Jurawelt

Artikel 371
Ralf Hansen

Ein Rundgang durch das Völkerrecht

Eine Rezension zu:

Knut Ipsen
(Hrsg.)

VÖLKERRECHT

In Zusammenarbeit mit:

Volker Epping, Horst Fischer, Christian Gloria
Wolff Heintschel von Heinegg, Hans-Joachim Heintze

4., völlig neubearbeitete Auflage des von Eberhard Menzel begründeten Werkes
Reihe: Juristische Kurz-Lehrbücher

München: C.H.Beck, 1999, 1159 S. DM 98,-
ISBN 3-406-37115-9

http://www.beck.de

I.

Die Vorauflage dieses lange erwarteten (und angekündigten) Werkes erschien vor fast zehn Jahren. Das Völkerrecht hat sich seither erheblich fortentwickelt. Nicht zuletzt die rasanten Entwicklungen dürften bereits abgefaßte Entwürfe für diese Neuauflage immer wieder überholt haben. Der Herausgeber, Ordinarius an der Uni Bochum (http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-ipsen), gegenwärtig "nebenbei" im Ehrenamt Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, hat in diesem Jahr sein 65. Lebensjahr vollendet und wird mit einer gedankenreichen Festschrift geehrt (Epping/Fischer/Heintschel von Heinegg, Brücken bauen. Festschrift für Knut Ipsen, München: C.H. Beck, 2000, bereits erschienen; Rezension an dieser Stelle in Kürze). Das vom Herausgeber sogenannte "magische Dreieck" zwischen grundlegender Gesamtkonzeption, systemgerechter Gliederung und studiengerechter Stoffauswahl wird auch diesmal bewundernswert gemeistert. Das Werk wird der Dynamik des internationalen öffentlichen Rechts vollauf gerecht und erlaubt einen umfassenden Rundgang durch diese schwierige, komplexe, weltumspannende, aber äußerst faszinierende Materie. Das Buch wurde in jeder Hinsicht gründlich überarbeitet. Ein überaus lesenswertes neues Kapitel über die Stellung der Völker im Völkerrecht, das insbesondere Minderheiten- und Autonomierechte behandelt, ist hinzugekommen. Zwar wird das Werk immer noch als "Studienbuch" betitelt, es ist aber ebensogut - nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Nachweise - unentbehrliches Nachschlagewerk für Wissenschaft und Praxis. Hinzugekommen ist erfreulicherweise auch eine Liste von Hyperlinks zu Informationen im WWW, das gerade zum Völkerrecht sehr ergiebige Informationsangebote enthält. An der Konzeption ist nichts zu bemängeln, da ein größeres Maß an Systematik kaum denkbar ist. Inhaltlich wird man immer an der ein oder anderen Stelle anderer Meinung sein als der Autor eines Textes, davon lebt jede Wissenschaft.

II.

Die Einflüsse des Völkerrechts - das zur Herstellung seiner nationalstaatlichen Geltung grds. stets der Ratifikation bedarf - durchdringen inzwischen den letzten Winkel der nationalen Rechtsordnungen und tragen damit dem Umstand Rechnung, daß es kaum noch nationale Probleme ohne internationale Auswirkungen mehr gibt. Insoweit dürfte es richtiger sein von "internationalem öffentlichen Recht" zu sprechen, wie es im Text auch vielfach geschieht. Wie Luhmann richtet beobachtet hat, ist eine Weltgesellschaft entstanden, die sich durch Binnendifferenzierung auszeichnet, ohne daß nationale Fragen schon obsolet geworden wären. Man kann das Dilemma des Völkerrechts der Gegenwart nicht besser kennzeichnen: "Das universale, alle Völkerrechtssubjekte bindende internationale öffentliche Recht hat nach Erledigung des Ost-West-Gegensatzes eine neue Gestaltungschance für die internationalen Beziehungen, verbleibt indessen im Spannungsverhältnis zu neuen Erscheinungsformen des Regionalismus" (Vorwort des Herausgebers).

Kapitel 1, aus der Feder des Herausgebers, behandelt Regelungsbereich, Geltungsgrund und Funktion des Völkerrechts. Insbesondere über den Geltungsgrund wird seit Jahrzehnten (wenn nicht seit Jahrhunderten, beginnend wohl mit Grotius) vehement gestritten. Die einzelnen Theorieansätze werden nahezu sämtlich referiert, auch soziologische und philosophische Ansätze werden einbezogen, so daß ein beeindruckender Überblick vorliegt. Es überrascht positiv, daß auch der im Vordringen befindliche dekonstruktivistische Ansatz mit Hinweisen auf Foucault und Derrida behandelt wird, der in Deutschland erst wenige Anhänger hat, indessen aber durchaus normative Schwächen aufweist, die entsprechend offengelegt werden. Indessen kann keine Position gegenwärtig als "herrschend" bezeichnet werden. Mag der Geltungsgrund des Völkerrechts auch auf der idealen Geltung des Konsensprinzips beruhen, das stets von historischen Kontexten um der universalen Geltung willen abstrahieren muß, so sind die Kommunikationen, die einen Konsens auf Zeit wahrscheinlich machen, doch stets kontigent, stets dem Einbruch der Macht in den Diskurs ausgesetzt, wenn das Konsensprinzip ganz oder teilweise in Frage gestellt wird. Das präventive Element des Völkerrechts der Zukunft muß daher darauf gerichtet sein, Sicherungen bereit zu stellen, die es erlauben, trotz Dissens weiter auf Kommunikation zu setzen, ohne der Gewalt Raum zu bieten. Der Rekurs auf eine konsenuale, diskursiv erzeugte Geltung setzt immer den Blick auf die historischen Kontexte der Normgenese voraus. Gerade im Völkerrecht ist ein profundes Wissen der Völkerrechtsgeschichte unentbehrlich, das in § 2 der Darstellung in eingehender Weise vermittelt wird und zeigt, daß das Völkerrecht auch eine Geschichte der friedensgestaltenden Funktionen des Konsensprinzips ist, das bereits für die mesopotamischen Reiche nachweisbar ist. Von einem Völkerrecht im vollen Sinne des Wortes kann aber erst mit der Hervorbringung der Völkerrechtssubjektivität gesprochen werden, die ein Ergebnis der Hervorbringung des juristischen Diskurses der Moderne ist. Für das Völkerrecht der Moderne ist die Souveränität nach wie vor eine der zentralen Kategorien, die allerdings seit Bodin erheblichen Wandlungen ausgesetzt ist. Souverän war ursprünglich nur der Fürst, der im eigenen Namen mit anderen Fürsten Verträge schloß. Erst mit der Heraufkunft der Nationalstaaten wurde diese Kompetenz auf den Staat als juristischer Person übertragen. Entsprechend zieht sich die "Souveränitätsfrage" durch dieses Buch wie ein roter Faden.

III.

Die Erzeugung völkerrechtlicher Normen ist eng an politische Diskurse rückgekoppelt, weshalb das Verhältnis von Völkerrecht und Politik in diesen Band eingehend thematisiert wird und immer wieder eine zentrale Rolle spielt, gerade auf der Ebene der Entscheidungen in internationalen Organisationen. Sehr grundlegend ist das Kapitel über die Völkerrechtssubjekte, das den Diskussionsfaden des Souveränitätsproblems unter diesem Aspekt aufnimmt. Nach dem Völkerrechtsverständnis des 19. Jahrhunderts waren nur Staaten geeignete Völkerrechtssubjekte. Individuen konnten an der Völkerrechtssubjektivität allenfalls "reflexartig" teilhaben, da den Staaten die Verfügungsgewalt über ihre "Untertanen" zugebilligt wurde. Die Menschenrechtsfrage hat in den letzten Jahrzehnten die Diskussion um die Frage, ob Individuen Subjekt des Völkerrechts sein können, erheblich belebt. Nach wie vor aber ist der Staat, wie es in § 5 (bearbeitet von Epping) treffend heißt, "Normalperson" des Völkerrechts. Aufgrund der Entwicklungen seit Erscheinen der Vorauflage (1990) durfte man insbesondere auf das Kapitel "Das Individuum als Völkerrechtssubjekt" (§ 7) gespannt sein, da es sich um einen der dynamischsten Bereiche des Völkerrechts handelt. Die früher ganz herrschende "Objekttheorie" ist zwar nicht überwunden, wurde aber insbesondere durch die - immer noch unzureichende - Durchsetzung des Menschenrechtsschutzes zurückgedrängt. Nichtsdestoweniger ist die "Mediatisierung des Individuums" nach wie vor völkerrechtliche Realität, wie sie in diesem Kapitel auch völlig realistisch entwickelt wird: "Keinesfalls kommt dem Menschen eine originäre Völkerrechtsubjektivität zu. Er nimmt als Individuum nicht am völkerrechtlichen Rechtserzeugungsprozeß teil. Er erhält seine partielle Völkerrechtssubjektivität vielmehr, wenn überhaupt, durch die Staaten. So ist er allenfalls Träger ganz bestimmter, ihm zugeordneter Rechte oder Pflichten allein in der Beziehung zu den Staaten, die diese Zuordnung vorgenommen haben und seine partielle Völkerrechtssubjektivität anerkennen" (S.81). Allerdings werden Ansprüche gegen diese Staaten nach nationalstaatlicher Umsetzung dann aus eigenem Recht wahrgenommen, allerdings nicht zwingend mit Verfassungsrang (das Verhältnis von Völkerrecht und Grundgesetz von, Geiger, Rudolf, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Aufl., München: Beck, 1994). Der - nicht abgeschlossene - Umbruch wird aber insbesondere durch die Regelungssysteme der EMRK und der AMRK markiert. Im Zusammenhang mit den Menschenrechten wird der Zusammenhang mit dem Demokratie- und Republikprinzip wenig erörtert, da erst funktionsfähige demokratische Ordnungen - und sei es überregional - Menschenrechte als Rechte entbinden, ein völkerrechtlich anerkanntes Demokratieprinzip aber erst ansatzweise entwickelt worden ist. Die Entwicklung zeigt sehr deutlich, daß die Durchsetzung der Menschenrechte dem Stufenbau von nationaler Statuierung über regionale Vereinbarungen hin zu universalen Prinzipien bedarf, um - über eine moralisch Apellfunktion der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" und die weithin ohne spezifische Sanktionen ausgestatteten Menschenrechtspakte hinaus - praktisch Geltung zu erlangen.

IV.

Angesichts der Tendenz zur Regionalisierung als einer möglichen Reaktion auf das vielschichtige Phänomen "Globalisierung" sind insbesondere die Ausführungen zum Staatenzerfall und zur völkerrechtlichen Kontinuität von Staaten interessant. Probleme bereiten unter diesem Aspekt weniger "Fusionen" und Erweiterungen (sofern sie nicht durch Annektierung erfolgen) als vielmehr der Zerfall ursprünglich größerer Staatsgebilde in Einzelstaaten. Die Diskussion wurde im letzten Jahrzehnt insbesondere vom Zerfall der SFRJ (Bundesstaat Jugoslawien) geprägt, der unter diesem Aspekt ausgiebig erörtert wird. Die FRJ nimmt für sich die Rechtsnachfolge in Anspruch, was von nahezu allen internationalen Organisationen bestritten wird. Eine Rechtsposition, die unter Rückgriff auf die Positionen der "Badinter-Kommission" gegen die (noch?) herrschende Lehre im Völkerecht außenpolitisch durchgesetzt wurde. Mangels Neubeitritt ist die FRJ daher gegenwärtig nicht Mitglied der UNO. Zwar wird der Streitstand eingehend erläutert, es erfolgt jedoch keine eigene Stellungnahme zum Diskontinuitätsproblem. Die Darstellung zeigt jedoch, wie sehr dieser Bereich gegenwärtig im Umbruch ist und der ständigen Beobachtung des Diskussionsverlaufs bedarf, da er auch Kriterien erfaßt, die bisher als verläßlich galten und nunmehr nach und nach verschwimmen. Diese Situation der Unübersichtlichkeit prägt gegenwärtig zahlreiche Bereiche des Völkerrechts. Um so erfreulicher ist, daß dieses Buch versucht, wenigstens die Konturen zu klären und Kriterien herauszuarbeiten, mit denen sich in kritischer Situation verläßlich und reflexiv operieren läßt.

Im Zentrum der völkerrechtlichen Gestaltungspraxis steht nach wie vor der Vertrag, ungeachtet der gestiegenen Bedeutung von "Soft-Law". Die Auseinandersetzung mit der Vertragspraxis setzt eine intensive Befassung mit der Rechtsquellenlehre voraus, die - entlang Art 38 IGH-Statut - hier eingehend dargestellt wird. Gerade der Vertrag ist nach wie vor das geeignete Instrument der Koordinierung von Zusammenarbeit über Trennendes hinweg, in einer "Weltrisikogesellschaft", die zur internationalen Zusammenarbeit zwingt. Im Zentrum der Darstellungen steht insbesondere die Normen der WVK, die zwar ausdrücklich nur 82 Vertragsparteien bindet, jedoch in weiten Teilen Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat. Dies ist jedoch bei der Postulation universaler Geltung für jede Norm vor Anwendung einzeln zu untersuchen. Die Ausführungen über die Bildung von Völkergewohnheitsrecht (§ 16) sind vorbildlich zu nennen und lassen so gut wie keinen Aspekt der damit verbundenen Probleme aus. Dargestellt werden auch die verfahrensmäßigen Strukturen. Besonders interessant sind die Ausführungen über die Auslegung völkerrechtlicher Normen in § 11 des Buches, da gegenüber der dem deutschen Juristen geläufigen "Methodenlehre" zahlreiche Besonderheiten (aber auch Gemeinsamkeiten) bestehen. So erfolgt die Feststellung der Wortbedeutung regelmäßig anhand der Feststellung der ursprünglichen Wortbedeutung bei Vertragsschluß und zwar objektiv unter Ausblendung eines etwaigen Begriffswandels, der die dynamische Auslegung problematisch macht, die aber immer mehr Anhänger zu finden scheint. Von besonderer Praxisrelevanz ist das Kapitel über Vorbehalte, deren Auffindung oftmals mühselig ist. Herausgestellt wird die vertragsändernde Funktion der Vorbehalte in Abgrenzung zur Rechtswahrung und zur Interpretationserklärung. Der Vorbehalt ist Ausfluß des staatlichen Souveränität. Die Situation wird kompliziert, wenn ein anderer Vertragsstaat dem Vorbehalt widerspricht. Diesbezüglich wird eine plausible und praktikable Lösung entwickelt, die auf einem Vorrang der Auslegung nach Art. 31 WVK beruht und im Falle einer Unvereinbarkeit des Vorbehaltes mit dem Vertrag zur Anwendung der Regeln von Widerspruch und Annahme führt. Erfolgt keine Annahme, gilt der Widerspruch grundsätzlich nur zwischen dem erklärenden Staat und dem annehmenden Staat Wirkung. Nimmt kein Staat den Widerspruch an, gelten die Regeln über die Rechtswirkungen von Vorbehalt und Widerspruch, wie sie in Art. 20 IV lit b. WVK Ausdruck gefunden haben.

