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Artikel 4716
Ralf Hansen

Aktuelle Probleme der Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmBH im Insolvenzfall

Eine Rezension zu:

Michael Stobbe

Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation


RWS-Verlag, Köln 2001, 560 S., € 70,50
ISBN 3-8145-8092-3

http://www.rws-verlag.de


Die GmbH ist die wohl insolvenzanfälligste Rechtsform des deutschen Gesellschaftsrechts. Indessen bestehen auch im Insolvenzfall regelmäßig Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer, die zur Schuldentilgung fruchtbar gemacht werden können. Derartige Ansprüche resultieren regelmäßig aus Verletzung der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften und aus Organhaftung. Oftmals sind sie die einzig verbleibende Haftungsmasse für die Gläubiger. Thema des Buches ist es in erster Linie wie Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren oder einzelne Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens in masseloser Liquidation im Wege der Zwangsvollstreckung auf derartige Forderungen doch noch zugreifen können. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen werden sehr eingehend unter eingehender Berücksichtigung des Schrifttums dargestellt. Die intensive Beschäftigung mit der masselosen Liquidation kann angesichts der wirtschaftlichen Ausgangslage nicht überraschen. Entgegen den Annahmen im Gesetzgebungsprozeß der InsO werden solche Liquidationen durch die Neuregelungen nicht vermieden, sondern haben eher noch zugenommen. Die Darstellung überzeugt insbesondere durch eine sehr eigenständige und stringente Argumentation.

Die sehr gelungene Darstellung bestimmt zunächst einmal den haftungsrechtlichen Ausgangspunkt in der Krise der GmbH. Ziel der Darstellung ist die Herausarbeitung geeigneter Zugriffsmethoden auf derartige Ansprüche. Dabei geht der Verfasser sehr deutlich von den Vorzügen des Insolvenzverfahrens gegenüber der Einzelzwangsvollstreckung aus. Nicht zuletzt die Aufklärungsmöglichkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters wiegen die Vorteile der Einzelzwangsvollstreckung weitgehend auf. Sie sind indessen wenig wert, wenn keine hinreichende Masse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren überhaupt aussichtsreich erscheinen zu lassen, da die Verfahrenskosten dann nicht gedeckt sind. Der Verfasser ist indessen der Auffassung, daß die insolvenzrechtliche Praxis hier inkonsequent verfährt, weil nicht alle Möglichkeiten der Aufklärung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer erfolgt. Nach seiner Auffassung wird dem Vorhandensein einer liquiden Masse zu viel und diesen Ansprüchen zu wenig Beachtung geschenkt. Die entscheidende Kompensation will er dadurch erreichen, daß die Gläubiger mit dem Insolvenzverwalter eine Vergütung vereinbaren, die das Ausfall- und Haftungsrisiko deckt. Allerdings räumt er selbst ein, daß damit die Probleme der masselosen Insolvenz nicht hinreichend gelöst werden können.

Infolgedessen beleuchtet der Verfasser die Möglichkeiten im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung. Als erste Vorfrage taucht in solchen Fällen regelmäßig das Problem der Herstellung der Handlungsfähigkeit gelöschter und vertreterlosen Gesellschaften auf. Der Verfasser begründet sehr eingehend, daß die Abberufung oder Amtsniederlegung des Alleingesellschafters nach § 242 BGB rechtsmißbräuchlich ist, so daß ihr die Wirksamkeit zu versagen ist. Problematischer ist dies in anderen Konstellationen. Hier will er einem Gesellschafter-Geschäftsführer (dem Fremdgeschäftsführer kann sie nicht versagt werden) diese Möglichkeiten versagen, da eine Amtsniederlegung in der Krise der GmbH rechtsmißbräuchlich ist und stellt sich damit mit guten Gründen insoweit gegen die neuere Linie des BGH. Hier wäre die Herausarbeitung schärferer Konturen sicher wünschenswert. Besonders schwierige Probleme stellen sich nach der Löschung der GmbH im Handelsregister. Alle rechtlichen Möglichkeiten dann eine Vertretung überhaupt noch herzustellen, setzen die schlüssige Darlegung des Vorhandenseins von Restvermögen voraus, um nach § 66 V GmbHG vorgehen zu können. Ohne die qualifizierten Dienste von Wirtschaftsauskunfteien im Vorfeld ist dies oftmals praktisch nicht zu realisieren. Allerdings sieht der Verfasser in der Zwangsvollstreckung Möglichkeiten nach § 57 I, 779 II ZPO vorzugehen. Gerade aufgrund ihres noch recht experimentellen Charakters sind diese Ausführungen in hohem Maße lesenswert. Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche setzt Informationsmöglichkeiten voraus, die oftmals erst gerichtlich erstritten werden müssen. Hier versucht der Verfasser die Informationsrechte der Gläubiger an die informationsrechte eines Insolvenzverwalters im Einziehungsprozeß wenigstens anzunähern. Als letztes wendet sich der Verfasser der entscheidenden Zugriffsproblematik zu, deren Realisierung sich weitgehend im Verfahren nach §§ 829 ff ZPO abspielt, da es um den Zugriff auf nicht erbrachte Einlageschulden geht, die der Gesellschafter der GmbH schuldet. Die denkbaren Konstellationen werden sehr eingehend durchgespielt.

Es gelingt der Arbeit, diesen vielschichtigen und sehr umstrittenen Bereich transparenter zu machen und Strategien für Haftungszugriffe zu entwickeln.
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