Jurawelt

Artikel 6126
Ralf Hansen

Verwaltungsprozeßrecht kompakt

Eine Rezension zu:

Wolf-Rüdiger Schenke

Verwaltungsprozeßrecht


8. neubearbeitete Auflage
Reihe: schwerpunkte

C.F. Müller, Heidelberg 2002, 385 S., 20,50 &euro
ISBN 3-8114-0823-2

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Das Verwaltungsprozeßrecht von Wolf-Rüdiger Schenke, der auch den Kommentar von Kopp zur VwGO übernommen hat, erwies sich seit seinem ersten Erscheinen (1992) als "großer Wurf". Im Grunde kann man sich die nähere Besprechung dieses Bandes "schenken", da ihn voraussichtlich jeder Student kennt, jedenfalls aber kennen sollte. Ein Blick in weitere Lehrbücher ist oft überflüssig. Nach wie vor ist insbesondere das Verwaltungsprozeßrecht erheblich in Bewegung, was sich auch in dieser Auflage niedergeschlagen hat.

Wer das Inhaltsverzeichnis näher betrachtet, dem wird auffallen, daß es sich zu einem erheblichen Teil zu einem sehr exakten Aufbauschema zum Verwaltungsprozeßrechtsfall eignet. In § 1 erläutert Schenke zunächst einmal die Grundlagen. Rechtsbehelfe sind der allgemeinere Begriff, aus denen sich die Rechtsmittel als speziellere Formen ausdifferenzieren, aber nicht etwa umgekehrt. In diesem Kapitel ist - äußerst knapp gefaßt - auch die verwaltungsprozeßrechtliche Urteilslehre zu finden, die erst im zweiten Examen wirklich relevant wird, die der Referendar allerdings anderweitig vertiefen muß, da sich das Lehrbuch primär an die studentische Klientel richtet. Nichtsdestoweniger können Referendare aus diesem Band zwecks Wiederaneignung es betreffenden Wissensstandes erheblichen Gewinn erzielen. Immerhin wird etwa bereits dem Studenten das Rubrum eines verwaltungsgerichtlichen Urteils vertraut gemacht (Rdnr. 57 b). Überaus nützlich ist das Aufbauschema zur Zulässigkeit im Allgemeinen (Rdnr. 65), deren Punkte aber immer nur bei Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen geprüft werden dürfen. Historisch jüngere Verfahrensordnungen - wie die Verwaltungsgerichtsordnung - verfahren dabei regelmäßig formalistischer als ältere Verfahrensordnungen, so daß sich "Checklisten" förmlich zur täglichen Arbeit anbieten.

Nicht unerhebliche Probleme wirft regelmäßig bereits der zentrale "Opener" (sofern nicht Frage der Rechtswegzuständigkeit zu diskutieren sind) des § 40 VwGO auf, der unter allen denkbaren Aspekten durchdiskutiert wird. Zwar folgt Schenke richtigerweise bei der Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht der modifizierten Subjekttheorie, doch haben diese materiellen Abgrenzungen angesichts oftmals identischer Rechtsfolgen in erster Linie Bedeutung für die Bestimmung des Rechtsweges. Sorgfältig wird die Abgrenzung zum Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit vorgenommen, die oftmals unter dem Schlagwort der "doppelten Verfassungsunmittelbarkeit" diskutiert wird. Hier tritt Schenke der "h.M." mit dem überzeugenden Argument entgegen, daß eine solche Streitigkeit nur vorliegen kann, wenn sie aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften ausschließlich Verfassungsgerichten vorbehalten ist. Selbstredend ist die Änderung des § 40 II S. 1 VwGO bereits berücksichtigt, der Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach Art. 14 III 2 GG nunmehr den Verwaltungsgerichten zuweist.

Für den ersten Durchgang weniger wichtigere Passagen sind in kleinerem Druck gehalten, wie etwa die Ausführungen zum Rechtsschutz durch Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei nach den Vorschriften der StPO und des Art. 23 GVG in Abgrenzung zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei präventivpolizeilicher Tätigkeit (Rdnr. 140). Nach der Lektüre dürfte sich das hier vorherrschende "Dunkel" etwas gelichtet haben. Allerdings ist dieser Bereich in der Rechtsprechung erheblich in Bewegung. Behandelt wird auch der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte bezüglich von EG-Akten (Rdnr. 166a). Das "EG-Verwaltungsprozeßrecht", besser gesagt die Überlagerungen des deutschen Verwaltungsprozeßrechts durch EG-Recht, sind durchgehend in die Darstellung eingearbeitet.

