jeden Rechtsanwalt, der nicht Parteivertreter ist, jeden Notar oder an
dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen der Kammer, Innungen, Berufsverbände oder ähnlicher Institutionen wenden. Erst dann, wenn eine solche freiwillige Schlichtung
gescheitert ist, muß eine obligatorische Schlichtung vor der Gütestelle eines örtlich zuständigen Notars oder Rechtsanwalts stattfinden.
Nach einleitenden Erläuterungen zu u.a. Entstehungsgeschichte, Grundprinzipien und Ziele des Gesetzes, Auslegung oder Terminologie, kommentieren die beiden Autoren als
Schwerpunkt des Buches sämtliche relevanten gesetzlichen Vorschriften; hervorzuheben sind hierbei die Ausführungen im Abschnitt I zur obligatorischen Schlichtung als
Prozeßvoraussetzung sowie im Abschnitt III zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle.
Als große Hilfe für zukünftige Schlichter liefern die Autoren auf 16 Seiten unter dem Titel „Verhandlungsführung durch den Schlichter“ eine Basisstrategie zur
vorprozessualen Mediation, die Erkenntnisse, wie sie insbesondere der amerikanischen Literatur zum Thema Mediation entnommen werden können, zu einer effektiven
Vorgehensweise verdichtet. Eingegangen wird dabei u.a. auf Gestaltungsmöglichkeiten einer gemeinsamen Eröffnungsrunde (Einleitungsrede, Statements der Beteiligten,
Sitzungsablauf), Verhandlungstaktik (getrenntes und gemeinsames Verhandeln), Interventionsmöglichkeiten des Mediators oder verschiedene Verhandlungsstrategien.
Eine weitere große Erleichterung für die Praxis sind die von der Landesnotarkammer entworfenen, zahlreichen am Schluß des Werkes enthaltenen Mustervordrucke zur Abwicklung
des obligatorischen Schlichtungsverfahrens (Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens samt Hinweisen, Laufzettel/Vollzugsbogen, Anforderung Kostenvorschuß, Ladung
des Antragstellers, Ladung des Antraggegners mit Zustellung Schlichtungsantrag sowie Zeugnis über erfolglosen Schlichtungsversuch).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß dieses Werk, nicht zuletzt wegen der noch nicht vorhandenen Rechtsprechung und der kaum vorhandenen Literatur, aber auch dank
der zahlreichen praktischen Hinweise im Bücherschrank des bayerischen Schlichters nicht fehlen darf.
06/00 Giorgio Decker
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