Martin Bahr
Bereicherungsrecht bei Wettbewerbsverletzungen ?
Eine Rezension zu:
Bertram Ebert
Bereicherungsausgleich im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Duncker & Humblot, Berlin 2001, 218 S., 58,- €
ISBN 3-428-10521-4
http://www.duncker-humblot.de
Die Mainzer Dissertation von Bertram Ebert beschäftigt sich mit dem Problem, in welchem Umfang das Bereicherungsrecht bei immaterialgüterrechtlichen
Rechtsverletzungen Anwendung findet. Gerade im Bereich der Rechtsfolgen (Schadensersatz, Gewinnabschöpfung) wird immer wieder angedacht, sich auf bereicherungsrechtliche
Prinzipien zu besinnen und nicht die Kriterien des allgemeinen Schadensersatzrechtes zum Zuge kommen zu lassen.
Die Arbeit ist in zwei große Teile geteilt. Im ersten Teil widmet sich der Autor der spannenden Frage hinsichtlich der Anwendung, in Teil 2 setzt er sich mit den
Rechtsfolgen auseinander.
Der erste Teil ist insbesondere deswegen interessant, weil Ebert hier nicht nur die vieldiskutierte Eingriffskondiktion anspricht, sondern auch auf breitem Raum die
Leistungskondiktion erörtert. Die Darstellung zur Leistungskondiktion umfasst fast 60 Seiten und ist dementsprechend umfassend. Der Verfasser differenziert zwischen den
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechten.
Bei den Immaterialgüterrechten, im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzung "etwas erlangt", spricht er die einzelnen Möglichkeiten an: Verwendungserfolg, Nutzungsbefugnis,
Nutzungsmöglichkeit und tatsächliche Befugnis. Ebenso die Frage, was bei Nichtigkeit von unwirksamen Kaufverträgen und bei Lizenzverträgen über bestehende oder für nichtig
erklärte Immaterialgüterrechte geschieht, wird beantwortet. Diese Reihenfolge wird auch bei den Wettbewerbshandlungen eingehalten.
Die Darstellung der Nichtleistungskondiktion nimmt im ersten Teil einen größeren Raum ein, da es hier zahlreiche systematische und dogmatische Fragen zu lösen gibt. Der BGH
hat - bis auf den Spezialfall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung - bislang keine Stellung bezogen, ob der Bereicherungsanspruch bei unlauterem Wettbewerb Anwendung
findet. Die Lehre dagegen bejaht dies, jedoch nur für den Fall der unmittelbaren Leistungsübernahme. Außerhalb dieser Fallkonstellation ist auch in der Literatur der
sonstige Anwendungsbereich sehr umstritten.
Es ist daher wenig verwunderlich, dass der Schwerpunkt der Darstellung daher hier auf dem Problem der Anwendbarkeit liegt. Ebert zieht hier zahlreiche Theorien und
Ansätze heran, die für andere Bereiche entwickelt verwundern. An dieser Stelle wird die Arbeit sehr wissenschaftlich und sehr dogmatisch und verliert ein wenig die bisherige
praxisbezogene Bodenhaftung. Dies tut dem Werk jedoch keinen Abbruch, zumal Ebert zu dem zutreffenden Ergebnis kommt, dass die bisherigen Abgrenzungsversuche weder in
der Begründung noch im Ergebnis vollständig überzeugen können.
Ebert unternimmt daher im weiteren einen eigenen Abgrenzungsversuch. Seinem Ansatz liegt dabei eine "ursachenneutrale" Konzeption des Bereicherungsausgleichs
zugrunde, die gegenüber der herrschenden Zuweisungslehre die Voraussetzungen von Leistungs- und Eingriffskondiktion harmonisiert und eine engere Anbindung der
Eingriffskondiktion an den Gesetzeswortlaut ermöglicht. So will er die bisher fragwürdigen Differenzierungen zwischen "kondiktionswürdigen" und "kondiktionsunwürdigen"
Rechtspositionen vermeiden.
In Teil 2 behandelt der Verfasser die zahlreichen bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgenprobleme. Dies betrifft u.a. den Einwand der fehlenden Bereicherung, den Anspruch auf
Nutzungsherausgabe, Saldotheorie und bereicherungsrechtliche Gewinnhaftung. Im Rahmen der Eingriffskondiktion stellt sich hier wiederum die Frage, ob die zur
Leistungskondiktion entwickelten Grundsätze problemlos übertragen werden können - oder ob es einer entsprechenden Anpassung bedarf. Letzteres bejaht der Autor und
beschäftigt sich daher mit der Pflicht zur Herausgabe des Eingriffserwerbes.
Gesamteindruck:
Eine Arbeit, die vor allem durch ihren interessanten thematischen Ansatz überzeugt. An manchen Punkten ist das Werk für den Praktiker ein wenig zu wissenschaftlich und zu
dogmatisch. Ingesamt betrachtet ist das Buch aber eine echte Bereicherung, da es den bisherigen Diskussionsstand mit seinen Vor- und Nachteilen sehr gut zusammenfasst und
eigene Lösungsansätze präsentiert.
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