Kerstin Lindenau 02.02.2005
Kritische Auseinandersetzung mit der Gesetzgebung
Eine Rezension zu:
Stefan Wirth
Zur Notwendigkeit des strafrechtlichen Schutzes des Privatversicherungswesens durch Sondernormen
Zugleich ein Beitrag zur Auslegung der §§ 265 und 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB
Schriften zum Strafrecht Heft 154
Duncker & Humblot, Berlin 2004, 394 Seiten, 98,- €
ISBN 3-428-11356-X
http://www.duncker-humblot.de
Immer wieder ist in den Medien von dem Massenphänomen "Versicherungsbetrug"
die Rede, wodurch jährlich der Versicherungswirtschaft mehrere Milliarden Euro
Schaden entstehen. Das Unrechtsbewusstsein der Bevölkerung hinsichtlich betrügerischen
Verhaltens gegenüber Versicherern wird allgemein als sehr gering angesehen. In
strafrechtlicher Hinsicht erfährt der Versicherer vor allem Schutz durch § 263 StGB
und § 265 StGB. Durch das 6. StrRG vom 26.01.1998 (BGBl I, S. 164 ff.) wurde § 265 StGB
vollständig geändert und in § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB wurde zum Schutz der
Versicherungswirtschaft ein Regelbeispiel eingeführt. § 265 Abs. 1 StGB ist nunmehr als
Vergehen ausgestaltet und umfasst jedes Beschädigen, Zerstören, Beeinträchtigen der
Brauchbarkeit, Beiseiteschaffen oder Überlassen einer versicherten Sache, soweit die
Tathandlungen in der Absicht der Erlangung einer Versicherungsleistung begangen werden.
Ferner ist in § 265 Abs. 2 StGB der Versuch unter Strafe gestellt. Das in § 263 Abs. 3 S. 2
Nr. 5 StGB eingeführte Regelbeispiel ist an § 265 StGB a.F. angelehnt. Es liegt vor, wenn der
Täter einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine
Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht
hat. Gerade wegen des hohen wirtschaftlichen Schadens der Versicherungswirtschaft ist die
Frage nach einem ausreichenden Schutz vor Betrugshandlungen nahe liegend. Genau mit dieser
Problematik beschäftigt sich Wirth in seiner Dissertation. Dabei wird untersucht, in welchem
Umfang ein strafrechtlicher Schutz des Versicherungswesens erforderlich ist und inwieweit das
Strafgesetzbuch vor und nach dem Inkrafttreten des 6. StrRG einen angemessenen Strafrechtsschutz
leistete bzw. leistet.
Die Arbeit von Wirth umfasst neben der Bestimmung des Gegenstandes der Arbeit und einem
Gesamtergebnis fünf Kapitel. Zunächst wird die zivilrechtliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses
in Grundzügen dargestellt. Auf dieser Grundlage nimmt der Autor eine Eingrenzung derjenigen
vermögensgefährdenden bzw. vermögensschädigenden Verhaltensweisen vor, die strafwürdig und strafbedürftig sind.
In diesem ersten Kapitel werden die Rechtsgrundlagen des Versicherungsverhältnisses geklärt, mithin die
einschlägigen Gesetze – Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG),
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) – kurz vorgestellt und ein Hinweis auf die grundsätzliche Ausgestaltung
der Verträge durch Allgemeine Versicherungsbedingungen gegeben. Des Weiteren werden die Hauptleistungspflichten
des Versicherers und die Pflichten bzw. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers angesprochen. Dabei wird
aufgezeigt, welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß ergeben, so z.B. die Leistungsfreiheit des Versicherers,
wenn der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall keine vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben
tätigt. Der Leser wird in strukturierter Form ausreichend über die Besonderheiten des Versicherungsrechts
informiert und erhält bereits zu diesem Zeitpunkt Informationen, die für die nachträgliche strafrechtliche
Würdigung wesentlich sind.
Für die weitere Arbeit nimmt der Autor sodann eine Gliederung des strafrechtlich relevanten Verhaltens
vor. Dabei weicht er von der vor allem im kriminologischen Bereich verwendeten herkömmlichen Einteilung
nach betrügerischer Vertragsgestaltung, Schadensfallvortäuschung, Schadensfallverursachung und Schadensliquidation
ab. Als Anknüpfungspunkte kommen nach Wirth im Wesentlichen drei Verhaltensweisen in Betracht. Dies sind:
1. Auf die Prämie gerichtete Verhaltensweisen, 2. Auf die zivilrechtswidrige Versicherungsleistung gerichtete
Verhaltensweisen – mit den Unterpunkten a) Es besteht kein Anspruch auf die erstrebte Versicherungsleistung,
b) Es besteht kein Anspruch in Höhe der erstrebten Versicherungsleistung, c) Es besteht kein uneingeschränkter
Anspruch, eine Leistung behalten zu dürfen – und 3. Herbeiführung des leistungspflichtigen Versicherungsfalls
durch einen Dritten.
