Jurawelt

Artikel 301
Ralf Hansen

Fälle zur Examensvorbereitung im Wahlfach Europa- und Völkerrecht

Eine Rezension zu:

Weiß, Wolfgang

Examensfälle zum Völker- und Europarecht

Neuwied: Luchterhand, 1999, 273 S., DM 35,-
ISBN 3-472-03365-7


http://www.luchterhand.de


Das Wahlfach Europa- und Völkerrecht (zur Einführung s. die Darstellung von Sebastian Walter unter www.jurawelt.com/studenten/wahlfaecher/167) ist angesichts seiner großen inhaltlichen Weite für das Examen schwer vorzubereiten. Insoweit ist hier methodisches und exemplarisches Lernen allein erfolgversprechend. Niemand hat das gesamte Völkerrecht heute noch ohne Benutzung von Hilfsmitteln "im Griff", wenn überhaupt. Nichts anderes gilt im Europarecht. Neben die Rezeption deduktiver Darstellungen (etwa: Schweitzer/Hummer, Europarecht, 5. Aufl., Neuwied: Luchterhand, 1996, mit Nachtrag, 1999) und ausgewählter Urteile (s. dazu nur, Godzierz/Odendahl, Europarecht - Sammlung höchstrichterlicher Rechtsprechung, Neuwied: Luchterhand, 1997 und Odendahl/Odendahl, Völkerrecht - Sammlung höchstrichterlicher Rechtsprechung) sollte daher die eingehende Lektüre von Fallsammlungen stehen (etwa: Hoffmann/Odendahl, Europarecht - Fälle mit Lösungen, Neuwied: Luchterhand, 1996
), von denen eine ganze Reihe zur Verfügung stehen. Auf (weitgehend) aktuellem Stand befindet sich die Fallsammlung von Weiß (jedes Buch veraltet heute angesichts der internationalen und europäischen Rechtsentwicklung wenigstens partiell bereits wenige Tage nach Erscheinen), die allerdings weit mehr bietet als eine Klausurensammlung. Die 14 Fälle sind vielmehr über Hausarbeitsniveau hinaus derart ausführlich gelöst, daß eine völker- und europarechtliche Fallbearbeitungslehre entstanden ist, der höchstes Niveau zu bescheinigen ist, zumal der Gutachtenstil strikt durchgehalten wird. Die Auswahl ist auch didaktisch sehr gelungen. Neben dem Lerneffekt steht damit auch die Wissensvermittlung im Vordergrund. Der Vertiefung (auch für Haus- und Seminararbeiten) dient ein ausgezeichneter Anmerkungsapparat, der zahlreiche Hinweise für die Fallbearbeitung enthält. Allerdings legen sich die Lösungsvorschläge oftmals auf eine mögliche Lösung fest, ohne zu erwähnen, das auch andere Lösungen jedenfalls vertretbar sind. Der Band ist in seinem europarechtlichen Teil auch für Referendare mit dem Schwerpunktfach Europarecht von Interesse, das allerdings von Haus aus zahlreiche Bezüge zum Völkerrecht aufweist.

Im Europarecht werden in dieser Fallsammlung "klassische" Fallkonstellationen behandelt, die erfahrungsgemäß immer wieder Gegenstand der Wahlfachprüfung sind. So behandelt der Fall 1 sehr komplexe Fragen der Warenverkehrsfreiheit, der ursprünglich (neben der Zollunion) ganz zentralen Regulationsmaterie des seinerzeitigen EWG-Vertrages, dessen politische Institutionen um die Gewährleistung des Freihandels "herummontiert" wurden. Es geht um den sensiblen Bereich des Arzneimittelhandels mit Re-Importen. Der Fall enthält schwierige Probleme des europäischen Wettbewerbsrechts, die von der Zulässigkeit nationalrechtlicher Verbote von Preisrätseln (in Zeitungsanzeigen des betreffenden Unternehmens) zum Schutz marktmachtschwächerer Anbieter im Pressebereich, über eine nationale Vertriebsuntersagung aufgrund unzureichender Beipackzettel, über das früher in § 6 e UWG enthaltende Verbot von Preisgegenüberstellungen im Wettbewerb, bis zur Markenverletzungsklage nach § 24 Abs.2 MarkenG reichen. Methodisch wird von der in Examensklausuren immer häufiger anzufindenden Technik der Aufspaltung der Problematik in mehrere Fallfragen ausgegangen. Der Verfasser macht deutlich, daß die Kenntnis des gesamten Sekundärrechts auch im Wahlfach nicht verlangt wird. Im Falle eines Anwaltshaftungsprozesses dürfte dies anders aussehen. Alle wesentlichen Grundsatzentscheidungen des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit sind in die Fallösung eingearbeitet. Ihre grundsätzliche Kenntnis kann auch im Pflichtfach überblickshaft verlangt werden. Die Abgrenzung von Wahlfach und Pflichtfach ist insbesondere im Europarecht überaus prekär.

