Jurawelt

Artikel 8168
Stefanie Samland

50 Jahre EMRK

Eine Rezension zu:

Christoph Grabenwarter

Europäische Menschenrechtskonvention


C.H. Beck / Manz, München / Wien 2003, 455 Seiten, 23,- €
ISBN 3-406-50403-5

http://www.beck.de


Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde 1953 als völkerrechtlicher Vertrag im Rahmen des Europarats unterzeichnet und in Kraft gesetzt. Zu den zehn Staaten, die bis dahin die EMRK ratifiziert hatten, gehörte auch Deutschland. Der Entstehungsgeschichte sowie den Inhalten der EMRK widmet sich nun, im 50. Jahr nach der Verabschiedung, das neue Lehrbuch von Christoph Grabenwarter, welches vom Verlag C.H. Beck und der Manz’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien herausgegeben wurde. Es verstärkt den Markt an deutschsprachigen Büchern über die Europäische Menschenrechtskonvention, der bisher nicht so groß ist, wahrscheinlich auch, weil die EMRK in der deutschen Juristenausbildung bisher keine bedeutende Rolle spielt. Jedoch wird sich dies mit Sicherheit ändern, wenn die vom Europäischen Konvent vorgeschlagene Verfassung der Europäischen Union in Kraft tritt. Bei der Auslegung der in den Verfassungsentwurf inkorporierten Charta der Grundrechte wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur EMRK sicher herangezogen werden. Der Stellung der EMRK im Völkerrecht sowie ihrer wachsenden Bedeutung in der Europäischen Union widmet sich Grabenwarter dem entsprechend auch schon im ersten Teil des Buches. Hier wirft er auch die Frage auf, ob ein Beitritt der EU zur EMRK möglich wäre.

Denkt man an Menschenrechte, so fallen vielleicht die Abschaffung der Todesstrafe, das Folterverbot oder das Recht auf freie Meinungsäußerung als erste Stichworte. Doch zu einem effektiven Menschenrechtsschutz gehört mehr als materiell festgelegte Grund- und Menschenrechte. Zur Durchsetzung der Rechte ist die Möglichkeit zur Beschwerde sowie ein Organ, das die Beschwerde entgegen nimmt und bearbeitet, notwendig. Der Aufbau des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der 1998 durch das 11. Zusatzprotokoll ins Leben gerufen wurde, sowie die Verfahren vor dem Gerichtshof, werden von Grabenwarter im zweiten Teil behandelt. Er beschreibt hier auch, welcher Struktur die Urteile des Gerichtshofs folgen und welche Wirkungen und Rechtsfolgen ein solches Urteil hat.

Nach einigen allgemeinen Ausführungen zu den Grundrechtslehren der EMRK, wie wir sie auch aus einer deutschen Grundrechtsvorlesung kennen, wird der Autor im dritten Teil konkret und geht auf die einzelnen Grundrechte gesondert ein. Zu den allgemeinen Lehren ist noch zu sagen, dass die Darstellung der Prüfungsfolge von EMRK-Grundrechten sehr detailliert und ausführlich erfolgt. Gerade diese Schemata sind ja den deutschen Jurastudenten eminent wichtig. Allen voran wird selbstredend das Recht auf Leben aus Art. 2 EMRK angesprochen. Im Schutzbereich werden die Anwendungsbereiche dieses Artikels sogleich deutlich. Im Fall Pretty v. UK stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 2002 fest, dass Art. 2 EMRK kein Recht auf Sterbehilfe vorsehe. Die Frage des Schutzes ungeborenen Lebens wurde vom Gerichtshof bisher noch nicht diskutiert, von der vorhergehenden Kommission für Menschenrechte offen gelassen. Grabenwarter geht jeweils auf die einschlägigen Entscheidungen ein. Ein weiterer Schwerpunkt in der Darstellung des Rechts auf Leben sind die Rechtfertigungsgründe, die sich vor allem aus Absatz 2 der Norm ergeben.

Das Folterverbot aus Art. 3 wird vor allem bei der Behandlung von Verdächtigen im Polizeigewahrsam bedeutsam. Was dort hinter verschlossenen Türen zuweilen passiert, ist unbegreiflich. Einer der Klassiker zu Art. 3 ist der Fall Ireland v. UK aus dem Jahre 1978, der von Grabenwarter ebenfalls analysiert wird. Art. 4, der in der Fallbearbeitung nicht so eine große Rolle spielt, wird kurz abgehandelt. Es folgen die Freiheitsrechte, angefangen mit Art. 5, der die persönliche Freiheit garantiert und Grundsätze für staatlichen Freiheitsentzug detailliert festlegt. Die Prüfung dieses Artikels fällt den Studenten erfahrungsgemäß schwer, da genau geschaut werden muss, welche Alternative einschlägig ist und welche Rechte sich für den seiner Freiheit Entzogenen daraus ergeben.

Die Frage der Zulässigkeit von Telefonüberwachungen und Wohnungsdurchsuchungen, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Fürsorgerecht für Kinder sind Kernpunkte des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK, der ebenfalls eine umfangreiche Rechtsprechung hervorgerufen hat. Auch hier gelingt dem Autor eine gute Mischung aus Erläuterung der Vorschriften und Bezugnahme auf einschlägige Urteile. Das Recht auf Eheschließung, auf Bildung sowie die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit sind weitere Themenbereiche, die Grabenwarter als Rechte der Person problematisiert. Es folgen die Kommunikationsfreiheiten, insb. die Meinungsfreiheit in Art. 10 EMRK, wo die Stellung Politiker gesondert diskutiert wird.

Ein wichtiger Artikel, der z.B. Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahrensrecht hat, ist Art. 6 EMRK, der die Verfahrens- und Justizgarantien festschreibt. Hierbei geht der Verfasser zunächst auf die Auslegungsfragen der einzelnen Merkmale ein, die notwendig sind, um überhaupt eine der Alternativen des Art. 6 EMRK auf den Plan zu rufen. Zu diesem Zweck verweist der Verfasser hin und wieder auf den französischen oder englischen Wortlaut der Vorschrift. Anschließend widmet er sich den einzelnen Garantien des Art. 6 EMRK. Praxisrelevant sind hier vor allem die Garantien für Strafverfahren. Auch das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 EMRK sowie der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung finden ihren Platz im vorliegenden Buch. Schließlich widmet sich Grabenwarter der Eigentumsgarantie sowie den Gleichheitsrechten.

Gesamteindruck:
Die in der Reihe Juristische Kurz-Lehrbücher veröffentlichte Neuerscheinung zur Europäischen Menschenrechtskonvention stellt den Inhalt der EMRK sowie die Rechtsprechung zu den einzelnen Grundrechten hervorragend dar. Durch die umfangreichen Fußnoten und Verweise zu den Urteilsdaten bietet das Buch weit mehr als die 455 Seiten Erläuterungen. Ebenfalls gelungen ist das im Anhang abgedruckte Entscheidungsverzeichnis, wo Klassiker wie McCann oder Kruslin sofort aufgefunden werden können. Jedem, der eine Menschenrechtsvorlesung besucht oder sich so für die Menschenrechte auf europäischer Ebene interessiert, kann dieses Buch nur sehr ans Herz gelegt werden. Es ist eine sehr gelungene Alternative zur englischsprachigen Literatur auf diesem Gebiet.
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