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"Urheberrecht" von Artur-Axel Wandtke (Hrsg.)
RA Dr. Jürgen Niebling
27.06.2012

Erste Wahl

Eine Rezension zu:

Artur-Axel Wandtke (Hrsg.)

Urheberrecht


3. Auflage

de Gruyter, Berlin 2012, 536 Seiten, 39,95 ?
ISBN 978-3-11-027913-9

http://www.degruyter.de



Das Urheberrecht ist derzeit eines der Themen, die auch in den öffentlichen Medien breit diskutiert werde: Stichworte Korb III, Internet, Privatkopie, ACTA, Internetsperren, Download, aber auch die Plagiatsfälle von Doktorarbeiten Prominenter.

Der vorliegende Band führt mit eingestreuten Fällen durch alle Gebiete des Urheberrechts, beginnend mit Grundsatzfragen zu den Urheberrechtstheorien, der Grundrechtesituation, dem Copyright, europäischen Entwicklungen bis hin zu Softwareschutz und prozessualen Fragen. Daneben werden auch das Urheberstrafrecht und das internationale Urheberrecht mit dem Kollisionsrecht behandelt. Natürlich stehen auch die Kerngebiete des Urheberrechts im Zentrum: Das Werk, die Rechte des Urhebers, Urhebervertragsrecht und  Schrankenregelungen. Behandelt werden auch das Recht der Verwertungsgesellschaften und verwandte Schutzrechte. Schließlich werden im Anhang wichtige Urteile des BGH, des BVerfG und des EuGH systematisch aufgeführt. Nicht behandelt ist der Verlagsvertrag.

Die Grenzziehungen sind hierbei nicht immer einfach, so sind digitale Vervielfältigungsvorgänge, wie Faxen, Scannen, Brennen von CDs und DVDs, das Speichern auf einem Datenträger, etwa USB Stick, grundsätzlich als Vervielfältigung anzusehen, unabhängig davon, ob eine Kopie gezogen wird oder mehrere; ebenso stellen das Uploaden und das Filesharing sowie das Versenden von Werken durch E-Mail Vervielfältigungshandlungen dar. Bei Streaming (nur Zwischenspeicher) spricht sich Wöhrn ebenfalls für eine Vervielfältigung aus (was jedoch zweifelhaft erscheint).

Auch das AGB Recht spielt im Urheberrecht eine große Rolle. Erst jetzt hat der BGH Honorarbedingungen von Journalisten für unwirksam erachtet (BGH v. 31.5.2012, I ZR 73/10). § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes beteiligt werden soll, wird hierbei vom BGH nicht als Maßstab der Inhaltskontrolle angesehen. Dies ist jedoch zweifelhaft, weil § 31 Abs. 5 i.V.m. § 11 Satz 2 UrhR sehr wohl konkrete gesetzliche Wertungen enthalten, an denen Klauseln gemessen werden können (wie hier wohl auch Wandtke Kap. 4 Rn. 45).

Gesamteindruck:
Den 5 Autoren, Rechtsanwälten und Professoren gelingt das Kunststück, ein wirklich vorbildliches und höchst aktuelles Werk zu schaffen, das sowohl zum Einstieg für Studenten und Referendare geeignet ist als auch als Kurzkommentar und Nachschlagewerk für die Praxis. Dem Wandtke gebührt der erste Zugriff im Urheberrecht!

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