Fall 2 behandelt die Problematik des "Abfalltourismus", also Grundlagenfragen des europäischen Umweltrechtes, das in erheblicher Bewegung ist, anhand der "Altautoverwertungsproblematik", ist also auch hier äußerst aktuell. Es geht um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedsstaat, der eine Verordnung erläßt, die vorsieht, daß Abfälle aus anderen Ländern nicht mehr angenommen werden dürfen, um die Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch die Europäische Kommission und die Formulierung einer Vorlagefrage des erkennenden nationalen Gerichts. Letztere Frage ist insbesondere für Referendare interessant, da eine Vorlagesituation nach Art. 234 EGV jederzeit eintreten kann, wenn ein erkennendes erstinstanzliches Gericht der Auffassung ist, daß nationales Recht gegen Europarecht verstößt. Es dürfte nicht selten sein, den Referendar mit der Erarbeitung eines Vorschlages zu betrauen. Hierzu werden sehr nützliche praktische Hinweise und Formulierungshilfen gegeben.

Fälle 3 (Auslandsbeschäftigung) und 4 (Einstieg in den Gesundheitsmarkt durch neuen Anbieter aus einem EG-Mitgliedsstaat), führen die Technik vor, wie man Fälle anhand allgemeiner Prinzipien löst, deren "Aufhänger" in sehr speziell gelagerten Rechtsgebieten liegen. Eine Problematik, die aus verwaltungsrechtlichen Fallösungen hinreichend vertraut ist. Wiederum umweltrechtlich gelagert ist Fall 6, bei dem es im Kern darum geht, daß die Bundesrepublik Deutschland entgegen einer bereits erlassenen, aber nicht fristgemäß umgesetzten Richtlinie nach Anmeldung und mit Billigung der Kommission an strengeren Grenzwerten festhält und die betroffenen Unternehmen sich auf unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie nach Verstreichen der Umsetzungsfrist berufen. Ein Szenario, das immer wieder praktisch wird und zahlreiche gerichtliche Verfahren nach sich zieht. Auch diese Fallösung läßt angesichts des hohen Niveaus keine Wünsche offen. Fall 6 hingegen erfaßt den ungemein aktuellen Fall der unzulässigen Beihilfegewährung vor einem unmittelbar bevorstehenden Konkurs (Insolvenz) eines Unternehmens zwecks Rettung der Arbeitsplätze in einem strukturschwachen Gebiet. Eine Fallgestaltung, die sicher noch weitere Kreise ziehen wird und von äußerster Brisanz ist. Das Beihilferecht wird europaweit intensiv in der Diskussion bleiben. Fall 7 schlägt bereits die Brücke zum Völkerrecht und stellt im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer inländischen Spielberechtigung eines Handballspielers aus einem Staat mit dem ein Europaabkommen besteht, die Frage nach der Gültigkeit des Abschlusses dieses Europaabkommens, wieder in Zusammenhang mit einem Vorlagebeschluß. Der Fall stellt höchste Ansprüche, insbesondere an Bearbeiter, die sich für sportliche Zusammenhänge wenig interessieren. Die EG ist als sog. "gekorenes" Völkerrechtssubjekt fähig, völkerrechtliche Verträge selbst abzuschließen (im Gegensatz zu EU). Problematisiert wird hier allerdings die Problematik der "gemischten Abkommen", wenn neben der EG auch die Mitgliedsstaaten aufgrund der EU-Kompetenzordnung eine Vertragsschlußerklärung abgeben müssen. Hier wäre möglicherweise die Abgrenzung zwischen EU und EG stärker ins Spiel zu bringen gewesen, da eine Beteiligung der Mitgliedsstaaten an der Europaabkommen sich zwingend aus dem EUV ergeben dürfte. Überhaupt konzentriert sich die Fallauswahl im wesentlichen auf die EG, obwohl gerade im Verhältnis EG und EUV zahlreiche Streitfragen bestehen, die keineswegs schon als geklärt gelten können.

