Ralf Hansen
Verwirkung beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch
Eine Rezension zu:
Mathias Köchendörfer
Die Verwirkung des Unterlassungsanspruches im Markenrecht
Peter Lang-Verlag, Bern
ISBN 3-631-36528-4
http://www.peterlang.ch
Die überaus anregende - und sehr praxisbezogene - Frankfurter Dissertation behandelt ein interessantes Spezialproblem aus dem Markenrecht. Der markenrechtliche
Unterlassungsanspruch gegen ein prioritätsjüngeres, verwechslungsfähiges, markenrechtlich geschütztes Kennzeichen aus § 14 II, V (Marken) und § 15 II, IV MarkenG
(Unternehmenskennzeichen) kann gemäß § 21 MarkenG verwirkt werden. In Betracht kommen auch Marken nach dem Abkommen von Madrid, bzw. dessen Protokoll. Auch eine europäische
Gemeinschaftsmarke kann ein prioritätsälteres Recht im Rahmen des § 21 MarkenG sein, wenn das in Bezug genommene prioritätsjüngere Recht eine eingetragene Marke nach dem
deutschen Markenrecht ist. Diese Norm tritt neben die bürgerlichrechtlichen Verwirkungen, die als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet sind, wie § 21 IV MarkenG
deutlich zeigt. Die dogmatische Anbindung des Markenrechts an die Dogmatik des bürgerlichen Rechts tritt bei dieser Arbeit deutlich hervor. Entsprechend legt der Verfasser
zunächst einmal - nach einer Einführung in die markenrechtliche Problematik - die Grundstrukturen der Verwirkung nach bürgerlichem Recht dar, um sich dann den Besonderheiten
des § 21 MarkenG zuzuwenden, die nahezu erschöpfend behandelt werden. Sehr überzeugend wird die zukunftsgestaltende Funktion der markenrechtlichen Verwirkung
herausgearbeitet, die das Prioritätsprinzip durchbricht, da aus der prioritätsälteren Marke dann keine Rechte mehr hergeleitet werden können. Rechtspolitisch ist hierin der
entscheidende Anknüpfungspunkt dafür zu sehen, warum der Gesetzgeber bei § 21 MarkenG die Voraussetzungen gegenüber der bürgerlichrechtlichen Verwirkung nach § 242 BGB
entscheidend verändert hat. Eine entsprechende Norm dieser Art war dem Warenzeichenrecht fremd, das auf die allgemeinen Grundsätze rekurrieren mußte.
Zur Auslegung des § 21 MarkenG wird insbesondere Art. 9 der EG-Markenrechtsrichtlinie herangezogen. Die wortgetreue Anwendung des § 21 I, II MarkenG kann - nicht zuletzt
wegen Art. 21 IV MarkenG - zu einer Verdrängung des Richtlinientatbestandes führen, der europarechtskonform nur durch eine weite Auslegung des § 21 I, II MarkenG begegnet
werden kann, wie der Verfasser überzeugend und nachvollziehbar herausgearbeitet hat. Besonders intensiv herausgearbeitet wird der Zusammenhang der markenrechtlichen
Verwirkung des § 21 MarkenG mit dem Benutzungserfordernis des § 26 MarkenG. Wird die Marke nicht tatsächlich benutzt, kann auch eine Verwirkung nicht eintreten. Das
Fünfjahreserfordernis hat dabei den Charakter einer Ausschlußfrist, die die Abgrenzung zur Verjährung verflüssigt. Indessen wird § 21 MarkenG auch immer wieder als
Begründung genannt, um soviele vermeintliche oder tatsächliche Verletzungshandlungen wie möglich abzumahnen. Als "Abwehrnorm" gegen Serienabmahnungen hat § 21 MarkenG jedoch
keine entscheidende Funktion. Der Verfasser setzt sich auch intensiv mit den prozeßrechtlichen Folgen auseinander, da nach dem einfachen Wortsinn die Beweislast für die
Benutzung beim Verletzen liegt. Diese Folgen will der Verfasser mit der Anwendung des Anscheinsbeweises abmildern und bejaht für krasse Fälle sogar eine Beweislastumkehr.
Diesbezüglich ist die Diskussion noch sehr im Fluß. Die Rechtsprechung scheint dazu zu tendieren, derartige "Durchbrechungen" recht restriktiv zu handhaben. Selbstredend
setzt sich die Arbeit auch eingehend mit dem Ausschluß des Verwirkungstatbestandes bei Bösgläubigkeit auseinander. Hier werden insbesondere die Fälle der Rufausbeutung einer
näheren Untersuchung unterzogen. Interessant ist auch die Behandlung der Fallkonstellation, daß eine Marke durch Täuschung des Patentamtes erschlichen wurde. Noch etwas
unscharf ist der Ausschluß der Verwirkung bei entgegenstehendem Allgemeininteresse, bei dem das europäische Verbraucherleitbild indessen überzeugend zugrundegelegt wird. Die
Arbeit beschränkt sich indessen nicht auf eine Analyse des § 21 MarkenG, sondern untersucht ebenfalls die Möglichkeiten der Annahme einer Verwirkung über § 242 BGB, die an
strengere Voraussetzungen zu knüpfen ist, da § 21 MarkenG nicht bürgerlichrechtlich unterlaufen werden darf.
Dem Verfasser ist eine sehr interessante und lesenswerte Abhandlung gelungen, die das Interesse der Markenrechtspraxis verdient.
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