Florian Kleinmanns
Computerprogramme, rundum
juristisch beleuchtet
Eine Rezension zu:
Abbo Junker / Martina Benecke
Computerrecht
3. Auflage Reihe: Recht und Praxis
Nomos, Baden-Baden 2003, 289 Seiten, 35 €
ISBN 3-7890-8216-3
http://www.nomos.de/
Mit dem Computerrecht beschäftigt sich dieses Buch. Dieser ebenso
alles wie nichts sagende Begriff wird auf dem Klappentext wie in der
Einleitung eingegrenzt auf das Computerrecht im engeren Sinne. Dieses
umfasst den gewerblichen Rechtsschutz für Hard- und Software und das
Computervertragsrecht.
Ein erster großer Teil ist dem gewerblichen Rechtsschutz gewidmet.
Hier stellen die Autoren das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das
Markenrecht und das Patentrecht dar. Ein sehr ausgeprägter Schwerpunkt
liegt auf dem Urheberrecht an Software. Dessen Entwicklung seit
1978 wird ebenso detailliert beschrieben wie die Abgrenzung
geschützter Gegenstände von ungeschützten und die Abgrenzung
zustimmungsbedürftiger Handlungen von privilegierten.
Der zweite, etwa ebenso große Teil behandelt das
Computervertragsrecht. Auch hier legen die Verfasser den Schwerpunkt
auf Software. Die typischen Probleme in der Mängelhaftung sind ebenso
Gegenstand der Erläuterungen wie etwa die typischen Nebenpflichten
(etwa hinsichtlich der Benutzerdokumentation). Die für die Abgrenzung
zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag wichtige und immer noch streitige
Frage, ob ein Computerprogramm eine Sache ist, wird überzeugend
beantwortet; im Folgenden stellen Junker und Benecke aber immer auch
dar, welche Rechtsfolgen sich bei anderer Ansicht ergäben.
Durchweg überzeugend sind die detaillierte Darstellung der
softwaretypischen Rechtsprobleme, die noch tiefer gehenden Verweise
auf Aufsätze und Rechtsprechung und die Stellungnahmen der Autoren
dazu.
Hinzu kommt, dass trotz leichter Mängel im Druck (ausgefranste
Buchstaben) der Text gut lesbar ist. Unter zahlreichen
aussagekräftigen Überschriften finden sich kurz gehaltene Absätze, in
denen einzelne fett gedruckte Wörter wie Zwischenüberschriften den
Überblick weiter erleichtern. Positiv anzumerken ist auch die Mühe der
Manuskriptersteller, zu jedem in den Fußnoten genannten Urteile eine
umfassende Fundstellenübersicht mitzuliefern.
Gesamteindruck:
Dieses Buch ist auf seinem recht eng eingegrenzten Gebiet ebenso als
Lehrbuch wie als Nachschlagewerk geeignet. Für den interessierten
Studenten ebenso zu empfehlen wie für den Anwalt, der regelmäßig mit
der Sache zu tun hat!
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