Jurawelt

Artikel 8106
Florian Kraus

Ein kurzer und kurzweiliger Überblick

Eine Rezension zu:

Martin F. Leiß

Internationaler Strafgerichtshof und Jugoslawientribunal. Institutionen als Vorreiter normativen Wandels im völkerrechtlichen Friedenssicherungssystem


LIT Verlag, Münster-Hamburg-London 2003, 96 S., 17.90 EUR, ISBN 3-8258-6592-4

http://www.lit-verlag.de


Das vorliegende Werk stellt eine überarbeitete und aktualisierte Fassung seiner Magisterarbeit im Fach Politikwissenschaft dar. Leiß untersucht die These, dass in der Errichtung der Ad-hoc-Tribunale der UN für Jugoslawien (ICTY) und Ruanda (ICTR) sowie im Inkrafttreten des Römische Statuts für den Internationalen Strafgerichtshof (ICC) von 1998 und der damit verbundenen Sanktionierung schwerster Menschenrechtsverletzungen, ein Wandel in der Zielsetzung des völkerrechtlichen Friedenssicherungssystems zu sehen ist. Möglicherweise liegt in dieser Entwicklung eine Verschiebung der Prioritäten der völkerrechtlichen Friedenssicherung vom unbedingten Schutz der Souveränität der Nationalstaaten zum verstärkten Schutz der Individualrechtsgüter der einzelnen Bürger, also der grundlegenden Menschenrechte.

Leiß geht dabei in drei Schritten vor. Nach einer Darstellung des existierenden Systems der völkerrechtlichen Friedenssicherung und dessen Grenzen beschäftigt er sich in zwei Kapiteln genauer mit dem Jugoslawientribunal und dem Internationalen Strafgerichtshof. In einem letzten Abschnitt wirft Leiß noch einen Blick auf andere aktuelle Entwicklungen im humanitären Völkerrecht und geht der Frage nach, ob diese seine These vom beginnenden Wandel des völkerrechtlichen Zielsetzung unterstützen können.

Zu Beginn seiner Untersuchung geht Leiß auf das völkerrechtliche System der Friedenssicherung, wie es sich nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt hat, ein. Dieses kann im Wesentlichen in zwei Regelungsgehalte unterteilt werden. Neben der Frage, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Einsatz militärischer Gewalt zulässig ist (ius ad bellum) wird auch die Art und Weise der zulässigen Kriegsführung (ius in bello) geregelt. Während das ius ad bellum in erster Linie durch die UN-Charta geregelt ist, muss bei der Frage nach dem Wie der zulässigen Kriegsführung auf verschiedenste völkerrechtliche Abkommen zurückgegriffen werden.

Außerdem betrachtet Leiß die Grenzen der völkerrechtlichen Friedenssicherung. Da das herrschende System noch vorrangig auf den Schutz der Souveränität der Nationalstaaten ausgerichtet sei, fänden die in den vergangenen Jahren vermehrt aufgetretenen innerstaatlichen Konflikte (aktuell: Kongo, Liberia) keine ausreichende Berücksichtigung. Darüber hinaus sei eine Durchsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen bzw. Bestimmungen aufgrund des Fehlens eines Über-/Untergeordneten-Verhältnisses nur sehr schwer möglich. Schließlich sei eine effektive Friedenssicherung schon deshalb nicht möglich, da die Begriffe Frieden/Gerechtigkeit und Gewalt nicht ausreichend genug konkretisiert seien.

Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Darstellung des Jugoslawientribunals der UN sowie des Internationalen Strafgerichtshofs. Insbesondere die Entstehungsgeschichte der beiden Gerichte wird von Leiß anschaulich geschildert. Während die Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften bzgl. des ICTY danach recht kurz abgehandelt werden konnten, geht Leiß in ausreichender Tiefe auf die heftig umstrittene Frage der Zuständigkeit des ICC ein. Im Hinblick auf die grundlegende These der Arbeit ist dies gerade in diesem Bereich auch notwendig, weil sich hier die Souveränität der Nationalstaaten und der Schutz der individuellen Menschenrechte gegenüber stehen. In der Beschränkung der universellen Zuständigkeit des ICC sieht Leiß auch das Hauptargument gegen die Annahme eines schon vollzogenen Wandels im völkerrechtlichen Friedenssicherungssystems. Einen weiteren Schwerpunkt bildet jeweils die Darstellung des materiellen Rechts. Die Tatbestände, die von beiden Gerichtshöfen abzuurteilen sind, ähneln sich stark, auch wenn durch den Kompromisscharakter des Rom-Statuts hier Abstriche zu verzeichnen sind, da nur diejenigen Tatbestände aufgenommen wurden, die unstreitig bereits gewohnheitsrechtliche Verankerung besitzen. Im Bereich des Allgemeinen Teils geht jedoch das Rom-Statut des ICC deutlich über das Statut des ICTY hinaus. Während letzteres fast keine Vorschriften dazu enthält, sind im Rom-Statut die wichtigsten Fragen des Allgemeinen Teils geregelt.

Abschließend bewertet Leiß das Rom-Statut des ICC überwiegend positiv, ohne aber die teilweise gewichtigen Einwände zu vernachlässigen. Aufgrund des großen Widerstands insbesondere der USA und einiger anderer Länder müssen die vielen Kompromisse, die von den Befürwortern eines starken ICC eingegangen werden mussten, unter dem Aspekt betrachtet werden, dass ohne diese Abstriche eine Sanktionierung schwerster Menschenrechtsverletzungen auf internationaler Ebene schon von Beginn der Verhandlungen an zum Scheitern verurteilt gewesen wäre.

Anders als durch die Errichtung der Gerichtshöfe vermag Leiß in den aktuellen Entwicklungen keine weiteren Indizien für einen Wandel im System der völkerrechtlichen Friedenssicherung erkennen. Er kommt daher zu dem Ergebnis, dass zwar individualschützende Aspekte nunmehr auch völkerrechtlich stärker berücksichtigt werden, jedoch auf keinen Fall den „Vorrang des Souveränitätsschutzes“ ablösen konnten.

Gesamteindruck: Das Werk bietet einen kurzen und kurzweiligen Überblick über das aktuelle System der völkerrechtlichen Friedenssicherung. Auch wenn es eine politikwissenschaftliche Magisterarbeit ist, kann sie für den Juristen von großem Wert sein, wenn eine schnelle, aber nicht nur oberflächliche Einführung in die Materie des Völkerstrafrechts benötigt wird.
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