V.

Hervorheben ist das neue, von Heintze bearbeitete Kapitel über "Völker im Völkerrecht", das insbesondere Fragen des Selbstbestimmungsrechts thematisiert. Gegenwärtig eine der drängensten Fragen des Friedensvölkerrechts. Fragen des Selbstbestimmungsrechts sind eng mit Fragen der Selbstregierung verwoben, wie sie insbesondere von Kant systematisch reflektiert worden sind, indem ein nationalstaatlich operierendes, republikanisches Prinzip mit dem Konzept der Selbstregierung verbunden wird. In Art. 1 Nr.2, 55 UN-Charta lediglich erwähnt, hat sich die Idee der Selbstbestimmung inzwischen zum einem kollektiven Recht im Völkerrecht verfestigt, dessen Konturen indessen alles andere als klar sind, auch wenn dieses Selbstbestimmungsrecht in den beiden UN-Menschenrechtspakten inzwischen kodifiziert ist. Das Selbstbestimmungsrecht zieht allerdings der völkerrechtlichen Souveränität eine immanente Schranke, die Heintze klar herausarbeitet, da das Selbstbestimmungsrecht zur Folge hat, daß "... die Staatengemeinschaft auch bei der Geltendmachung des Selbstbestimmungsrechts regelmäßig ein Mitspracherecht hat, da zweifelsohne grundsätzlich Weltordnungsbelange betroffen sind. Hier tritt das Nichteinmischungsprinzip zurück, wenn die zuständigen Organe dies beschließen" (§ 29, Rdnr.5). Die Erörterung auch dieses Prinzips muß wieder auf die Entwicklungen auf dem Balkan zu sprechen kommen, deren Probleme große Teile des Buches wie ein roter Faden durchziehen, denn die Kehrseite des Selbstbestimmungsrechts besteht in einer Entartung durch "ethnische Säuberungen". Dies anzuerkennen hieße indessen, die Grundlagen der Selbstregierung zu negieren, die immer auch die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Selbstregierung beeinhaltet. Sehr überzeugend ist die Kritik an der Resolution 780 des UN-Sicherheitsrates, die das Problem ethnischer Säuberungen lediglich unter dem Aspekt des humanitären Völkerrechts behandelt, agierend unter Kapitel VII der Charta, jedoch die eigentliche völkerrechtliche Problematik (möglicherweise aus Gründen gegenseitiger politischer Rücksichtnahme) vernachlässigt, indem das Selbstbestimmungsrecht und die Menschenrechtsproblematik nicht erwähnt werden (§ 29, Rdnr.12, S. 347).

Sehr eingehend widmet sich das Kapitel den Abgrenzungsproblemen der Begriffe von "Volk und Staat", die nicht identisch sein können, da es "Vielvölkerstaaten" gibt. Ein operationalisierbarer Volksbegriff fehlt jedoch, solange es sich nicht um ein - kaum auszumachendes - homogenes Staatsvolk handelt. Virulent wird die Frage regelmäßig in Fällen der Sezession., als Folge der Wahrnehmung eines äußeren Selbstbestimmungsrechts, dessen Akzeptanz mit der Anzahl der völkerrechtlichen Anerkennungen steht und fällt. Insoweit tritt das Selbstbestimmungsrecht in eine deutliche Spannung mit dem Prinzip des "uti-possidetis", so daß es wiederum um die Frage der Souveränität geht. Man kann es nicht präziser fassen: "Ein offenkundiger Widerspruch ist, daß das äußere Selbstbestimmungsrecht einem Volk zwar das Recht zur Staatsbildung zubilligt, aber gleichzeitig die Respektierung der Grenzen des Vorgängerstaates (...) verlangt, selbst wenn diese (...) willkürlich entgegen den Grenzen der Siedlungsgebiete von Völkern oder ethnischen Gruppen gezogen werden" (§ 29, Rdnr.6). Erkennt man ein Recht zur Sezession/Seperation aufgrund eines äußeren Selbstbestimmungsrechtes an, wird damit das Souveränitätsprinzip insoweit in Frage gestellt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind heillos umstritten, werden aber ausgezeichnet systematisiert. Heintze zieht aus dem Streit die zutreffenden rechtspolitischen Folgerungen, daß wirkliche Stabilität nur dort möglich ist, wo das Selbstbestimmungsrecht realisiert ist und das Prinzip der Selbstregierung uneingeschränkte Anwendung findet. Daraus zu folgern, ein Recht auf Sezession dort anzuerkennen, wo eine Friedenssicherung anders nicht mehr erreicht werden kann, ist sicher angemessen, auch wenn es noch einige Zeit dauern wird, dieser Position völkerrechtliche Anerkennung zu verschaffen.

