Jurawelt

Artikel 282
Ralf Hansen

Haftung für und Versicherbarkeit von Umweltschäden

Eine Rezension zu:

Schimikowski, Peter

Umwelthaftungsrecht und Umwelthaftpflichtversicherung

5. Auflage, Karlsruhe: VVW, 1998, 276 Seiten, DM 32,-
Schriften VERSICHERUNGSFORUM Heft 16
ISBN 3-88487-699-6


http://www.vvw.de


Die Moderne ist gekennzeichnet vom Versuch einer weitreichenden Beherrschung der Natur durch den Menschen. Der mit der Industrialisierung einhergehende Raubbau an der Natur, die hemmungslose Ausbeutung ihrer Ressourcen haben einen "industriellen Fatalismus" heraufbeschworen (s. nur Beck, Ulrich, Gegengifte. Die organisierte Unverantwortlichkeit, Ffm: Suhrkamp, 1988, S. 96 ff). In dieser Tendenz liegt auch die Bereitschaft für die weitere Expansion der Produktivkräfte prinzipiell auch unbeherrschbare Risiken zu schaffen (Beck, U., Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, Ffm: Suhrkamp, 1986; Münch, R., Risikopolitik, Ffm: Suhrkamp, 1996). Die Notwendigkeit der Bewältigung derartiger Risiken und Gefahren hat längst auch das Zivilrecht erreicht, bedarf aber einer engen Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Umweltrecht. Zu unterscheiden sind Schäden, die unmittelbar die Umwelt betreffen und Schäden, die aufgrund der Schädigung der Umwelt, Schädigungen der personalen (physischen) Integrität des Menschen herbeiführen. Die Trennlinie zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht vollzieht sich in diesem Bereich primär entlang des Eingriffs in private Verfügungsrechte, denen ein Wiedergutmachungsanspruch insoweit korreliert, als die zurechenbare Verursachung von Schäden an Personen nach den Grundlagen nicht nur der okzidentalen Rechtsordnungen einen Ausgleich erfordert. Die Umwelt selbst hat keine Stimme, um für sich zu sprechen (dazu: Stone, C., Umwelt vor Gericht. Die Eigenrechte der Natur, Darmstadt: WBG, 1992). Insoweit besteht eine menschliche (biopolitische) Treuhandverpflichtung des Menschen gegenüber seiner Lebensgrundlage, die das Verantwortungsprinzip realisiert (Jonas, Hans, Das Prinzip Verantwortung, Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation, Ffm: Suhrkamp, 1984).

Gegenstand der 1991 erstmals erschienenen Monographie von Peter Schimikowski ist die Regulation von Umweltschäden durch privatrechtliche Rechtsnormen. Zwar existiert seit 1991 ein Umwelthaftungsgesetz. Es erfaßt aber nicht alle Umweltschäden, sondern nur einen Ausschnitt der Problematik. Die gesetzlichen Vorschriften sind verstreut. Das Richterrecht hat daher in diesem Bereich nach wie vor einen hohen Stellenwert. Angesichts der vielen zahlreichen Berührungspunkte werden auch öffentlich-rechtliche Materien intensiv thematisiert. Im Zentrum des privaten Umwelthaftungsrechtes hat in Deutschland bisher zum einen die Abwehr und der Ausgleich von Folgen schädigender Immissionen gestanden. Zum anderen stand die - allerdings weitgehend öffentlich-rechtlich regulierte - Altlastenproblematik im Vordergrund. Die Darstellung von Schimikowski setzt mit den Möglichkeiten der Beseitigung und des negatorischen Unterlassungsanspruches gegen Einwirkungen durch Umweltschäden auf private Rechte ein. Sie gehören nicht unmittelbar zum Umwelthaftungsrecht, aber in deren Zusammenhang, weil es zum einen für die Betroffenen darum gehen kann, nach Möglichkeiten einer präventiven Abwehr zu suchen (durch eine vorbeugende Unterlassungsklage, bzw. eine einstweilige Verfügung mit dieser vorläufig sichernden Funktion). Zum anderen kann es darum gehen, eingetretene Beeinträchtigungen, insbesondere durch Immissionen auf Kosten des Störers beseitigen zu lassen. Dazu enthält das "System" der §§ 1004, 906 II BGB, 14 BImSchG geeignete Instrumente, die der Verfasser systematisch durchdiskutiert. Rechtsprechung und Literatur sind zu jeder im Buch thematisierten Thematik intensiv ausgewertet, weshalb sich die Lektüre auch bei entsprechenden Hausarbeiten während des Universitätsstudiums empfiehlt. Zahlreiche Beispiele verdeutlichen die Probleme. Die genannten Ansprüche sind immobiliarfixiert (S. 4 f). Eine Beschränkung, die der Verfasser mit Recht kritisiert. Der Unterschied zwischen den petitorischen Ansprüchen der dinglich Berechtigten und der rein possessorischen Ansprüche der Mieter und Pächter, führt durchaus zu Lücken im Rechtsschutz, die durch die Klage auf Schutz durch den Verfügungsberechtigten nicht völlig kompensiert werden kann. Parallelen bestehen hier im öffentlichen Baurecht bei der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage (Brohm, Öffentliches Baurecht, 2. Aufl., München: C.H. Beck, 1999, § 30). Hier würde man sich eine Vertiefung wünschen. Bei der Bestimmung der Unwesentlichkeit der Einwirkung in § 906 Abs.1 S.1 BGB wird die Wende der BGH-Rechtsprechung seit dem sog. "Volksfesturteil" von 1990 eingehend nachvollzogen (wie insbesondere die "Froschteich"-Entscheidung gezeigt hat), die unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung eine Übernahme der Kategorien der §§ 3, 22 BImSchG herbeiführte. Sie ist ständige Rspr. geworden (Rdnr.9). Diese Rspr. wurde in ihrem zivilistischen Gehalt mit dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 01.10.1994 in § 906 Abs.1 S.2 BGB weitgehend kodifiziert.

Auf die Probleme der deliktischen Haftung bei Umweltschäden geht der Verfasser umfassend ein (Rdnrn. 42 ff). Weder gibt es ein deliktsrechtliches geschütztes Recht auf eine saubere Umwelt, noch sind ökologische Schäden ohne konkrete Eigentumsverletzung ersatzfähig. Nicht wahrgenommene Schutzpflichten auf verfassungsrechtlicher Ebene lassen sich nicht deliktsrechtlich "reparieren", da derartige weitreichende "Programmierungen" eine demokratische Willensbildung und die Tätigkeit des Verfassungsgesetzgebers voraussetzen, der allerdings den Umweltschutz in Art. 20a GG zum Staatsziel erklärt hat. Damit ist eine Konkretisierung auch privatrechtlicher Schutzgüter über die Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere nach Art. 2 Abs. 2 GG durchaus möglich. Im Zentrum der Problematik steht aber weniger das Eigentum, als die Schädigung von Leben, Körper und Gesundheit (Rdnr. 44). Wenig durchdacht ist hier bisher die Schädigung durch den Genuß kontaminierter oder sonst nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Lebensmittel. In der Regel scheitern derartige Ansprüche noch an Beweislastproblemen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob in Fällen etwa der Inverkehrbringung mit Salmonellen oder Shigellen verseuchter Lebensmittel nicht eine Beweislastumkehr zu erwägen ist. Die Probleme spielen tief in das Produkthaftungsrecht hinein. Beweisfragen werden in diesem Band ausgiebig erörtert, so daß sich aus der Darstellung auch "Checklisten" für die Praxis des RA entwickeln lassen, der mit dieser Materie befaßt wird (Rdnrn. 63 ff). Beachtung verdient insbesondere die Erörterung der Frage, ob die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Standards ausreicht, um eine Haftung zu verneinen. Sie stellen regelmäßig nur Mindeststandards dar, die dem kleinsten gemeinsamen Nenner des politischen Kompromisses geschuldet sind. Schimikowski vertritt mit guten Gründen die These, daß der nicht mögliche Ausschluß eines Restrisikos durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Rechtfertigungsebene nicht in jedem Falle zu einer Rechtfertigung der Schadensverursachung führen kann (Rdnr. 72). Hier obliegt es vielmehr dem Privatrecht, ergänzende Schutzfunktionen zu übernehmen. Das Deliktsrecht kann hier durch das öffentlich-rechtliche "Schutzsystem" nicht substituiert werden.

Die §§ 823 ff werden durch spezielle Normen verdrängt und überlagert, die einzelne Ausschnitte aus Risikozurechnungen regeln, wie etwa § 22 WHG bei der Gewässerverunreinigung, die zudem strafrechtlich flankiert werden und via § 823 Abs.2 BGB an den deliktsrechtlichen Schutz des BGB wieder Anschluß finden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 324 StGB vorliegen. Von besonderem Interesse ist hier das Umwelthaftungsgesetz, das in diesem Band eingehende Erörterung findet. Auch hier wird die Haftung ausgesteuert über den Anlagenbegriff, der im Umweltrecht eine zentrale Funktion hat, wie sich insbesondere im Immissionsrecht zeigt (näher: Schulte, Umweltrecht, Stuttgart: UTB, 1999 - Rezension auf http://www.juramail.de/literatur durch Laurent Lafleur folgt). Es muß sich um eine emittierende Anlage handeln, die über die Medien Boden, Luft oder Wasser zu einer Immission führt, die einen Personen- und/oder Sachschaden ausgelöst hat (Rdnr. 141). Es handelt sich daher im Kern um Haftung für Gefahren aus Anlagenbetrieb. Öffentliches Recht und Privatrecht sind hier eng verzahnt. Eine isolierte Betrachtung dieser Materien ist in derartigen Bereichen daher nicht mehr möglich, wie die Ausführungen von Schimikowski deutlich zeigen. Der Anlagenbegriff (ortsfeste oder ortsveränderliche Betriebsstätte oder Lager) wird derart plastisch aufbereitet, daß danach Unklarheiten nicht mehr bestehen. Anders als etwa § 823 Abs.1 BGB geht § 1 UmweltHG allerdings von einem strikten Enumerationsprinzip aus. In der Anlage zu diesem Gesetz sind die Anlagen aufgeführt, die als besonders umweltgefährdend einzustufen sind. Auch der Kreis der geschützten Rechtsgüter ist enger als in § 823 Abs.1 BGB (Rdnr. 162). Allerdings statuiert das Gesetz keine Verschuldens-, sondern eine Gefährdungshaftung, die auch eingreifen soll, wenn die Anlage im Normalbetrieb läuft, so daß es auf einen Störfall nicht ankommt (Rdnr. 166). Hier stellen sich spezifisch versicherungstechnische Probleme, da es sich prinzipiell um ein versicherungsmathematisch kaum kalkulierbares Risiko handelt. Der Verfasser bezieht eine völlig klare und zutreffende Position: "Gewerbliche und industrielle Tätigkeit bringt Umweltgefahren nicht nur dann hervor, wenn die öffentlich-rechtlichen Grenzen überschritten werden" (Rdnr. 166). Die öffentlich-rechtlichen Grenzen beruhen oftmals auf durchaus unsicheren naturwissenschaftlichen Grundlagen und sind zudem oftmals langwierigen Kompromißverhandlungen geschuldet. Sie können nicht der alleinige Parameter für die deliktische Haftung für die Eröffnung von Gefahrenquellen sein. Eine Haftung für Naturereignisse, die nicht versicherbar sind, scheidet allerdings aus, § 4 UmweltHG. Ausgeschlossen ist auch die Haftung für leichte Sachschäden bei bestimmungsmäßigem Betrieb, wenn nur eine unwesentliche Beeinträchtigung stattgefunden hat oder die Beeinträchtigung nach örtlichen Maßstäben zumutbar ist, § 5 UmweltHG. Damit schließt die Norm an die Kategorien des § 906 BGB an (Rdnr. 176). Kleinschäden bei einem Störfall können davon nicht erfaßt werden. Der Verfasser weist völlig zutreffend auf die schwierigen Abgrenzungsprobleme hin, die eine Beschleunigung der Verfahren eher hemmen als fördern (Rdnr. 177). Ähnlich wie im Atomgesetz hat der Gesetzgeber in den §§ 19 - 22 UmweltHG die Bildung einer angemessenen Deckungsvorsorge angeordnet, die statt Teilnahme an einem Umwelthaftungsfonds (s. dazu Gütersloh, R., Umwelthaftungsfonds, Karlsruhe: VVW, 1999) auch im Abschluß einer Haftpflichtversicherung liegen kann, sofern keine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes, eines Bundeslandes oder eines sicheren Kreditinstitutes vorliegt. Damit geht der Gesetzgeber wie im Atomgesetz den Weg bestimmte Risiken zuzulassen, ohne eine Pflichtversicherung zu verlangen, aber gleichzeitig für den Schadensfall eine Deckung zu statuieren. Ob dies bei äußerst riskanten wirtschaftlichen Betätigungsformen der richtige Weg ist, kann durchaus bezweifelt werden, zumal diese Risiken versicherungstechnisch nicht völlig abdeckbar sind und das Projekt einer Pflichtversicherung verständlicherweise auf entsprechenden Widerstand der Versicherungswirtschaft gestoßen ist (Rdnr. 236).

Angesichts des Zusammenhangs hat der Verfasser nicht nur die deliktsrechtliche Seite der Probleme, sondern auch die öffentlich-rechtliche Seite ausgiebig behandelt (Rdnrn. 243 ff). Die zivilrechtlichen Instrumente wurden insbesondere im Zusammenhang mit der Altlastenproblematik, die inzwischen weitgehend "durchkodifiziert" ist, von polizei- und ordnungsrechtlichen Regulationen überlagert (Rdnr.244). Dies hängt, wie der Verfasser deutlich hervorhebt, insbesondere damit zusammen, daß bei der Inanspruchnahme aus einer Altlastenverantwortlichkeit der Adressat der Maßnahmen selten der Betreiber der Anlage war, sondern eine nachfolgender Inhaber (Rdnr. 244), der sich regelmäßig auf unwissende Gutgläubigkeit beruft. Damit entfällt eine Haftung aus § 823 Abs.1 BGB (Rdnr. 245). Eine entsprechend geringe Rolle hat das Deliktsrecht daher bei der Altlastensanierungsproblematik gespielt. Die Probleme liegen hier in der polizeirechtlichen Störereigenschaft des Grundstückseigentümers, meist in Form der Zustandsstörung. Die Darstellung von Schimikowski dürfte eine der besten Darstellungen dieser sehr komplizierten Materie sein, deren Handhabung durch das Bundesbodenschutzgesetz (auf dessen Vorhaben selbstredend bereits eingegangen wird, Rdnr. 275) nicht einfacher geworden ist. Setzt der Störer die in der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen nicht fristgemäß um, kommt es regelmäßig zur Verwaltungsvollstreckung in Form der Ersatzvornahme, so daß sich so oder so erhebliche Kostenprobleme für den Grundstückseigentümer stellen, besonders wenn das Grundstück dinglich hoch belastet ist. Besondere Problemfälle ergeben sich - und sie werden eingehend diskutiert -, wenn auf kontaminierten Grundstücken bereits Wohnungsanlagen errichtet worden sind. Dabei stellt sich regelmäßig ein "Gerechtigkeitsproblem", da die aufwendige "Haftung" regelmäßig nicht den verantwortlichen Verursacher trifft. Damit ist das Problem einer angemessenen Eingrenzung aufgeworfen, die wirtschaftlich eine Frage der Kostenverteilung zwischen privatem Nichtverantwortlichen und öffentlicher Kollektivverantwortung ist. Die Fragen werden seit 20 Jahren kontrovers diskutiert. Die Rspr. der Verwaltungsgerichte nimmt die einschränkenden Vorschläge der Literatur nur sehr verhalten auf. Oft enden derartige Verfahren in "Vergleichen". Die Diskussion wird von Schimikowski eingehend nachgezeichnet (Rdnrn 266 ff). Er bringt aber eine sehr interessante Überlegung ins Spiel, indem er das "Opferargument" dekonstruiert: "Im gewerblich-industriellen Bereich ist der arglos-unwissende Käufer kaum vorstellbar" (Rdnr. 271). Die Reichweite von Nachforschungspflichten wird aber nicht intensiv erörtert. Abzustellen ist - auch angesichts der Flexibilität - ausschließlich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nicht gelöst ist auch der Ausgleich zwischen dem in Anspruch genommenen Störer und weiteren Störern vor (Rdnr. 258), für den das BundesbodenschutzG erstmals eine Ausgleichspflicht vorsieht.

In einem hochinteressanten Kapitel widmet sich der Verfasser der künftigen Entwicklung der Umwelthaftung unter Einschluß des Projektes eines Umweltgesetzbuches, das leider nicht recht voran kommt, zumal das Projekt ohnehin von der europarechtlichen Entwicklung überlagert wird (Rdnrn. 284 ff) und ein Grünbuch der EG-Kommission für eine europäisches Umwelthaftungsrecht vorliegt, ohne daß inzwischen eine Einigung erzielt werden konnte, da von dieser Einigung "Standortvorteile" sehr intensiv betroffen werden. Diese Ausführungen verdienen rechtspolitische Beachtung.

Zahlreiche Probleme bietet auch die sich an die Haftungsproblematik anschließende Materie des möglichen Versicherungsschutzes durch eine spezielle Haftpflichtversicherung gegen Inhaftnahme bei Verursachung von Umweltschäden, die sowohl von der Betriebsversicherung als auch von der allgemeinen Haftpflichtversicherung abzugrenzen ist. Die versicherungsrechtliche Ausgangslage hat sich mit Verabschiedung des UmweltHG erheblich verändert. Wurden Umweltschäden vor der Geltung dieses Gesetzes noch durch die Betriebsstättenversicherung abgedeckt, war dies zu diesem Zeitpunkt angesichts der Risikoerhöhung nicht mehr möglich. Zum besseren Verständnis wird die Entwicklung dieses alten Haftpflichtversicherungskonzeptes bis 1993 eingehend nachgezeichnet (Rdnrn. 308). Das neue Deckungskonzept beruht auf einer einheitlichen Absicherung für Personen- und Sachschäden (Rdnr. 337). Dazu war die Vornahme einer sog. "Nullstellung" der Umwelthaftpflicht erforderlich, d.h. es mußte eine Abgleichung der Versicherungstypen und der AHB erfolgen, um eine Abdeckung der Schäden nach § 3 UmweltHG durch diesen neuen Versicherungstyp vornehmen zu können. Allerdings ist damit keine Versicherung aller Schädigungen der Umweltmedien Boden, Luft und Boden umfaßt, sondern es bestehen zahlreiche Haftungsausschlüsse (Rdrn. 394 ff), deren heikelster Punkt die Versicherbarkeit von Normalbetriebsschäden ist. Derartige Schäden gelten als typisches Unternehmerrisiko als weitgehend unversicherbar (Rdnr. 395). Hier bestehen aber erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Der Verfasser schlägt vor, nur die betriebsbedingt unvermeidbare, die betriebsbedingt notwendige und die betriebsbedingt in Kauf genommenen Umwelteinwirkungen (nebst den daraus resultierenden Schäden) auszuschließen (Rdnr. 395). Eine sicher tragfähige Lösung.

Ohnehin gilt bei ungewollter Gefahrerhöhung bezüglich qualitativer Risikoerhöhungen die einmonatige Kündigungsfrist zugunsten der Versicherers nach § 27 Abs.1 S.1 VVG, auf die Schimikowski deutlich hinweist (Rdnr. 344), da unter Abbedingung des § 1 Nr. 2 b AHB 1994 (der nur für quantitative Risikoerhöhungen in Geltung bleibt, bei gleichzeitiger Anzeigepflicht bei Veränderungen) nur für den versicherungstechnischen Status Quo eine Deckungszusage erfolgt (Rdnr. 361). Dies ist für den Versicherten wegen der dann wieder eröffneten Geltung der §§ 23 ff VVG nicht ohne Risiko (Rdnr. 363), da insbesondere nach §§ 25, 28 VVG eine Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten kann. Deutlich erläutert werden die einzelnen Deckungsbausteine (Rdnrn. 352 ff), bevor sich der Verfasser der wichtigen Frage des Risikoausschlusses zuwendet.

Die Monographie von Schimikowski ist auf ihrem Gebiet sicher führend und für die Praxis schlicht unersetzlich. Wer sich für die komplexe Materie interessiert und sich in sie einarbeiten will, wird hier einen sicheren Führer durch das Labyrinth der einschlägigen Rechtsnormen finden.


DAJV Jahreskonferenz 2012 - Teilstipendium ausgelobt
"Haftung der Banken bei fehlerhafter Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung von Wertpapieranlagen" von Jessica Demmer
Barcelona, Madrid und Valencia, Cuatrecasas, Gonçalves Pereira
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