Gleichwohl nicht mehr neu, ist das Lehrbuch des Hamburger Verwaltungsrechtlers Hans Peter Bull doch eher noch ein Geheimtip unter Studenten. Seine 6. Auflage ist im Frühling
2000 in der Reihe Jurathek Studium erschienen.
Auch diese Reihe hat eine grundlegende Umgestaltung des Umschlaglayouts hinter sich. Das schulbuchähnliche Äußere, das ihre Bände über lange Zeit hin kennzeichnete, gehört
endgültig der Vergangenheit an. Die "Verwandlung" geschah dabei so grundlegend, daß es langjährigen Lesern ab und an erst auf den vierten oder fünften Blick gelingen dürfte,
die in einheitlichem Blau mit weißem Titel gehaltenen Neuauflagen in der Fachbuchhandlung zu identifizieren. Die auffallende, da als Markenzeichen farblich abgesetzte obere
Ecke, wird ohnehin erst sichtbar, wenn das Buch vor dem Betrachter liegt.
Das Innere des Buches dagegen folgt weiterhin dem bekannten, ein wenig an Lernskripten erinnernden Stil: Hervorhebungen geschehen nur durch Fettdruck oder, im Überblick
zuweilen nicht so gut sichtbar, durch kursive Schrift. Einrückungen werden allenfalls für Aufzählungen vorgenommen, auch gerahmte oder graphisch gestaltete Übersichten
finden sich eher selten. Andrerseits sind Passagen in kleinerer Schriftart immer noch gut lesbar, was den erfreulichen Nebeneffekt hat, daß sie auch die unwillkürliche
Versuchung des Überspringens mindern.
Der didaktische Ansatz des Buches ist auf das Erreichen von Lernzielen und das Einprägen der Methodik des Verwaltungsrechts ausgerichtet, ohne dabei aber so revolutionäre
Wege einzuschlagen, wie es etwa von Hendler in seinem Skipt mit Grundstrukturen und Klausurfällen unternommen wurde. Die Darstellung ist mehr auf Zusammenhänge als auf die
unmittelbare Anwendung im Klausurfall ausgerichtet. Die weit verbreitete Trennung des Allgemeinen vom Besonderen Verwaltungsrecht wird nur insoweit aufrechterhalten, als ein
zu ausführliches Knüpfen von Verbindungen den ohnehin nicht zu knapp ausgelegten Rahmen des Werks sprengen würde. Der Titel darf insofern eher als negative Abgrenzung
dahingehend verstanden werden, welche Gebiete nicht erschöpfend behandelt werden können. Die Darstellung des Kerns, der zum Allgemeinen Verwaltungsrecht zusammengefaßt
werden kann, weist dagegen keine nennenswerten Lücken auf.
Die pragmatische, an hergebrachte Konventionen nicht immer gebundene Gestaltung setzt sich auch nahtlos in einem lesefreundlichen Stil vor. Der Autor läßt dabei schon am
Anfang keinen Zweifel am Erfordernis regelmäßigen Arbeitens mit dem Rechtsgebiet, ohne welches es nicht erschließbar ist. Der trockene Hinweis, eine vergröberte Bearbeitung
sei nicht verantwortbar gewesen, das Gebiet sei nun einmal so schwierig, mag manche Illusion hinsichtlich etwaiger Patentlösungen zerstören, er kann jedoch auch den Ehrgeiz
herausfordern und damit den Leser motivieren. Sehr angebracht ist jedoch auch die Kritik an den immer weiter gehenden Verästelungen der Dogmatik, ein überzeugendes Beispiel
bietet der angeführte "Verwaltungsakt an wen es angeht auf Unterwerfung durch Boten". Die Stoffbehandlung schreitet insgesamt zielstrebig voran, die jedes Kapitel
einleitenden Fälle sind ausdrücklich nicht zur sofortigen Lösung gedacht, sondern dienen der Erarbeitung des jeweiligen Themas und zeigen auch bereits bestimmte
Problembereiche auf. Die am Ende jedes Kapitels befindlichen Lösungen sind sehr knapp gehalten, jedoch führen zum Teil Literaturhinweise zu genaueren Erläuterungen.
Insgesamt ist das Werk ein überaus komplettes Lehrbuch, einzelne Ergänzungen etwa bzgl. der Nebenbestimmungen des Verwaltungsakts oder des sehr umstrittenen "intendierten
Ermessens" haben zu einer weiteren Vervollständigung in klausurrelevanten Bereichen beigetragen. Alle Studenten, die für eine verständliche Darstellung auch einen höheren
Zeitaufwand beim Durcharbeiten in Kauf nehmen, werden daran ihre Freude finden.
10/00 Ronald Moosburner,
ronald.moosburner@jurawelt.com