In Deutschland gibt es derzeit elf Verwertungsgesellschaften. Alleine im Jahr 1998 erzielten diese Einnahmen von nahezu zwei Milliarden DM.
Die europäischen "Kernländer" Deutschland, Großbritannien und Frankreich haben unterschiedlich intensive Gesetze über das Recht der Verwertungsgesellschaften erlassen. Es
war daher lange überfällig, eine rechtsvergleichende Betrachtung in diesem Bereich anzustellen. Eine solche liegt nun mit dem Werk von
Weichhaus vor.
Nach einer allgemeinen Einführung in die Praxis der Verwertungsgesellschaften und in die Verbindlichkeit des gemeinsamen europäischen Verhaltenskodex der GESAC (Groupement
europeen des societés dauteurs et compositeurs) werden die einzelnen Länder, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften
dargestellt.
Rechtsgrundlage in Deutschschland ist das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) aus der Mitte der 60er Jahre. Wichtigste
Verwertungsgesellschaft ist dabei die GEMA (= Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Bis heute wollen die kritischen Stimmen,
die das Quasi-Monopol dieser Gesellschaften anprangern, nicht verstummen. Neben den Verwertungsgesellschaften existieren noch sog. Inkassostellen. Diese wurden zumeist von
den Verwertungsgesellschaften gegründet und kümmern sich um die finanzielle Abwicklung der Vergütung. Auf sie findet das WahrnG keine Anwendung. Eine in der Öffentlichkeit
bis dato wenig bekannte Stelle ist die Clearingstelle Multimedia der Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte GmbH (CMMV). Die Europäische Kommission
hatte in ihrem "Grünbuch über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften aufgefordert, zentrale
Anlaufstellen zu schaffen, um den Herausforderungen, die die neue Technologie der Digitalisierung mit sich bringt, gemeinsam zu begegnen.
In England existiert, anders als in Deutschland, kein eigenes Gesetz zur Regelung des Rechts der Verwertungsgesellschaften, sondern lediglich zersplitterte
Detail-Normierungen. Großbritannien nennt z.Zt. zwölf Verwertungsgesellschaften sein eigen. Interessant ist, dass es eine gemeinsame Organisation gibt, die
Copyright
Licensing Agency Limited (CLA). Sie wurde Anfang der 80er Jahre gegründet und dient als Schnittstelle. Vor allem Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten usw.) und
staatlichen Stellen dient sie als Ansprechpartner bei der Vergabe von Lizenzen und beim Einzug von Gebühren. Erstaunlich ist ein wenig, dass in Großbritannien keine
vergleichbare Clearingstelle für den Multimedia-Bereich besteht.
Auch in Frankreich existiert kein eigenständiges Gesetz wie das deutsche WahrnG. Dafür gibt es eine Vielzahl von Verwertungsgesellschaften. Nahezu für jeden Bereich der
Urheber- und Leistungsrechte gibt es mindestens eine Gesellschaft.
Nach dieser Betrachtung widmet sich
Weichhaus dem oftmals unterschlagenen Kapitel des Erlaubniserteilungsverfahrens. Nur wenn die Gesellschaft in Deutschland
anerkannt ist, darf sie die Funktion einer Verwertungsgesellschaft übernehmen. So wurde z.B. vor kurzem der Betrieb der
Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG eingestellt, weil sie keine öffentliche Erlaubnis besaß. In England ist dagegen die Errichtung einer
Verwertungsgesellschaft nur einer geringen rechtlichen Kontrolle unterworfen. Frankreich liegt diesbzgl. irgendwo in der Mitte zwischen Deutschland und Großbritannien. So
wird dort seit längerem diskutiert, ob eine dem deutschen Recht vergleichbare Gründungskontrolle sinnvoll ist.
Sehr interessant sind auch die weiteren Ausführungen zur Rechtsform. In Deutschland gibt es als Verwertungsgesellschaften nur juristische Personen, obwohl keine derartige
gesetzliche Vorgabe besteht. In der Geschichte der Verwertungsgesellschaften haben daher auch zweimal natürliche Personen versucht, eine Erlaubnis zu erhaltern, sind aber
gescheitert.
Ein weiterer Schwerpunkt dieses ausgezeichneten Bandes liegt in den Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Im WahrnG sind zahlreiche Regelungen vorhanden (§§ 6, 11, 12
WahrnG), die den zivilrechtlichen Grundsatz der Vertrags- und Abschlussfreiheit durchbrechen und den einzelnen Verwertungsgesellschaften einen Kontrahierungszwang
auferlegen.
Weichhaus ist der Ansicht, dieser Kontrahierungszwangs müsse gelockert werden. Gegenüber fortwährenden Rechtsbrechern müssten die Gesellschaften den
Vertragsabschluss verweigern können. Ob diese Argumentation überzeugen kann, kann mit guten Gründen bezweifelt werden, käme ein solches Verweigerungsrecht aufgrund des
Monopols der Gesellschaften doch einem völligen Ausschluss gleich.
Ein weiterer großer Teil ist der internen Kontrolle der Verwertungsgesellschaften gewidmet. In Deutschland übt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Kontrolle aus.
So gut dies auf dem Papier aussieht, so katastrophal ist dies in der Realität. Das zuständige Referat ist nur mit zwei Planstellen ausgestattet, einem Referatsleiter
(höherer Dienst) und einer Sachbearbeiterin (mittlerer Dienst). Außerplanmäßig gibt es daneben noch zwei weitere Mitarbeiter (Volljurist, Sachbearbeiter). Schon diese
geringe personelle Anzahl zeigt, dass eine Überwachung nur sehr begrenzt möglich ist.
Weichhaus fordert daher auch zu Recht eine erhebliche personelle
Verstärkung.
Gesamteindruck:
Ein überaus gelungener Band. Gerade die oftmals nüchtern-sachlich gehaltene Darstellung, die sich auf das Wesentliche konzentriert und keine weitschweifigen Ausführungen
beinhaltet, ermöglichen eine schnelle und doch zugleich fundierte Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen.