Ralf Hansen
Auf dem Weg zu einem europäischen Wettbewerbsrecht?
Eine Rezension zu:
Nina Dethloff
Europäisierung des Wettbewerbsrechts
Einfluss des europäischen Rechts auf das
Sach- und Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs
Reihe: JuS Privatum 54
Mohr (Siebeck), Tübingen 2001, 342 S., € 84,-
ISBN 3-16-147379-5
http://www.mohr.de
Die Freiburger Habilitationsschrift begibt sich auf die Suche nach dem Europäischen Wettbewerbsrecht, das als Sachrecht erst in Ansätzen erkennbar ist. Entsprechend
vorsichtig formuliert der Titel. Die Einleitung geht vom wirtschaftssoziologischen Befund des Schwindens der Territorien in einem Europa des vollendeten Binnenmarktes aus,
dessen Rechtsregeln indessen nicht vollständig vereinheitlicht sind. Die Bewegungen von Wirtschaftssubjekten in einem Markt ohne einheitliche Rechtsregeln muß indessen
zwangsläufig Kommunikationsverzerrungen aufwerfen, deren Lösung über die Anwendung nationalstaatlicher Rechtsregeln führt und damit zunächst zu kollisionsrechtlichen Fragen
führt. So etwa im Recht des unlauteren Wettbewerbs, dessen nationale Strukturen inzwischen erheblich von europäischen Rechtsregeln geprägt sind, die maßgeblich auf
EG-Richtlinien beruhen, deren Umsetzung jedoch national in durchaus unterschiedlicher Weise erfolgt. Die europäisch informierte Liberalisierung des Lauterkeitsrechts ist
insbesondere dem angestaubten deutschen UWG gut bekommen, dessen Hang zur Bevormundung des Bürgers, der in einigen Normen zum Ausdruck kam und partiell noch kommt, in ein
liberales Europas nicht mehr recht passen will. Die derzeitige Auseinandersetzung um § 7 UWG (Stichwort: Sonderverkaufsveranstaltung C&A) zeigt dies deutlich. Dem nach
wie vor nationalisierten Lauterkeitsrecht stehen wirtschaftliche Entwicklungen gegenüber, die den Interdependenzen entsprechen, die mit dem Binnenmarkt als wirtschaftlichem
Netzwerk gewollt waren, aber letztlich im Rahmen der jeweils nationalen Rechtsordnungen bewältigt werden müssen. Wettbewerbsverstöße mit Auslandsberührung sind jedoch immer
öfter die Regel. Nicht nur, aber auch, was das Internet betrifft, dessen Bedeutung, was die wettbewerbsrechtliche Relevanz des Lauterkeitsrechts für andere Medien und
Kommunikationen angeht, insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung streckenweise ein wenig überschätzt wird. Dies führt zur Frage nach der nach
kollisionsrechtlichen Maßstäben zu bestimmenden anwendbaren nationalen Rechtsordnung, für die in Deutschland jenseits der deliktischen Kollisionsregeln kein spezifisches IPR
zur Verfügung steht. Die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen ist Gegenstand dieses Buches.
In ersten Teil des ersten Kapitels referiert die Verfasserin jene europarechtlichen Grundlagen, die den Grundstock eines gemeinsamen europäischen Sachrechtskerns bilden.
Mangels primärrechtlicher Sachrechtsvereinheitlichung kommen dafür maßgeblich nur EG-Richtlinien in Betracht. Die maßgeblichen Richtlinien werden kurz inhaltlich mit der
maßgeblichen, dazu ergangenen Rechtsprechung vorgestellt, wobei insbesondere die RL über vergleichende Werbung, die Fernsehrichtlinie und die E-Commerce-RL hervorstechen.
Angesichts des Befundes eines nur fragmentarischen europäischen Sachrechtskerns, stellt sich rechtsvergleichend die Frage nach dem in den Mitgliedstaaten geltenden
Lauterkeitsrechts. Die diesbezügliche Darstellung ist eher summarisch und skizzenhaft, enthält aber viele Hinweise auf die maßgebliche (meist deutsche) Literatur zum
diesbezüglichen Recht der Mitgliedsstaaten. Der Befund ist indessen ernüchternd, da die Zuordnung des Lauterkeitsrechts keineswegs in allen Mitgliedstaaten zivilrechtlicher
Art, sondern auch strafrechtliche - und verwaltungsrechtliche Schwerpunkte bestehen. Auch das Schutzniveau ist sehr divergierend. Angesichts dieses Befundes ist anschließend
die kollisionsrechtliche Problematik zu entfalten. Auch hier werden zunächst europarechtliche Ansätze zu einer Rechtsvereinheitlichung thematisiert; unter Einschluß der
völkerrechtlichen Verträge, die jenseits des supranationalen Rechts Europas stehen. Angesichts Art. 65 EGV sind Pläne zu einer Vereinheitlichung des IPR der
außervertraglichen Schuldverhältnisse weit gediehen, jedoch bislang nicht umgesetzt; nicht zuletzt auf erheblicher nationale Widerstände gegen ein gesamteuropäisches IPR,
das notwendig verschiedene Rechtstraditionen ausgleichend zusammenführen muß. Der zweite Teil dieses Kapitels gibt daher einen beinahe lehrbuchartigen Überblick über das
nationale Kollisionsrecht insbesondere Deutschland mit rechtsvergleichenden Überblicken zu den Kollisionsrechten anderer Mitgliedstaaten der EU. Sehr differenziert wird
zunächst das Marktortprinzip erläutert, das weitgehend aufgrund des allgemeinen deliktischen IPR Anwendung findet, sieht man von Spanien und Österreich ab. Von besonderem
Interesse sind die Ausführungen zu Art. 40 II EGBGB, die anhand einer präzisen Analyse der Rechtsprechung erfolgen. Die Verfasserin lehnt mit interessanter Begründung im
einzelnen eine Anknüpfung an den gemeinsamen inländischen Unternehmenssitz auch bei Auslandswettbewerb unter inländischen Unternehmen zugunsten der Geltung des
Marktortprinzips ab, das oftmals zur Anwendung ausländischen Rechts zwingt, mit Ausnahmen in den häufigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen im
Wettbewerbsrecht sehr häufig ein Hauptverfahren nicht folgt (dazu ausf: Ahrens/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung in UWG-Sachen, 2001). Sehr interessante
Ausführungen finden sich zum drängenden Problem der Multiplizität der Marktorte. Die Darstellung folgt hier auch der historischen Medien- und Rechtsentwicklung, indem
zunächst Werbemaßnahmen beim Absatz von Waren- und Dienstleistungen, die Werbung in Printmedien, Rundfunksendung und in Datensendungen systematisch nacheinander abgehandelt
werden. Bei der Rundfundwerbung wird insbesondere der Spillover-Effekt eingehend thematisiert, der auch bei der Werbung in Datennetzen eine bedeutende Rolle spielt.