Im dann folgenden Kapitel geht Wirth auf den strafrechtlichen Schutz durch § 263 StGB und andere allgemeine
Straftatbestände ein. Die Analyse zu § 263 StGB findet in Anlehnung an die oben genannten Gruppen statt.
Insgesamt sind die Ausführungen zu § 263 StGB eher zurückhaltend und nicht sehr umfangreich. Auf allgemeine
Streitstände, die sich auch im Rahmen des Versicherungsbetruges auswirken können, wie z.B. viktimodogmatische
Ansätze oder Anforderungen an Garantenstellungen beim Betrug durch Unterlassen, wird nicht eingegangen. Es
werden allerdings zu wesentlichen Problemen entsprechende Fundstellen benannt. Der Leser hat dadurch einen
eher pauschalen Eindruck von der Strafbarkeit des Versicherungsnehmers bzw. eines Dritten nach § 263 StGB,
wird aber zumindest über grundsätzliche Entscheidungen der Rechtsprechung und wenn vorhanden über Ansichten
der Literatur informiert. Allerdings stellt diese doch eher kurze Bearbeitung keinen Nachteil für die Arbeit
dar. Wirth geht es vorrangig darum, zu klären, ob die Notwendigkeit eines über die Vorschrift des § 263 StGB
hinausgehenden Strafrechtschutzes in speziellen Normen besteht. Unter dieser Prämisse sind die Ausführungen
zu § 263 StGB ausreichend und hilfreich. Hinsichtlich anderer allgemeiner Straftatbestände findet nur ein
kurzer Abriss darüber statt, welche Normen noch betroffen sind.
Den Kern der Arbeit bilden die drei folgenden Kapitel, in denen zu § 265 StGB a.F., zu § 265 StGB n.F. sowie
§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB Stellung genommen und daraus der Schluss für die Notwendigkeit von strafrechtlichen Sondernormen zum Schutz der Privatversicherer gezogen wird.
Das Kapitel zu § 265 StGB a.F. beginnt mit Ausführungen zur Geschichte des Privatversicherungswesens und zur
Entwicklung der strafrechtlichen Sondernormen zum Schutz der Versicherungswirtschaft. Im Anhang I der Arbeit
sind die entsprechenden Normen abgedruckt, was für das Verständnis der Entwicklungsstufen des § 265 StGB a.F.
sehr hilfreich ist. Wirth stellt zu § 265 StGB a.F. in Bezug auf das Rechtsgut, die Tatbestandsmerkmale,
Täterschaft und Teilnahme, der Versuch, die tätige Reue und die Konkurrenzen die Ansichten der Literatur und
der Rechtsprechung dar. Die in diesem Bereich vorgenommene Gewichtung hinsichtlich der einzelnen
Tatbestandsmerkmale überzeugt, da beispielsweise das Bestehen eines Versicherungsvertrages im Gegensatz
zur betrügerischen Absicht in der heutigen Fassung des § 265 StGB weiterhin eine Rolle spielt und so die
Ausführlichkeit auch bei diesem zu erwarten ist.
In Bezug auf § 265 StGB n.F. gelangt Wirth zu dem Schluss, dass als Rechtsgut allein das Vermögen der
Versicherer anzusehen ist und kein Schutz eines überindividuellen Rechtsgutes in Form der sozialen
Leistungsfähigkeit der Versicherer besteht. Dieses Ergebnis überzeugt, denn weder aus dem Wortlaut noch aus
den Gesetzesmaterialen oder der systematischen Stellung des § 265 StGB kann der Schutz eines überindividuellen
Rechtsgutes entnommen werden. Nach Ansicht des Autors und der h.M. werden von § 265 StGB alle Sachversicherungen
erfasst, die die Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten einer Sache ersetzen. Ausgenommen sind somit
Vermögensfolgeschädenversicherungen, wie z.B. die Betriebsunterbrechungsversicherung, Vermögens- und
Personenversicherungen, wobei zu den Vermögensversicherungen die Haftpflichtversicherungen zu zählen sind.
Gerade wegen dieses fehlenden Einbezugs kritisiert Wirth zu Recht die vom Gesetzgeber vorgenommene lückenhafte
und nicht nachvollziehbare Regelung hinsichtlich der Versicherungsarten.
In Bezug auf die Problematik, wann das Bestehen eines Versicherungsvertrages angenommen werden kann, stellt
Wirth darauf ab, dass es auf das Vorliegen eines förmlichen Vertrages ankommt, der bis zum Tatzeitpunkt nicht
wieder rechtsgeschäftlich aufgehoben wurde und kein Fall einer offensichtlichen Nichtleistungspflicht des
Versicherers vorliegt. Ein solcher sei gegeben, wenn der Versicherer wegen Zahlungsverzuges des
Versicherungsnehmers mit der Erst- oder Folgeprämie leistungsfrei ist (§§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 VVG). Da dem
Versicherer diese Umstände bekannt sind und er allein aus seiner Sphäre heraus den Umstand der
Leistungsfreiheit ermitteln kann und dadurch die Schutzbedürftigkeit fehlt, ist der Ansicht von Wirth
zuzustimmen.
