Jurawelt

Artikel 2235
Ronald Moosburner

Dieter Blumenwitz

Fälle und Lösungen zum Völkerrecht


Richard Boorberg Verlag, 2001, 196 Seiten, DM 29,80
Reihe »Studienprogramm Recht«
ISBN 3-415-02795-3

http://www.boorberg.de


In der Reihe Studienprogramm Recht des Richard Boorberg Verlages ist im Frühling dieses Jahres erstmals ein Falllösungsband zum Völkerrecht erschienen. Ein Wort zum didaktischen Konzept ist in dieser Reihe unerlässlich, glänzten doch einige Bände mit ebenso gewagten wie erfolgreichen Ansätzen der Wissensvermittlung. Bekanntestes Beispiel dafür ist sicherlich das nicht ganz zufällig bei Studenten sehr beliebte Studienskript Reinhard Hendlers zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Der Würzburger Völkerrechtler schlägt jedoch im vorliegenden Buch weitgehend bekannte Bahnen ein, was allerdings nicht im mindesten kritikwürdig ist, da ja auch die Materie lange Zeit wahrlich nicht als das innovativste Genre anzusehen war. Zudem ist die Examensklausur in der Wahlfachgruppe Studenten im eigenen Interesse nicht unbedingt als idealer Ort für das Testen neuer Wege in der Falllösung zu empfehlen.

Die 9 Fälle, die in dem Werk präsentiert werden, behandeln Themenbereiche, die in früheren Staatsexamina problematisiert wurden. Dabei werden zumeist Fragen innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts verknüpft, was ebenfalls standardmäßig der Problemlage von Examensklausuren entspricht. Allerdings sollte dem Leser klar sein, dass es gerade im Völkerrecht darauf ankommt, sich nicht von vermeintlichen Ähnlichkeiten mit einmal gelösten Fällen blenden zu lassen. Die Schwierigkeiten ergeben sich ganz regelmäßig erst aus dem Zusammenspiel einzelner Sachverhaltsgestaltungen in dem jeweils zu behandelnden Fall. Diese vermeintliche Binsenweisheit verdient in diesem Rechtsgebiet besondere Beachtung, weil zum Einen die Zahl in der Praxis entschiedener Fälle, insbesondere aus den Entscheidungen und Gutachten des IGH, eine noch einigermaßen überschaubare ist, und weil zum anderen auch die Zahl der beteiligten Hauptakteure in Person von nicht einmal 200 Staaten noch recht übersichtlich ist. Der vermeintliche Wiedererkennungseffekt innerhalb eines Sachverhalts kann also besonders häufig auftreten. Wie der Autor diesbezüglich aber zurecht anmerkt, wird vom Studenten im Examen sicherlich schon deshalb nicht die Lösung eines weitgehend authentischen Falles verlangt werden, weil ihm die für die Erkenntnis der politischen Zusammenhänge des jeweiligen Problems unbedingt erforderlichen Recherchemöglichkeiten in diesem Rahmen nicht zur Verfügung stehen. Stattdessen soll er seine methodischen Fähigkeiten unter Beweis stellen. Kann er die daraus gezogenen Schlüsse freilich noch mit „case law“-Beispielen untermauern, wird ihm das in aller Regel natürlich nicht übel genommen werden.

Bereits im ersten Fall wird einmal kurz die Zuständigkeit des IGH durchgeprüft. In diesem Zusammenhang kommt die Möglichkeit von Vorbehalten zur Unterwerfungserklärung unter die Zuständigkeit zur Sprache. Hier ist hinzuzufügen, dass Vorbehalte in internationalen Konventionen häufig zu gravierenden Auslegungsproblemen führen (vgl. grundlegend dazu den Fall „Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of Genocide, ICJ Reports 1951, S. 15ff.). Diese traten insbesondere auch bei der Auslegung von Erklärungen zu internationalen Menschenrechtskonventionen auf, wobei wiederholt Vorbehalte für ungültig erklärt wurden, was zu einer Bindung von Staaten gegen ihren erklärten Willen führen kann (vgl. etwa EGMR, Belilos vs. Schweiz, Ser. A Nr. 132 [1988]). Im Folgenden werden im ersten Fall im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit einer Repressalie verschiedene Themenbereiche aus dem Völkervertragsrecht und der EMRK besprochen. Zum Prüfungsablauf sei auf den in einer Fußnote erwähnten Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit der International Law Commission hingewiesen. Von vielen Lehrbüchern kaum erwähnt, findet der Student hier ein sehr übersichtliches Beispiel für den Prüfungsaufbau zur Internationalen Verantwortlichkeit, der ganz weitgehend der gängigen Vorgehensweise entspricht.

Die Fälle 2 und 3 bringen Probleme der konsularischen wie der diplomatischen Immunität. Hier ist mit soliden Kenntnissen der einschlägigen Konventionen bereits ein wichtiger Schritt getan. Originell ist Fall 5, der an eine Inselentdeckung im 16. Jahrhundert anknüpft und im Zuge von Streitigkeiten bzgl. der territorialen Hoheit über das Gebiet zahlreiche, auch exotischere Gebietserwerbs- und -verlusttatbestände vorstellt und durchdekliniert. Wer hier bis zum Ende den Durchblick bewahrt, kann sich bereits eines erheblichen Fortschritts in diesem Rechtsgebiet rühmen. Fall 7 widmet sich demgegenüber mit dem Menschenrechtsschutz einem Thema, das erst in den letzten gut 50 Jahren verstärkt auf der Bildfläche erschienen ist. Er stellt die für Europa wichtigsten Schutzmechanismen, den VN-Ausschuß für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dar und behandelt Standardfragen zu einzelnen Verfahren vor diesen Instanzen.

Den Abschluß des Buches bildet die Simulation eines Prüfungsgesprächs im Staatsexamen. Der Einstieg gelingt über einen kleinen Fall, der Prüfergeht aber rasch über den reinen Fallbezug hinaus zur Wissensabfrage anhand konkreter Fragen über. Realistisch aufgezeigt wird dabei etwa, wie der Prüfer „weiterhilft“, wenn der Kandidat den Ansatzpunkt verpasst, und wie sich die Schwerpunkte zwischen Völkerrecht und deutschem Verfassungsrecht aufteilen können. Dieser Abschnitt ist auch eine gute Übung für Studenten zur Selbstkontrolle in einem Schnelldurchlauf durch verschiedene prüfungsrelevante Themen.

Insgesamt ist das Fallbuch von Blumenwitz zwar kein Ersatz für ein gutes Völkerrechtslehrbuch, dennoch bietet es eine ausgezeichnete Möglichkeit, Examenswissen im Wahlfach zu vertiefen und zu üben. Ergänzend wird es sich für den fleißigen Studenten aber sicherlich lohnen, noch das eine oder andere zusätzliche Fallbuch zur Übung heranzuziehen oder eine Arbeitsgemeinschaft an der Universität (so sie angeboten wird) zu besuchen.

06/2001
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