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Artikel 2616
Giorgio Decker

Die Station in der öffentlichen Verwaltung - Grundkurs für Rechtsreferendare

von Michael Happ, Erwin Allesch, Harald Geiger und Andreas Metschke


4. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2000 Verlag C.H. Beck München

ISBN 3 406 46076 3

DM 39,00

http://www.beck.de


Das mittlerweile in 4. Auflage erscheinende Werk richtet sich, wie der Titel bereits besagt, an sich in der öffentlich-rechtlichen Station befindliche Rechsreferendare; es will den Leser „für die ersten Monate der Referendarzeit„ begleiten und das unentbehrliche Grundlagenwissen im Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozeß anhand anschaulicher Beispiele schwerpunktmäßig darstellen und vermitteln.

Solche Kenntnisse sind gerade im öffentlichen Recht unentbehrlich, ohne sie kann der Rechtsreferendar die Klausuren im Zweiten Staatsexamen nicht erfolgreich bewältigen; daß dennoch bei vielen Kandidaten der Wissensstand hier erstaunlich niedrig ist und sich dieses Manko in den Klausurergebnissen regelmäßig deutlich niederschlägt - die Notendurchschnitte der öffentlich-rechtlichen Klausuren sind häufig die niedrigsten im Rahmen eines Examenstermins -, ist allerdings verwunderlich: Mit einem soliden Basiswissen gerade im verwaltungsprozessualen Bereich, das sich v.a. in einem homogenen und logischen Aufbau der Klausur ausdrückt, lassen sich die allermeisten Arbeiten gut bis sehr gut bewältigen. Öffentliches Recht ist keine Hexerei, wenn man die Grundlagen beherrscht und die immer wieder vorkommenden prozessualen Situationen einübt.

Einen wichtigen Beitrag leisten hierzu die Autoren - allesamt Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare und auch Klausurersteller für das zweite Staatsexamen - mit ihrem Werk, das die notwendigen Grundlagen samt typischer Problemstellungen im Verfahrensrecht darstellt.

Im ersten Teil des Bandes wird das Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsbehörden besprochen, in deren Mittelpunkt natürlich der Verwaltungsakt steht. Kenntnisse hier sind unabdingbar für den Examenskandidaten, dreht es sich doch in fast allen Klausuren u.a. um Bescheide von Behörden, gegen die aufgrund mannigfaltiger Fehlermöglichkeiten angegangen wird. Doch auch die Klausursituation, in der der Bearbeiter einen behördlichen Bescheid anzufertigen hat, ist denkbar. Überdies indiziert das Vorliegen eines VA oder eines bloßen Realaktes natürlich auch die richtige Klageart - werden hier Fehler gemacht, läuft die Klausur häufig in die komplett falsche Richtung. Klassische Problemfelder wie örtliche und sachliche Zuständigkeit werden ebenso erläutert wie die höchst klausurrelevanten Ermessensentscheidungen oder Anhörungserfordernisse. Wichtig ist auch der Überblick über das Planfeststellungsverfahren, das regelmäßig ein Schattendasein in der juristischen Ausbildung fristet, gerade aber z.B. im Wasserrecht, das zum Prüfungsstoff für das Assessorexamen gehört, eine wichtige Rolle spielen kann.

Der zweite Teil beschäftigt sich mit dem Widerspruchsverfahren, ebenfalls öfters Gegenstand einer Examensklausur. Der Ersteller einer solchen kann im Rahmen eines Widerspruchsbescheids ohne weiteres Probleme wie die „reformatio in peius„ oder den Selbsteintritt der Behörde, ordnungsgemäße Begründung, sofortige Vollziehbarkeit oder Widerspruchsfrist einbauen, was die Beliebtheit des Widerspruchsbescheids in Examensklausuren erklärt. Gerade hier ist ein sauberer Aufbau und die Kenntnis der Rechtmäßigkeitsanforderungen unabdingbar für eine gelungene Klausur.

Im dritten, letzten und ausführlichsten Teil wird das Verwaltungsprozeßrecht behandelt, das auch den Schwerpunkt in der öffentlich-rechtlichen Referendarausbildung einnimmt. Hierbei werden natürlich die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagearten besprochen, die jeder Referendar selbstverständlich beherrschen muß. Die Probleme sind in der Regel nicht besonders schwer, müssen jedoch in einer Klausur, falls angelegt, als sogenannte „Fußgängerpunkte„ unbedingt angesprochen werden. Wichtig ist auch der Abschnitt über das verwaltungsgerichtliche Urteil im 1. Rechtszug, also der korrekte Aufbau mit Rubrum, Tenor (die „Visitenkarte„ einer Urteilsklausur!), Tatbestand (der allerdings in aller Regel erlassen ist), Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung, Unterschriften und Streitwertbeschluß. Eingegangen wird auch auf die prozessualen Sondersituationen wie Klagerücknahme, einvernehmliche Erledigterklärung und gerichtlicher Vergleich, die durchaus auch in eine Examensklausur eingebaut werden können. Nachdem Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahren (in Klausuren eher selten, aber möglich) erläutert und auch Musterurteile abgedruckt werden, folgen zuletzt Ausführungen zur Normenkontrolle (wichtig z.B. im Baurecht bei Bebauungplänen) und zum einstweiligen Rechtsschutz, der nicht nur in der Praxis, sondern auch im Assessorexamen eminent wichtig ist. Betrachtet man die letzten Termine z.B. im bayerischen zweiten Staatsexamen, so wurden fast durchwegs in mindestens einer der drei Öffentliches Recht - Klausuren (im Termin 2000/I sogar in allen drei) Sachverhalte mit dieser prozessualen Einkleidung gestellt.

Die Darstellung des Inhalts ist gut verständlich und knapp, wobei das Schriftbild leider etwas zu gedrängt erscheint; Stichwörter werden fett gedruckt, was die Orientierung erleichtert. Häufig werden Beispiele und Klausurhinweise gegeben. Auf weiterführende Literaturhinweise wird dabei verzichtet, lediglich wichtige Gerichtsentscheidungen sowie Kommentarfundstellen werden zitiert, und das ist gut so: In aller Regel ist der Referendar aufgrund der für das Examen zu lernenden Stoffülle darauf angewiesen, einzelnen Gebiete relativ schnell durchzuarbeiten und das Wesentliche, die Strukturen aufzunehmen. Wie die Autoren in ihrem Vorwort auch hinweisen, muß auf weiterführende Literatur zurückgegriffen werden, wenn eine Vertiefung gewünscht ist. Was jedoch nicht heißt, daß dieser Band nicht ausreicht zur Examensvorbereitung auf diesem Gebiet, im Gegenteil: Wer das Buch ernsthaft durcharbeitet und die Probleme nachvollzieht, braucht sich vor keiner öffentlich-rechtlichen Examensklausur zu fürchten, sondern kann ihr gelassen entgegen sehen. Daß die Autoren wissen, wovon sie schreiben, mag abschließend folgendes Beispiel zeigen: Auf Seite 138 wird zum Themenkreis „Berufungszulassungsantrag„ darauf hingewiesen, daß zu erwarten sei, daß „in Klausuren für das Zweite Staatsexamen eine derartige Fallgestaltung auftreten wird„ - die 10. Klausur im bayerischen Termin 2000/II enthielt als prozessuale Einkleidung den Entwurf eines anwaltlichen Berufungszulassungsantrags.

07/2000

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