Die 12. Auflage des Lehrbuchs zum
Allgemeinen Verwaltungsrecht ist gegenüber dem in der gleichen Auflage erschienenen Werkes zum
Besonderen Verwaltungsrecht ein Jahr früher auf den Markt gekommen und gibt den Rechtsstand von 2002 wider. Gerade die Materie des Allgemeinen
Verwaltungsrechts ist jedoch weniger Veränderungen ausgesetzt, so dass das vorliegende Buch als ebenso aktuell gewertet werden kann. Im Gegensatz zum Besonderen
Verwaltungsrechts-Buch enthält es aber (noch) nicht die Jura-Kartei-CD-ROM, die ein schnelles Auffinden und Nachlesen bestimmter Entscheidungen der Gerichte
ermöglicht.
Das Buch wird von
Erichsen und
Ehlers herausgegeben und von insgesamt sieben Autoren – allesamt Professoren in Bochum, Bonn, Köln, München und Münster
– bearbeitet. In der 12. Auflage hat es einen Autorenwechsel für den 7. Abschnitt zum Verwaltungsorganisationsrecht gegeben: Von
Walter Rudolf hat nun
Martin
Burgi die Bearbeitung übernommen. Die anderen sechs Abschnitte beschäftigen sich mit den folgenden Themen: Verwaltung und Verwaltungsrecht im demokratischen und sozialen
Rechtsstaat, Rechtsquellen und Rechtsbindungen der Verwaltung, Verwaltungshandeln, Verwaltungsverfahren, Recht der öffentlichen Sachen sowie Recht der öffentlich-rechtlichen
Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen. Jeder Abschnitt ist zwischen 78 (Verwaltungsorganisationsrecht) und 148 Seiten (Verwaltungshandeln) lang. Die behandelten
Inhalte und die Schwerpunktsetzung entsprechen dem, was in gewöhnlichen Lehrbüchern zum allgemeinen Verwaltungsrecht zu finden ist. Dem Verwaltungsakt sind ca. 120 Seiten
gewidmet, das Verwaltungsprozessrecht wurde ausgeklammert, dafür finden sich Kapitel zum Recht der öffentlichen Sachen und dem Staatshaftungsrecht.
Der Umfang des Buches bietet die Möglichkeit, intensiver auf bestimmte Themen einzugehen, als es in einem Einführungslehrbuch der Fall ist. Dennoch bezeichnen die
Herausgeber der 1. Auflage im immer noch abgedruckten damaligen Vorwort das Buch ausdrücklich nicht als dem Anspruch an ein großes Lehrbuch oder Handbuch genügend. Vielmehr
sollte ein "Hilfsmittel für Studium und Prüfung" erstellt werden, welches "
auch das Ziel verfolgt, durch die selbständige Behandlung des umfangreichen Materials und
durch die Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung zur wissenschaftlichen Durchdringung des Allgemeinen Verwaltungsrechts beizutragen und dem Interesse der Praxis
an den dogmatischen Grundlagen und Zusammenhängen des Verwaltungsrechts entgegenzukommen." Dies spiegelt sich auch im Aufbau der Darstellung wieder. Schlägt man diverse
beliebige Seite auf, so ist der Umfang der Fußnoten oft dem des Erläuterungstextes ebenbürtig. Der Leser erhält damit zwar eine vertiefende Darstellung, jedoch liegt ein
bedeutender Schwerpunkt der umfangreichen Ausarbeitung eben auch in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung von Literatur und Rechtsprechung, soll heißen: Dass das Buch so
dick ist, ist maßgeblich durch die zahl- und umfangreichen Fußnoten bedingt. Wer also zu einem bestimmten Thema die einschlägigen Urteile, Anmerkungen und Aufsätze sucht,
wird hier in den Fußnoten mit Sicherheit fündig.
Das Schriftbild ist trotz der Textlastigkeit sehr ansprechend, insb. weil viele Zwischenüberschriften Strukturen verdeutlichen. Ein paar mehr Lehrzeilen hätten dennoch nicht
geschadet, aber natürlich zur weiteren Ausweitung des Buches geführt. Was man nicht findet, sind Schemata, fett hervorgehobene Stichwörter – die kursiv gedruckten
Schlüsselwörter fallen nicht so deutlich auf – oder Beispielsfälle. Dafür findet der Leser, wie eingangs geschildert, eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem
Stoff, der sich schon mal – wie bei der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag – in fünf Fußnoten in einem Satz äußert. Auch auf Meinungsstreits
wird ausführlich hingewiesen, wie z.B. im Bereich des Richterrechts als Rechtsquelle des Verwaltungsrechts, wo der Darstellung der Auffassungen in Lehre und Rechtsprechung
Lösungsansätze folgen.
Gesamteindruck:
Das von
Erichsen und
Ehlers herausgegebenen Lehrbuch stellt ein sehr gelungenes Nachschlagewerk dar. Derjenige Leser, der in der Nachbearbeitung einer
Vorlesung oder während der Bearbeitung einer Hausarbeit gezielte Fragen näher nachlesen möchte, findet hier ausführliche Erläuterungen mit noch ausführlicheren
Fußnotenverweisen. Wer auf die Schnelle bestimmte Themen das Allgemeinen Verwaltungsrechts erlernen möchte, sollte eher zu einem fallorientierten Lehrbuch greifen.