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Artikel 2529
Ralf Hansen

Verwaltungsrecht als Fallbearbeitung

Eine Rezension zu:

Manfred Zuleeg

Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht


JuS-Schriftenreihe, Bd. 54

München: C.H. Beck, 2000, S.298, DM 36,- ISBN 3-406-47283-4

http://www.beck.de


Die ausgezeichnete Fallsammlungdes ehemaligen Richters am EuGH und jetzigen Frankfurter Ordinarius besticht durch didaktisch kluge Auswahl, systematische Aufbereitung der Fallösungen und eine überaus klare Diktion. Hinweise zur Klausurentechnik selbst werden nicht gegeben, da diese Technik vorausgesetzt wird - die Einleitung nennt zahlreiche Fundstellen -, doch zeigen die Lösungen recht klar, wie „man es macht“. Die 18 Fälle werden entsprechend souverän aufbereitet und erstrecken sich auf wesentliche Teile des Prüfungsstoffes. Der Titel kann nicht mehr als einen Schwerpunkt bezeichnen, da kaum eine Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht möglich ist, ohne auf Strukturen des Besonderen Verwaltungsrecht zurückzugreifen. Auch diese Fallsammlung enthält daher überaus wissenswertes zum Besonderen Verwaltungsrecht, das meist den Ausgangspunkt bildet, um allgemeinere Strukturen in entsprechenden Problemlagen zu entfalten. Der Verfasser hat dabei sehr klare Schwerpunkte gebildet. Die Fälle sind so gestellt, daß sie zu einer eigenständigen Lösung geradezu einladen. Etwas mißlich ist das Fehlen eines Falles zur öffentlichrechtlichen GoA. Ansonsten ist die Auswahl aber gelungen, die von Fragen des Kommunalrechts, über das Polizeirecht, zu Fragen rund um den Widerspruchsbescheid, über den öffentlichrechtlichen Vertrag bis hin zum öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch reicht, ohne daß diese Nennungen abschließlich sein könnten. Dazu ist die Komposition der Fälle zu komplex. Die Fälle sind nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen, sondern entlang von kumulierten Problemstellungen unter didaktischen Gesichtspunkten kunstvoll „komponiert“. Die Nachweise zu den Lösungen sind knapp gehalten, da die Erweiterung der „Fußnotenfriedhöfe“ mit Recht nicht Sinn einer Fallsammlung sein kann. Jedem Fall vorangestellt sind jedoch Hinweise, die gerade bei Hausarbeiten weiterhelfen dürften. Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß auf prozeßrechtliche Fragen in den Klausuren in angemessenem Umfang eingegangen sind. Als Landesrecht zugrundegelegt wurde das Recht von NRW. Wer diese Fallsammlung intensiv durcharbeitet, dürfte für Übung und Examen gut gerüstet sein.

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