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Artikel 8123
Florian Kleinmanns

Computerprogramme, rundum juristisch beleuchtet

Eine Rezension zu:

Abbo Junker / Martina Benecke

Computerrecht


3. Auflage
Reihe: Recht und Praxis

Nomos, Baden-Baden 2003, 289 Seiten, 35 €
ISBN 3-7890-8216-3

http://www.nomos.de/


Mit dem Computerrecht beschäftigt sich dieses Buch. Dieser ebenso alles wie nichts sagende Begriff wird auf dem Klappentext wie in der Einleitung eingegrenzt auf das Computerrecht im engeren Sinne. Dieses umfasst den gewerblichen Rechtsschutz für Hard- und Software und das Computervertragsrecht.

Ein erster großer Teil ist dem gewerblichen Rechtsschutz gewidmet. Hier stellen die Autoren das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht und das Patentrecht dar. Ein sehr ausgeprägter Schwerpunkt liegt auf dem Urheberrecht an Software. Dessen Entwicklung seit 1978 wird ebenso detailliert beschrieben wie die Abgrenzung geschützter Gegenstände von ungeschützten und die Abgrenzung zustimmungsbedürftiger Handlungen von privilegierten.

Der zweite, etwa ebenso große Teil behandelt das Computervertragsrecht. Auch hier legen die Verfasser den Schwerpunkt auf Software. Die typischen Probleme in der Mängelhaftung sind ebenso Gegenstand der Erläuterungen wie etwa die typischen Nebenpflichten (etwa hinsichtlich der Benutzerdokumentation). Die für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag wichtige und immer noch streitige Frage, ob ein Computerprogramm eine Sache ist, wird überzeugend beantwortet; im Folgenden stellen Junker und Benecke aber immer auch dar, welche Rechtsfolgen sich bei anderer Ansicht ergäben.

Durchweg überzeugend sind die detaillierte Darstellung der softwaretypischen Rechtsprobleme, die noch tiefer gehenden Verweise auf Aufsätze und Rechtsprechung und die Stellungnahmen der Autoren dazu.

Hinzu kommt, dass trotz leichter Mängel im Druck (ausgefranste Buchstaben) der Text gut lesbar ist. Unter zahlreichen aussagekräftigen Überschriften finden sich kurz gehaltene Absätze, in denen einzelne fett gedruckte Wörter wie Zwischenüberschriften den Überblick weiter erleichtern. Positiv anzumerken ist auch die Mühe der Manuskriptersteller, zu jedem in den Fußnoten genannten Urteile eine umfassende Fundstellenübersicht mitzuliefern.

Gesamteindruck:
Dieses Buch ist auf seinem recht eng eingegrenzten Gebiet ebenso als Lehrbuch wie als Nachschlagewerk geeignet. Für den interessierten Studenten ebenso zu empfehlen wie für den Anwalt, der regelmäßig mit der Sache zu tun hat!

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