Mit der Frage der Selbstregierung ist aber bereits das Problem der inneren Selbstbestimmung aufgeworfen, das in einem weiteren, vorzüglichen Kapitel dargelegt werden. Die damit zusammenhängenden Fragen sind eng verwoben mit den Anforderungen durch Menschenrechte und Demokratie. Grundsätzlich sieht das Völkerrecht alle Staatsformen als gleichwertig an, selbst wenn es sich um Diktaturen oder autoritäre Regime handelt. Diese betrachten jede Thematisierung von Menschenrechten von außerhalb her regelmäßig als Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Nicht zuletzt die Frage der Zuständigkeit für innere Angelegenheiten und deren Reichweite führt oftmals zur "Selbstblockade" des Weltsicherheitsrates. Diese aus dem 19. Jahrh. tradierte Auffassung, gerät indessen immer mehr ins Wanken, nicht zuletzt aufgrund einer zunehmenden Positivierung der Menschenrechte, die einen entsprechenden Druck auf den "Panzer" der "inneren Angelegenheiten" ausüben, da sie von Oppositionsgruppen zunehmend dazu gemacht werden und eine deutliche völkerrechtliche Ächtung faschistischer Systeme besteht, wie sie etwa in der Völkermordkonvention zum Ausdruck kommt. In Europa hat insbesondere der KSZE/OSZE-Prozeß eine deutliche Präzisierung erreicht, der aber auf UN-Ebene noch nicht in vergleichbarer Weise etabliert ist, so daß normative Anforderungen des Völkerrechts an die Demokratieformen gegenwärtig nicht in operationalisierbarer Form bestehen, die ohnehin zu ihrer Durchsetzung des politischen Kampfes bedürfen. Das Problem ist letztlich völkerrechtlich ungelöst. Klarer konturiert ist der Zusammenhang mit den Menschenrechten, da im IPBPR und IPWSKR positiviert, die ihrerseits oftmals erst programmatisch-politische Wirkung entfalten. Daraus aber auf ihre faktische Nichtgeltung zu schließen, hieße, Normativität in Faktizität aufzulösen und Gewalt zu ästhetisieren. Gravierender sind indessen die mit dem Problem der Autonomie verbundenen Fragen, die sich in gedrängter Form selten so klar formuliert finden. Autonomie ist regionale Selbstverwaltung und Ausdruck eines völkerrechtlichen Gruppenschutzes, der indessen noch nicht zu einem Rechtsanspruch erstarkt ist. Ein Problem, das etwa für Kurdistan ungelöst ist. Heintze favorisiert mit Recht föderale Lösungsansätze. Alle konstruktiven Lösungsansätze setzen indessen ein Konzept der Selbstregierung voraus, das letztlich gewisse Minimalstrukturen eines sozialen und demokratischen Rechtsstaates erfordert.

VI.

Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, daß ein solches Buch eine vorbildliche Darstellung des Rechts der internationale Organisationen (insbesondere der UNO, aber auch der OSZE und der EU) beeinhaltet, durch die Völkerrecht erst verwirklicht wird und sich entsprechende Darlegungen über diplomatische und konsularische Beziehungen finden. Erheblich umgestaltet wurde aber auch das Kapitel über die "Völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Völkerstrafrecht" aus der Feder des Herausgebers. Besonders das Völkerstrafrecht hat in den letzten Jahren erhebliche Aufmerksamkeit erfahren. Es ist im Kern international geltendes, materielles Strafrecht, daß das Territorialitätsprinzip überschreitet, allerdings weithin der Durchsetzung durch nationale Strafgerichtsbarkeit bedarf und vom Weltrechtsprinzip abzugrenzen ist, demzufolge völkerrechtswidrige Straftaten erst nach nationaler Umsetzung im jeweiligen Nationalstaat verfolgbar sind. Sehr genau werden in § 42 die Entwicklungen nach Nürnberg und Tokio nachgezeichnet, die vornehmlich Kritik aus dem rechtspositivistischen Lager gefunden haben. Diese Kritik wird zwar referiert, aber letztlich nicht überzeugend widerlegt, denn, ob die in Nürnberg durchgeführten Verfahren nach dem zur Tatzeit geltendem, deutschen Recht, ebenfalls zu ähnlich schweren Verurteilungen geführt haben würden, kann angesichts der justiziellen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit wohl ernsthaft bezweifelt werden. Es ist auch kein Wunder, daß zahlreiche Kritikpunkte von Juristen geäußert wurden, die in jenen zwölf Jahren einflußreiche Positionen bekleidet haben, oder einfach nur "mitgelaufen" sind. Insgesamt zeigen die Darlegungen, daß das Völkerstrafbarkeit bis vor kurzem wenig Fortschritte machte und erst in den 90er Jahren wieder ernsthaft von sich reden machte. Nichtsdestoweniger erscheinen die Darlegungen zu den auf UN-Ebene eingerichteten Tribunalen (Ruanda und Jugoslawien) und zum kommenden Völkerstrafgerichtshof, der einen schweren Stand hat (bisher liegen nur wenige Ratifikationen, etwa die Frankreichs, vor) etwas knapp.

VII.

Sehr überzeugend sind die Darlegungen von Gloria zum Internationalen Wirtschaftsrecht, bei dem die Darlegungen zur WTO allerdings etwas verkürzt scheinen. Insbesondere die verschiedenen Abkommen des "GATT-Komplexes" könnten etwas intensiver vorgestellt werden. Internetrechtliche Bezüge werden noch nicht angesprochen. Sehr übersichtlich sind indessen die Ausführungen zum internationalen Eigentumsschutz. Das Buch wäre unvollständig, würde es nicht eingehende Darlegungen zum internationalen Seerecht und zum Luft - und Weltraumrecht beeinhalten. Materien, die heute nur noch Spezialisten wirklich umfassend zugänglich sind, deren Grundlagen aber so vermittelt werden, daß der Leser wenigstens über Grundlagen nach eingehender Lektüre mitreden kann. Von immer größerer Bedeutung ist indessen der von Heintschel von Heinegg äußerst übersichtlich gestaltete Bereich des internationalen Umweltrechts, das mit den Unfällen an der Theiß wieder zu einer traurigen Relevanz gezwungen wird, vermutlich mit einem Nachspiel vor dem IGH. Es ist der jüngste Bereich des Völkerrechts, aber sicher einer der gegenwärtig interessantesten, denn gerade hier läßt sich das - immer wieder anzusprechende - Souveränitätsprinzip in einer "Weltrisikogesellschaft" am wenigsten halten. Profund wird die Entwicklung seit der Konferenz von Stockholm 1972 nachgezeichnet, die den ersten Durchbruch brachte, auch wenn man von überprüfbaren internationalen Standards noch heute weit entfernt ist, trotz der zugleich unter- und überschätzten Konferenz von Rio, 1992. Etwas deutlicher erklärt werden könnte das Konzept der "nachhaltigen Entwicklung". Wenig geklärt wird auch das Verhältnis des völkerrechtlichen Schutzgutes der "natürlichen Umwelt" zum Souveränitätsprinzip und zum "Recht" auf Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, die heute auch immer äußere Angelegenheiten sind, wenigstens in Umweltfragen. Auch dieser Bereich ist maßgeblich geprägt durch Völkervertragsrecht und Gewohnheitsrecht, die einem eingehenden Überblick unterworfen werden.

VIII.

Einige der interessanten Fragen der Gegenwart kreisen um Fragen des völkerrechtlichen Individualschutzes, den der Herausgeber im 11. Kapitel behandelt. Völkerrechtlicher Individualrechtsschutz und nationalstaatliche Rechtsordnungen stehen in einem fortwährenden Spannungsverhältnis. Auch hierbei geht es wieder um Schranken der Souveränität. Das menschliche Individuum konstituiert sich auch insoweit mehr und mehr als autonomes Subjekt, dessen personale Integrität gegen die die staatliche Souveränität insoweit in ein Spannungsverhältnis gerät, als dem jeweiligen Staat rechtliche Grenzen der Verfügungsgewalt über seine Staatsangehörigen gezogen werden, die allerdings zunächst nur den Staat binden: "Regelungsgegenstand des Völkerrechts ist damit vielmehr das Verhalten der Völkerrechtssubjekte gegenüber dem Menschen als dem Subjekt staatlicher Rechtsordnung" (S.670). Die Darstellung geht von einer Systematisierung in drei Problemkreisen aus: Schutz durch multilaterale Verträge, die jedem Staat zum Beitritt offen stehen und meist einen Basisschutz für Leib und Leben beeinhalten, regionale Vereinbarungen durch multilaterale Verträge, sowie der Errichtung nationaler Gewährleistungen aufgrund gewohnheitsrechtlicher Mindeststandards, wie sie etwa das Fremdenrecht prägen. Ipsen unterscheidet im ersten Schutzkreis fünf verschiedenen Vertragstypen: Basisschutz für Leib und Leben, Gewährleistung von Gleichbehandlung und Nichtdiskrimierung in bezug auf bestimmte Regelungsmaterien, Gewährleistungen eines bestimmten Rechtsstatus, Menschenrechtsvereinbarungen und Regelungen über humanitäre Fragen in bewaffneten Konflikten. Im Rahmen dieser Kategorienbildung werden die gegenwärtig bestehenden Regelungen systematisch durchdiskutiert, um schließlich die beiden Menschenrechtspakte einer grundrißartigen Analyse zu unterziehen (§ 48, Rdnrn. 35 ff). Etwa ein Drittel der gegenwärtig wohl 192 Staaten (Stand: 1998) dieser Erde verweigern die Unterzeichnung, unter anderem auch Staaten der "westlichen Welt". Es fragt sich allerdings, ob nicht einzelne Teile inzwischen zum ius cogens geworden sind. Eine Frage, die nur im Einzelfall nach genauer Prüfung beantwortet werden kann. Die Schwierigkeiten liegen indessen in der Durchsetzung, die in Staaten unproblematisch ist, die bereits nationalstaatlich ein hohes Niveau der Beachtung der Menschen- und Bürgerrechte erreicht haben. Beide Pakte, von denen der IPBPR meist Abwehrrechte gegen den Staat beeinhaltet, der IPWSKR hingegen meist Teilhaberrechte, sind von weiten Gesetzesvorbehalten gekennzeichnet, die den Adressaten weite Spielräume belassen, zumal ein spezieller Sanktionsmechanismus nicht zur Verfügung steht. Er wäre politisch nicht durchsetzbar gewesen. Der Text geht kurz auf das sog. "1503-Verfahren" ein, das es - basierend auf res. 1503 des UN-Wirtschafts- und Sozialrats v. 27.05.1970 - erlaubt, Non-Government-Organizations (NGO's) Menschenrechtsverletzungen vorzutragen, die diese dann an die zuständigen UN-Organe weiterleiten (eine Möglichkeit, von der etwa "Amnesty International" oder "Human Rights Watch" regelmäßig Gebrauch machen). Der eher schwache Schutz wird auch durch die nationalen Berichtspflichten kaum aufgewertet. Immerhin erlaubt die Staatenbeschwerde nach Art. 41 IPBPR, Menschenrechtsverletzungen publik zu machen und Publizität ist etwas, was die meisten Verletzter-Staaten durchaus scheuen.

Die Entwicklung zeigt, daß ein Schutz durch regionale Menschen- und Bürgerrechtsvereinbarungen oftmals wesentlich effektiver gestaltet werden kann, wie insbesondere EMRK und AMRK zeigen, die eingehend vorgestellt werden. Etwas kurz scheint die Darstellung des Verfahrens vor dem EGMR. Nicht näher erörtert wird das Verhältnis der Entscheidungen des EGMR zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Auch das afrikanische Schutzsystem der OAU wird wenigstens kurz vorgestellt. Die Ratifikation der arabischen Charta der Menschenrechte will hingegen nicht recht vorankommen, auch wenn die vermeintliche "Menschenrechtsfeindlichkeit" des Koran bei näherem Hinsehen eine Legende ist.

IX.