Insbesondere im WWW ist es schwierig, einen Marktort zu lokalisieren. Die Ausgangsthese der Verfasserin lautet, daß - entgegen dem Mainstream in der deutschen Rechtsprechung
zum Internetrecht -, allein die Abrufbarkeit von praktisch jedem Staat der Welt aus, nicht zur Anwendung der jeweiligen nationalen Rechtsordnung führen kann. Das eigentliche
Problem besteht hier darin, eingrenzende Kriterien zu finden. Richtigerweise lehnt die Verfasserin es ab, auf den Sitz des Serviceproviders oder des Proxy abzustellen und
sieht auch in einer Anknüpfung an das Routing keinen überzeugenden Anhaltspunkt, der weg der Datenübertragung technisch nicht vorhersehbar ist. Sehr eingehend wird die
insbesondere von Hoeren ins Spiel gebrachte Zielrichtung des Angebots thematisiert, die indessen oftmals nicht feststellbar ist, da sich Sites nicht an ein bestimmtes
nationales Publikum richten und nach ihrer Zielrichtung objektiv geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeinflussen. Die Finalität scheitert meist
schon an der Verwendung der “Internetuniversalsprache” Englisch, so daß als weiteres Kriterium die Eigenart der angebotenen Ware- oder Dienstleistung in Betracht
kommt. Letztlich kann auch diese interessante Darstellung nicht die Lösung bieten, sondern nur die Probleme aufzeigen, da es letztlich immer auf die konkrete Maßnahme
ankommt. Die rechtliche Qualifizierung ist unbefriedigend, aber eine kollisionsrechtliche Lösung für alle Problemkonstellationen ist gegenwärtig nicht erkennbar, sofern eine
eindeutige Zielrichtung nicht erkennbar ist.
Der zweite Teil der Monographie geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbrechtliche Vorschriften gegen europäische Grundfreiheiten verstoßen können.
Maßgeblich sind hier insbesondere die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten, die im Spiegel der Rspr. des EuGH kritisch auf die Regelungen des Lauterkeitsrechts
bezogen werden. Insbesondere § 1 UWG kann sich der Durchsetzung auch und insbesondere der Dienstleistungsfreiheit entgegenstellen, ohne das diese Beschränkung ohne weiteres
gerechtfertigt ist (weitere interessante Aspekte bietet jetzt: Isele, Die Wettbewerbsverbote des § 1 UWG im Lichte der Dienstleistungsfreiheit nach Artt. 49 ff. EGV, 2002),
wenn nur andere europäische Anbieter zugunsten deutscher Anbieter wettbewerbsrechtlich benachteiligt werden. Die Verfasserin betont mit Recht, daß an eine Rechtfertigung
durch nationale Allgemeininteressen hohe Anforderungen zu stellen sind. Das folgende Kapitel untersucht den Einfluß der europäischen Grundfreiheiten auf das Sach- und
Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs und geht insbesondere auf das Problem der Inländerdiskrimierung ein. De lege lata bleibt nach ihrer Auffassung aufgrund der
fragmentarischen Regelung auf europäischer Ebene nur die gemeinschaftskonforme Auslegung materiellen Wettbewerbsrechts.
Das letzte Kapitel wendet sich schließlich der mit dem Titel des Buches aufgeworfenen Frage nach einem europäischen Recht des unlauteren Wettbewerbs auseinander. Das Fazit
ist klar: Das Wettbewerbsrecht der Mitgliedstaaten der EU befindet sich auf dem Weg zur Vergemeinschaftung, ohne das eine vollständige Sachrechtsvereinheitlichung auch nur
mittelfristig zu realisieren wäre. Hinsichtlich umfassender Sachrechtsvereinheitlichung hat sich längst ein Paradigmenwechsel hin zu einer Anerkennung der Sachrechte bei
Kernvereinheitlichung durch Richtlinien ergeben, bei gleichzeitiger Tendenz zur Vereinheitlichung des Kollisionsrechts. De lege ferenda knüpft die Verfasserin daran das
Postulat der Schaffung eines einheitlichen Anknüpfungssystems, das im Kern auf dem Marktortprinzip beruht, jedoch bei Multistate-Wettbewerb durch eine am Herkunftsland
orientierte Sonderanknüpfung ersetzt wird. Die derzeitige Entwicklungstendenz deutet in diese Richtung.
Das interessante Werk zieht die Summe des derzeit geltenden Wettbewerbskollisionsrechts in Europa, arbeitet Zukunftstendenzen heraus und dürfte eine Pflichtlektüre für alle
sein, die sich mit der Entwicklung des Wettbewerbsrecht in Europa näher befassen.
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