Jurawelt

Artikel 11300
Dr. Alexander Walter
04.01.2007

Hervorragender Kurzkommentar

Eine Rezension zu:

Andreas Schmidt (Hrsg.)

Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht

InsO – InsVV – Art. 102 EGInsO – EuInsVO – Insolvenzstrafrecht

1. Auflage

ZAP-Verlag, Recklinghausen 2006, 2.365 Seiten, 128,- €
ISBN 3-89655-208-2

http://www.zap-verlag.de


Das Insolvenzrecht hat sich in den vergangenen Jahren als äußerst dynamisches Rechtsgebiet erwiesen. Fortwährende Gesetzesänderungen und zahllose Entscheidungen der Rechtsprechung – insbesondere auch des für das Insolvenzrecht zuständigen Senats des Bundesgerichtshofes – stellen im Zusammenspiel mit den sich wandelnden wirtschaftlichen Umständen an die mit der praktischen Anwendung des Insolvenzrechts Befassten erhebliche Anforderungen. Zudem erlangte das Insolvenzrecht in den vergangenen Jahren zunehmend auch strafrechtliche Bedeutung. Dieser Entwicklung haben die juristischen Fachverlage durch zahlreiche Neuerscheinungen zum Insolvenzrecht Rechnung getragen. Der durch zahlreiche die Bedürfnisse der Praxis in den Vordergrund stellende Handbücher und Kommentare bekannt gewordene ZAP-Verlag hat nunmehr einen weiteren Kommentar zum Insolvenzrecht – im Format eines Kurzkommentars – veröffentlicht, der den hohen Ansprüchen bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften gerecht wird und sich erfolgreich der Zielsetzung eines modernen und praxisgerechten Erläuterungswerks stellt. Hierzu haben sich unter der Federführung des Hamburger Insolvenzrichters Andreas Schmidt weitere 26 Autoren aus Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft zusammengefunden, die das gesamte Insolvenzrecht abdecken. Dabei kommt der Titel "Hamburger Kommentar" nicht von ungefähr, denn sämtliche Autoren stammen (beruflich) aus Hamburg. Dies kam dem Werk offenkundig zugute. Denn trotz des eher großen Autorenkreises findet man homogene Kommentierungen vor, die gleichsam übersichtlich gegliedert, lesbar verfasst und umfassend informierend ausfallen, was wohl auch auf die vom Herausgeber im Vorwort betonten "Synergie-Effekte" eines sich permanent austauschenden lokal vernetzten Autorenteams zurückzuführen ist.

Der Aufbau der einzelnen Kommentierungen orientiert sich zumeist an demselben Muster: Schnörkellosen und instruktiven Darstellungen zum Normzweck folgen umfängliche Ausarbeitungen zum Norminhalt. Je nach Eignung runden Abschnitte zu Verfahrensfragen (insbesondere Kosten, Rechtsmittel etc.) und Reformbestrebungen die Erläuterungen ab. Übergreifend gelingt es den Autoren, dem Leser schwierige Rechtsfragen leicht lesbar näher zu bringen. Unterzieht man den Kommentar einem Praxistest, ist man mitunter erstaunt, welchen Gehalt die Erläuterungen angesichts der Größe des Kommentars aufweisen. Bei keiner Stichprobe lässt er den Nutzer im Stich. Wo Platzgründe dennoch einmal Einhalt gebieten – letztlich handelt es sich nur um einen "Kleinkommentar" –, helfen die Autoren mit Nachweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur/Großkommentare. Spätestens beim Nachschlagen der Verweise wird man fündig. Dabei ist die dem Buch beigefügte CD-ROM von besonderem Wert. Auf dieser befinden sich – soweit ersichtlich – sämtliche im Buch zitierten Beiträge aus der ebenfalls im ZAP-Verlag erscheinenden Zeitschrift ZInsO und einiges mehr.

Einzelheiten herauszugreifen fällt angesichts der Qualität schwer und wird wohl auch dem von jedem Autor betriebenen Aufwand bei der Erarbeitung seines Teiles nicht gerecht, zumal diese sich durchgehend als Kenner der anspruchsvollen rechtlichen Spezialmaterie erweisen. Als Lesetipps empfohlen seien jedoch der Beitrag von Weitzmann zur Haftung des Insolvenzverwalters (§ 60 InsO) oder die Erläuterung der in der Prozessrechtspraxis häufig Probleme bereitenden Vorschriften zur Insolvenzanfechtung durch Rogge (§§ 129 ff. InsO).

Gesamteindruck:
Wer im Zivilrecht tätig ist, wird früher oder später mit dem Insolvenzrecht in Berührung kommen. Der Hamburger Kommentar ist aufgrund seiner Übersichtlichkeit und Praxisbezogenheit ein bestens geeignetes Hilfsmittel, dessen Anschaffung mit Blick hierauf nur empfohlen werden kann. "Profis" auf dem Gebiet des Insolvenzrechts werden an dem Kommentar ohnehin nicht vorbeikommen.
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