Jurawelt

Artikel 11070
Dr. Kerstin Lindenau
15.05.2006

Mit Blick in die Praxis

Eine Rezension zu:

Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe / Markus Neumaier

Zwangsvollstreckungsrecht


Schriftenreihe Beck'scher Anwaltskurs

C.H. Beck, München 2006, 190 Seiten, 23,50 €
ISBN 3-406-53092-3

http://www.beck.de

Ziel des Buches ist es, das Zwangsvollstreckungsrecht für die Zwecke der Anwaltsausbildung in verständlicher Weise darzustellen. In klarer Form werden die für die Praxis notwendigen Kenntnisse vermittelt. Dabei findet eine Konzentration auf das Wesentliche statt, ohne dass dadurch die Wissensvermittlung beeinträchtigt wird. Gerade weil das Zwangsvollstreckungsrecht im Studium oft vernachlässigt wird, ist dieses Buch für die ersten praktischen Schritte eines Juristen hilfreich. Dies gilt zum einen für junge Anwälte, aber auch für Rechtsreferendare.

Das Buch ist in zwei Hauptbereiche eingeteilt. Im ersten Teil werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt und im zweiten Teil wird die Praxis anhand von Musterakten dem Leser näher gebracht. Den Abschluss bilden wichtige Urteile aus dem Zwangsvollstreckungsrecht, bei denen der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe zusammenfassend dargestellt werden.

Das für die Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsfällen notwendige theoretische Wissen des ersten Teils wird durch eine kompakte Zusammenstellung des Stoffes aufbereitet. Dazu wird unter anderem mit kleinen Beispielsfällen gearbeitet und es erfolgen graphische Darstellungen. Zudem finden sich hervorgehobene Merksätze, in denen in Kürze das Wichtigste mitgeteilt wird. So zum Beispiel am Anfang der Kapitels, dass die Parteirollen in der Zwangsvollstreckung dadurch bestimmt werden, wer den Vollstreckungsantrag stellt und wie diese dann genannt werden. Da die Merksätze optisch hervorgehoben sind, fällt auch beim wiederholten Durchblättern das Einprägen des jeweiligen Inhalts nicht schwer. Inhaltlich beschäftigt sich dieser Teil des Buches neben einer kurzen Einführung mit den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, den verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung, den Rechtsbehelfen und dem einstweiligen Rechtsschutz. Bezüglich der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – Antrag, Titel, Klausel, Zustellung – wird auf diese in übersichtlicher Weise eingegangen. Die praktische Aufbereitung des Stoffes zeigt sich hier beispielsweise darin, dass ein Vollstreckungsantrag ausformuliert dargestellt wird und ein Hinweis auf weitere Anträge in den Musterakten erfolgt. Der Abschnitt der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung endet mit einer graphischen Übersicht über diese. Auch im Rahmen der Arten der Zwangsvollstreckung zeigt sich der starke praktische Bezug des Buches wieder. So wird bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen mit dem Abschnitt über die Strategien des Gläubigers zur Verwirklichung seiner Forderung begonnen. Dort wird unter anderem dargelegt, wie der Gläubiger an Informationen über dem Schuldner zustehende pfändbare Forderungen und sonstige Rechte gelangen kann. Dabei wird auf § 806a ZPO verwiesen, wobei beim Antrag auf Sachpfändung die Bitte aufgenommen werden sollte, für den Fall, dass der Pfändungsversuch erfolglos bliebe, Informationen über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte einzuholen. Gerade durch solche Hinweise wird der Bezug zur Praxis hergestellt und dadurch wird das Zwangsvollstreckungsrecht für den Leser greifbarer und verständlicher. Im Weiteren werden in diesem Abschnitt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, in Forderungen und andere Vermögenswerte sowie in das unbewegliche Vermögen dargestellt. Dabei wird wegen der größeren praktischen Relevanz intensiver auf die beiden erstgenannten Vollstreckungsarten eingegangen. In einem kurzen Kapitel wird sodann die eidesstattliche Versicherung des Zwangsvollstreckungsrechts (§§ 807, 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2, 899 ff. ZPO) besprochen. Anschließend werden in dem dann folgenden Abschnitt die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung dargestellt. Diese sind sowohl für die Referendarausbildung im Hinblick auf die Zwangsvollstreckungsklausuren als auch für die praktische Arbeit eines Anwalts unerlässlich. Die einzelnen Rechtsbehelfe – Erinnerung, sofortige Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung – werden dargestellt und von einander abgegrenzt. Dabei wird auf den Sinn und Zweck des Rechtsbehelfs, die Zulässigkeit und Begründetheit eingegangen. Teilweise werden auch die Anträge für den Rechtsbehelf ausformuliert. Wünschenswert wäre es an dieser Stelle jedoch gewesen, wenn die Anträge, deren Formulierung gerade am Anfang der anwaltlichen Tätigkeit oft Schwierigkeiten bereitet, deutlicher herausgestellt und zu jedem Rechtsbehelf formuliert würden. Als letztes folgt dann eine kurze Darstellung über den einstweiligen Rechtsschutz, die aber über einen Überblick nicht hinausgeht.

In dem praktischen Teil des Buches werden zwei Musterakten vorgestellt. Anhand der Musterakten eines Rechtsanwalts wird ein Fall von Beginn bis zum Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Leser nahe gebracht. Dabei werden unter anderem die Schriftsätze des Rechtsanwalts vollständig abgedruckt sowie ein Vollstreckungsbescheid oder ein Vollstreckungsprotokoll. Anhand der Akten ist es für jemanden, der zuvor praktisch noch nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun hatte, nachvollziehbar, wie dieses Verfahren abläuft. Dadurch, dass die Musterakten vollständig den Verfahrensverlauf wiedergeben, wird das Verständnis des Lesers für das Zwangsvollstreckungsverfahren geweckt und die theoretischen Kenntnisse aus dem ersten Kapitel werden anschaulicher. Wie bereits erwähnt, endet das Buch mit der Darstellung wichtiger Urteile aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren.

Gesamteindruck:
Das Buch ist mit seinem klaren Aufbau, den Graphiken, Beispielsfällen und Merksätzen gut geeignet, sich in die Materie des Zwangsvollstreckungsrechts einzuarbeiten. Gerade weil der Leser nicht überschüttet wird mit unnötigen Ballast, ist ein zügiges Durcharbeiten möglich. Besonders positiv ist, dass der Blick zur Praxis nicht verloren geht und so das Zwangsvollstreckungsrecht lebendiger und verständlicher wird.





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