Mit Fall 8 setzen die völkerrechtlichen Fallbearbeitungen ein. Bereits der erste Fall ist von besonderer Brisanz. Es geht um internationales Strafrecht und die Ahndung von Völkermord in einer Bürgerkriegssituation in dem zerfallenden, fiktiven Staat "Bellum". Der UN-Sicherheitsrat ordnet in einer Resolution die Begründung eines (zweistufigen) internationalen Strafgerichtshofes (Ad-Hoc-Gerichtshof) in Den Haag an, der gegen den Verantwortlichen für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und vergleichbare Delikte das Verfahren eröffnet. Der Betreffende wird in einem benachbarten Staat festgenommen und überstellt. Es geht um die Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit der Auslieferung an das Tribunal, nachdem die Exilregierung des Staates Bellum Auslieferung an Bellum verlangt und den betreffenden Staat vor dem IGH verklagt hat (Tatbestand hier sehr verkürzt). Es ist schon nicht ganz leicht in derartig komplexen Fällen den Einstieg zu finden, der aber in der Zulässigkeitsstation nur bei den Kompetenzen des IGH liegen kann, wobei allerdings intensiv auf die Problematik der Staatensukzession eingegangen wird, da es hier sehr fraglich ist, ob der usurpierte Staat "Bellum" überhaupt noch existiert. Derartige Fälle verlangen eine gute Kenntnis der völkerrechtlichen Rechtsquellenlehre, die in dieser Fallösung ausgezeichnet vermittelt wird. Die Begründetheitsprüfung setzt sich sehr eingehend mit den Kompetenzen des UN-Sicherheitsrates und deren Reichweite auseinander. Gründet man die Kompetenz des Security Council auf Art. 41 UNC, muß - wie in der Fallösung - geprüft werden, wie weit die Kompetenzen eines derartigen Nebenorgans zum UN-SR reichen. Ergänzend ist hierzu ein Studium der einschlägigen Resolutionen des UN-SR und der (wenigen) Entscheidungen des IGH sehr nützlich (die Internet - Adressen sind über http://www.jurawelten.de/links einsehbar). In die Tiefendogmatik des internationalen Strafrechts führt allerdings die anschließend zu erörternde Frage, nach welchen Delikten überhaupt angeklagt werden kann und ob dem nicht der Rechtsgrundsatz des nullum crimen sine lege widerspricht. Die hier vorhandenen Streitfragen werden für Übungszwecke angenehm verkürzt. Derartige Aufgaben haben aber stets den Vorteil, daß bei entsprechender Begründung mehrere Lösungen wenigstens vertretbar sind. Der zweite Teil des Gutachtens widmet sich der ebenfalls aufzuwerfenden Immunitätenfrage, die im Zusammenhang mit dem, "Pinochet-Case" eingehend diskutiert worden ist (Materialien nunmehr bei, Albrecht/Ambos, Hrsg., Der Fall Pinochet (s). Auslieferung wegen staatsverstärkter Kriminalität?, Baden-Baden, Nomos: 1999, 249 S). Der nächste Fall ("Der Aufstand der Walachen") behandelt unter anderem die völkerrechtlich brisante Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Militärbündnis ("NATO") ohne Mandat des UN-SC zum Schutz elementarer Menschenrechte und zur Verhinderung eines Völkermordes eine sog. "humanitäre Intervention" unternehmen darf. Diese Frage muß an der Reichweite des Gewaltverbotes des Art. 2 Zif. 4 UNC ansetzen, dessen Verletzung im Gutachten überzeugend bejaht wird. Die möglichen Rechtfertigungsgründe werden eingehend durchdiskutiert, der Rechtfertigungsgrund der "humanitären Intervention" verworfen. Ob sich diese Auffassung mittelfristig durchsetzen wird, wird sich zeigen. Sicher ist dies nicht. Fall 10 setzt sich mit der Möglichkeit des "robust Peacekeeping" aufgrund einer UN-SC-Resolution nach Kap. VI UN-Charter auseinander, dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird. Auch hier ist die internationale Diskussion noch sehr im Fluß. Die Fallösung zeigt vorallem, wie eine UN-Resolution auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Fall 11 befaßt sich mit Küstenstreitigkeiten, die etwa immer wieder zwischen den Staaten Griechenland und Türkei relevant werden. Fall 12 thematisiert Kernfragen der diplomatischen Immunität. Sehr aktuell wird in Fall 13 der internationale Investitionsschutz behandelt. Fall 14 hingegen ist auch schon im Pflichtfach relevant, da es um die verfassungsrechtliche Überprüfung einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Pfändung in Staatsvermögen geht. Eingearbeitet ist auch der Prüfungsklassiker, ob Art. 19 Abs.3 GG auch für ausländische juristische Personen gilt. Schwerpunktmäßig stehen auch hier Fragen der Immunität im Zentrum.

Die ausgezeichnete und sehr aktuelle Fallsammlung ist bestens geeignet sich das nötige "Rüstzeug" für Übung und Examen anzueignen.


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Prag, Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer
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