Angesichts der Entwicklungen auf dem Balkan durfte der Leser gespannt sein auf das Kapitel über "Friedenssicherung und friedliche Streitbeilegung". Nicht nur der Angriff, sondern bereits die Androhung von Gewalt ist ein Verstoß gegen Art. 2 Zif. 4 UN-Charta, sofern nicht das Recht auf Selbstverteidigung bis zum militärischen Eingreifen des Sicherheitsrates wahrgenommen wird, Art. 51 UN-Charta, der Sicherheitsrat Maßnahmen nach Art. 42, 43 UN-Charta getroffen hat und nicht möglicherweise ungeschriebene Ausnahmen eingreifen, die äußerst umstritten sind. Manche sehen eine solche Ausnahme in der "sog. humanitären Intervention", auf die sich die Mitgliedsstaaten der NATO im bewaffneten Kosovo-Konflikt berufen haben, dessen völkerrechtliche Legitimierbarkeit überaus schwierig ist, nachdem eine Entscheidung nach Kap. VII durch den UN- Sicherheitsrat insoweit nicht erfolgt ist, obwohl die vorangegangenen Resolutionen nur knapp unter dieser Grenze blieben (eine eingehende Darstellung des Mitbearbeiters Epping findet sich jetzt in, Epping/Fischer/Heintschel v. Heinegg, FS Ipsen, 2000, unter dem Titel: Nachbetrachtung: Der Kosovo-(Kampf-)Einsatz der Bundesswehr, S. 615 - 650). Simma (http://www.ejil.org) sprach nicht ohne Grund von einer dünnen roten Linie. Der Konflikt selbst wird in diesem Buch nicht näher angesprochen, der Problemkreis jedoch behandelt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind hoffnungslos umstritten. Die Meinung, die jede Gewaltanwendung außerhalb der Selbstverteidigung (die im Falle Kosovo zweifelsfrei nicht vorlag) und den nach Kap. VII UN-Charta vorgesehenen Maßnahmen für rechtswidrig ansieht, ist etwas ins Wanken geraten, dürfte aber nach wie vor herrschend sein (§ 59, Rdnr.26) und dies mit gutem Grund. Ipsen entscheidet sich hier nicht für eine bestimmte Auffassung gibt aber die Tendenz an: "Diese Rechtsauffassung, die mit der bisherigen Staatenpraxis und dem geschriebenen Recht in Übereinstimmung steht, gibt aber keine Antwort auf die Frage, wie Völkermord und Verstößen gegen andere Verbotsnormen des ius cogens begegnet werden soll, wenn die nichtmilitärischen Mittel zur Verhinderung oder Beendigung von diesen Verbrechen versagen. Im Schrifttum wird daher zunehmend mit gewichtigen Gründen die Meinung vertreten, eine Norm des Gewohnheitsrechts sei im Entstehen begriffen, die in besonders schweren Fällen den Einsatz militärischer Gewalt zuläßt (...). Erst die Staatenpraxis in konkreten Fällen wird zukünftig zeigen, wann und in welchen Fällen sich dieses Recht tatsächlich konkretisiert (...)" (§ 59, Rdnr. 26; Ipsen hat sich anderweitig dazu explizit geäußert: Der Kosovo-Einsatz - Illegal? Gerechtfertigt? Entschuldbar?, in, Die Friedenswarte 74 - 1999 -, S. 19 ff: ders., Relativierung des "absoluten" Gewaltverbots in, ders./T.Stein/Steinkamm, FS Klaus Dau, 1999, S. 103 ff). Solange dieser aber nicht der Fall ist, wird man von einer Völkerrechtswidrigkeit auszugehen haben. Doch selbst dann zieht der völkerrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine deutliche und im übrigen recht enge Grenze. Nicht näher thematisiert wird indessen, ob es in dieser Situation die Möglichkeit der Nothilfe gibt, die von der UN-Charta ebenfalls nicht vorgesehen ist und, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen Anwendung finden kann, da der Mechanismus der Charta mit all seinen Schwächen immer noch mehr an Rechtssicherheit bietet, als der Ausweg in eine völkerrechtlich fragwürdige humanitäre Intervention, für die der intervenierende Staat das rechtliche Risiko trägt, mag es auch eine moralische Rechtfertigung geben.

Nicht unerwähnt bleiben soll, daß dieser Band ebenfalls eingehende Ausführungen zum humanitären Völkerrecht und zum Recht des bewaffneten Konflikts beeinhaltet., nachdem dieser Begriff den Begriff des Krieges abzulösen scheint, der an eine militärische Auseinandersetzung zwischen Staaten zugeschnitten ist. Die Realität zeigt heute, daß die bewaffneten Auseinander meist in (zerfallenden) Staaten zwischen rivalisierenden Gruppen geführt werden, die das Problem des Schutzes der Bevölkerung aufwerfen. Es ist bedauerlich, aber unabwendbar, daß ein Lehrbuch des Völkerrechts auch für das 21. Jahrhundert nach einem kurzen, durch Weltkriege, Holocaust und "Cold War" gekennzeichneten 20. Jahrhundert, diesen Bereich immer noch nachhaltig thematisieren muß, vom "ewigen Frieden" Kants weit entfernt.

X.

Die Rezension eines derart umfassenden Werkes kann immer nur Teilaspekte ansprechen, zumal fast jeder völkerrechtlich relevante Problemkreis in diesem "Handbuch" wenigstens angesprochen wird, so daß ein tieferes Eindringen in Einzelaspekte stets möglich ist. Das lange Warten hat sich gelohnt, da nunmehr wieder eine aktuelle Gesamtdarstellung zum Völkerrecht vorliegt, die ihresgleichen sucht und deren nächste Auflage hoffentlich nicht erst wieder in zehn Jahren erscheint!

"Zwangsvollstreckung für Anfänger" von Benno Heussen / Maximilian Damm
"Schuldrecht BT: Lernbuch – Strukturen – Übersichten" von Rainer Wörlen
Sao Paulo, Kanzlei Felsberg e Associados
"Reformen im Sanktionssystem", dazu Interview mit Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen





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