RA Dr. Jürgen Niebling
27.06.2012
Erste Wahl
Eine Rezension zu:
Artur-Axel Wandtke (Hrsg.)
Urheberrecht
3. Auflage
de Gruyter, Berlin 2012, 536 Seiten, 39,95 ?
ISBN 978-3-11-027913-9
http://www.degruyter.de
Das Urheberrecht ist derzeit eines der Themen, die auch in den öffentlichen Medien breit diskutiert werde: Stichworte Korb III, Internet, Privatkopie, ACTA,
Internetsperren, Download, aber auch die Plagiatsfälle von Doktorarbeiten Prominenter.
Der vorliegende Band führt mit eingestreuten Fällen durch alle Gebiete des Urheberrechts, beginnend mit Grundsatzfragen zu den Urheberrechtstheorien, der
Grundrechtesituation, dem Copyright, europäischen Entwicklungen bis hin zu Softwareschutz und prozessualen Fragen. Daneben werden auch das Urheberstrafrecht und das
internationale Urheberrecht mit dem Kollisionsrecht behandelt. Natürlich stehen auch die Kerngebiete des Urheberrechts im Zentrum: Das Werk, die Rechte des Urhebers,
Urhebervertragsrecht und Schrankenregelungen. Behandelt werden auch das Recht der Verwertungsgesellschaften und verwandte Schutzrechte. Schließlich werden im
Anhang wichtige Urteile des BGH, des BVerfG und des EuGH systematisch aufgeführt. Nicht behandelt ist der Verlagsvertrag.
Die Grenzziehungen sind hierbei nicht immer einfach, so sind digitale Vervielfältigungsvorgänge, wie Faxen, Scannen, Brennen von CDs und DVDs, das Speichern auf einem
Datenträger, etwa USB Stick, grundsätzlich als Vervielfältigung anzusehen, unabhängig davon, ob eine Kopie gezogen wird oder mehrere; ebenso stellen das Uploaden und das
Filesharing sowie das Versenden von Werken durch E-Mail Vervielfältigungshandlungen dar. Bei Streaming (nur Zwischenspeicher) spricht sich Wöhrn ebenfalls für
eine Vervielfältigung aus (was jedoch zweifelhaft erscheint).
Auch das AGB Recht spielt im Urheberrecht eine große Rolle. Erst jetzt hat der BGH Honorarbedingungen von Journalisten für unwirksam erachtet (BGH v. 31.5.2012, I ZR
73/10). § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes beteiligt werden soll, wird hierbei vom
BGH nicht als Maßstab der Inhaltskontrolle angesehen. Dies ist jedoch zweifelhaft, weil § 31 Abs. 5 i.V.m. § 11 Satz 2 UrhR sehr wohl konkrete gesetzliche Wertungen
enthalten, an denen Klauseln gemessen werden können (wie hier wohl auch Wandtke Kap. 4 Rn. 45).
Gesamteindruck:
Den 5 Autoren, Rechtsanwälten und Professoren gelingt das Kunststück, ein wirklich vorbildliches und höchst aktuelles Werk zu schaffen, das sowohl zum Einstieg für
Studenten und Referendare geeignet ist als auch als Kurzkommentar und Nachschlagewerk für die Praxis. Dem Wandtke gebührt der erste Zugriff im Urheberrecht!
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