Die entscheidende Weiche für die Fallbearbeitung stellt die Feststellung der zulässigen Verfahrensart oder die Statthaftigkeit der gewählten Klageart dar. Schenke diskutiert die einzelnen Verfahrensarten mit allen entscheidenden Problemen jeweils einzeln durch. Er begreift die Anfechtungsklage als Unterfall des öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches, der besagt, daß Verwaltungsakte, die jemand in seinen individuellen Rechten unter Verletzung der Rechtsordnung ergehen, aufzuheben sind (Rdnr. 178). Bereits in diesem Punkt wird regelmäßig das Vorliegen eines Verwaltungsaktes geprüft, so daß sich bereits hier zeigt, wie verzahnt Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung im Verwaltungsprozeß sind. Die Verpflichtungsklage hingegen ist ein spezieller Fall der Leistungsklage, die in Form der Versagungsgegenklage oder der Untätigkeitsklage auftreten kann. Hier sind besonders Drittklagen problematisch (Rdnr. 271), wie sie vor allem im öffentlichen Baurecht vorkommen, aber auch beamtenrechtliche Konkurrentenklagen sind hier von Relevanz. Wer prägnante Ausführungen sucht zur "isolierten Anfechtungsklage" wird hier ebenso zuverlässige Informationen finden, wie zum Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten, gegen die Anfechtungsklagen regelmäßig nichts nützen, da dadurch keine "genehmeren" Nebenbestimmungen erzielt werden können. Besonders prüfungsrelevant ist überdies die Fortsetzungsfeststellungsklage, deren Rechtsnatur nach wie vor umstritten ist. Die Judikatur des BVerwG ist hier erheblich in Bewegung. Diese "Bewegungen" werden eingehend berücksichtigt und selbstredend auch nachgewiesen. Hier wird sehr eingehend das obiter dictum des BVerwG diskutiert, demzufolge, zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsaktes auch die allgemeine Feststellungsklage des § 43 VwGO in Betracht kommt. Schenke sieht es als systemfremd an, die Verfahrensart davon abhängig zu machen, ob die Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist, da dies bedeuten würde, diese Frage von einem zufälligen Ereignis abhängig zu machen. Indessen korrespondiert dem die immer stärkere Abkoppelung der Fortsetzungsfeststellungsklage von der Anfechtungsklage, so daß hinsichtlich der Folgen die Unterschiede eher gering sind. Nichtsdestoweniger ist dieser Bereich von erheblichen Unschärfen gekennzeichnet, die weiter für Diskussionsstoff sorgen werden.

Besondere Probleme bei den Sachentscheidungsvoraussetzungen betreffend die Parteien wirft regelmäßig die Klagebefugnis auf, die aber nur bei Drittbetroffenheit wirklich problematisch wird. Es gibt kaum ein Problem des § 42 Abs. 2 VwGO, das hier nicht erörtert wird. Auch hier wird die Überlagerung durch EG-Recht eingehend berücksichtigt (Rdnrn. 531 a ff), wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob unmittelbar anwendbare Richtlinien dem Bürger Rechte einräumen, die es notwendig machen die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten des Bürgers abzuschwächen, wenn - so Schenke - das wesentliche Schutzgut dem einzelnen zugute kommen soll. Insgesamt werden alle Prozeßvoraussetzungen, nicht zuletzt auch das in seiner Wichtigkeit oft überschätzte Rechtsschutzbedürfnis, ebenso eingehend erläutert wie das Widerspruchsverfahren.

Nach Klagearten differenziert finden sich eingehende Ausführungen zur Begründetheit, die für den Studenten nützlich sind, aber auch dem Referendar weiterhelfen, weil regelmäßig Tenorierungsformeln in die Darstellung aufgenommen wurden (etwa Rdnr. 806). Interessanterweise findet sich sogar ein kurzer Exkurs zum Beurteilungsspielraum und zum Technikrecht (Rdnr. 762). Sehr überzeugend sind bei der Darstellung der Begründetheit der Anfechtungsklage die Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, die im Schrifttum völlig umstritten ist, von der Praxis aber richtigerweise anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abhängig gemacht wird (Rdnr. 782 ff). Hier wurde die Darstellung weiter vertieft. Besonders umstritten ist - insbesondere seit 1996 - die Möglichkeit des Nachschiebens von Gründen (Rdnrn. 811 ff), die von Schenke heftig kritisiert wird, der mit Recht die Auffassung vertritt, daß ein materiellrechtliches Recht zum Nachschieben von Gründen durch die prozeßrechtliche Norm des § 114 S. 2 VwGO nicht eingeräumt worden ist, so daß insbesondere bei Ermessensentscheidungen ein Nachschieben von Gründen ausscheidet, die prozeßrechtlich qualifizierte Norm also restriktiv zu interpretieren ist. Ähnlich präzise - jeweils mit Tenorierungsvorschlägen - fällt die Darstellung der Begründetheit bei den anderen Klagearten aus. Eingehend berücksichtigt wurde die Entwicklung bei der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, der gerade bundesweit von interessierten Kreisen gegen die "Kampfhundeverordnungen" der Länder zu bemühen versucht wird, sofern diese Möglichkeit durch landesrechtliche Regelung eingeräumt worden ist. Die aktuellen Entwicklungen werden auch hier eingehend nachgezeichnet.

Weiter vertieft wurden die Ausführungen zum Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes, dessen Bedeutung in allen Verfahrensordnungen weiter angestiegen ist. Hier werden insbesondere die Tücken des § 80 VwGO ausgezeichnet erläutert. Ein Anhang faßt die wichtigsten Klagen und ihre Klagevoraussetzungen schematisch im Überblick zusammen (S. 224 f), so daß sich der Leser leicht einen zusammenfassenden Überblick verschaffen kann.

Besonders verdienstvoll sind die Ausführungen zum Rechtsschutz bei normativem Unrecht jenseits des § 47 VwGO, mit denen Schenke sehr mutig Neuland betritt, denn eine solcher Anspruch wird jenseits von "Francovich" in Deutschland bisher nicht anerkannt. Schenke ist zuzustimmen, daß derartige Rechtsschutzlücken gegen Art. 19 Abs.4 GG verstoßen (Rdnr. 1064) und die verbleibende Lücke nach der Inzidentprüfung bei der Anfechtungsklage und der Feststellungsklage durch die Verfassungsbeschwerde zu schließen ist. Hier sind aber noch viele Fragen offen, auch was den eingehend erläuterten vorbeugenden Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen angeht. Ausführungen zum verwaltungsgerichtlichen Vergleich und zu den Grundbegriffen des Rechtsmittelrechts runden den überaus gelungenen Band ab.

Der Band von Schenke gehört sicherlich zu den lesenswertesten Darstellungen des Verwaltungsprozeßrechtes, die von Auflage zu Auflage an Qualität hinzugewinnt.





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