Entgegen der herrschenden Ansicht kommt Wirth zu dem Ergebnis, dass die Tathandlungen des Beschädigens
und Zerstörens nicht denen der aus § 303 StGB entsprechen. Dies weist insoweit die Schwierigkeit auf, dass
der Wortlaut der Normen übereinstimmt und so eine unterschiedliche Interpretation der Begriffe erfolgt.
Allerdings ist zuzugeben, dass von § 265 StGB nur solche Beeinträchtigungen erfasst werden können, die ihrer
Art nach objektiv geeignet sind, einen Versicherungsfall herbeizuführen. Hinsichtlich der Tathandlung des
Beiseiteschaffens werden die einzelnen Ansätze, die in der Literatur kontrovers diskutiert werden, aufgezeigt
und letztlich darauf abgestellt, dass die räumliche Lage der Sache verändert und dadurch vom Standpunkt des
Täters die Gefahr einer zivilrechtswidrigen Vermögensschädigung des Versicherers begründet wird, weil die
Handlung entweder einen entschädigungspflichtigen Versicherungsfall herbeiführt oder eine zur Täuschung
des Versicherers objektiv geeignete Tatsachengrundlage schafft. Dieses durchaus nachvollziehbar dargestellte
Ergebnis, birgt jedoch die Gefahr in sich, dass es in der Praxis schwer sein dürfte, den Standpunkt des Täters
ohne Weiteres zu ermitteln. Daher erscheint es sachgerechter ein Beiseiteschaffen anzunehmen, wenn die Sache
gegen den Willen des Versicherungsnehmers diesem entzogen wird oder die räumliche Position von dem
Versicherungsnehmer oder einem eingeweihten Dritten derart verändert wird, dass ein objektiver, nicht
eingeweihter Beobachter den Eindruck erhält, die Sache sei abhanden gekommen. Hinsichtlich des Überlassens
an einen anderen gelangt Wirth mit der herrschenden Ansicht dazu, dass diese nur vorübergehend sein muss und
dass keine räumliche Veränderung einzutreten braucht. Allerdings soll auch hier nach dem Standpunkt des Täters
die Gefahr einer zivilrechtswidrigen Vermögensschädigung vorliegen.
In subjektiver Hinsicht muss der Täter neben dem Vorsatz in der Absicht gehandelt haben, "sich oder einem
Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen". Zu Recht weist auch Wirth hinsichtlich der
Verschaffungsabsicht darauf hin, dass es in der Praxis erhebliche Beweisschwierigkeiten geben wird,
wenn die Tathandlungen nicht die Privatsphäre des Versicherungsnehmers verlassen. Durch die Ausweitung des
Tatbestandes, die auch in subjektiver Hinsicht erfolgt ist, da nach dem Wortlaut der Neufassung es nicht mehr
darauf ankommt, ob die erstrebte Versicherungsleistung besteht oder nicht, wird die Kritik an der weiten
Vorverlagerung strafbaren Verhaltens noch deutlicher. Nach dem Wortlaut der Norm werden nämlich auch solche
Fälle erfasst, die keine Vorbereitungshandlungen zum Betrug (§ 263 StGB) sind, weil der Täter von vornherein
nicht vorhat, den Versicherer zu täuschen. Dies kann z.B. durch zutreffende Sachverhaltsangaben bei der
Schadensanzeige und das Hoffen auf eine kulante Regelung gegeben sein. Sicherlich werden diese Konstellationen
nicht die Mehrheit sein, doch wird durch das Aufzeigen solcher Fälle deutlich, in welchen Bereich die
Strafbarkeit nach § 265 StGB eindringt.
Damit einhergehend ist auch die Regelung des Versuchs in § 265 Abs. 2 StGB zu kritisieren und die
ausdrückliche Regelung einer tätigen Reue für die Vollendung. Das Fehlen der tätigen Reue nimmt auch Wirth
zum Anlass, Überlegungen dahingehend anzustellen, ob eine entsprechende Anwendung des § 306e oder
§§ 264 Abs. 5, 264a Abs. 3 und 265b Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Im Ergebnis befürwortet Wirth die
letztgenannte Variante. Er nimmt wegen einer Vielzahl nicht erklärbarer Widersprüche innerhalb des § 265 StGB
trotz des Schweigens des Gesetzgebers eine planwidrige Regelungslücke an. Dies erscheint zweifelhaft, da der
Gesetzgeber bereits die Diskussion zur alten Fassung des § 265 StGB bekannt war. Zudem hat sich der
Gesetzgeber z.B. bei § 298 Abs. 3 StGB oder § 142 Abs. 4 StGB mit der Problematik der tätigen Reue
beschäftigt und diese eingeführt. Gerade weil der Gesetzgeber auch den Versuch unter Strafe gestellt
hat und damit die weite Vorverlagerung in Kauf nahm, spricht doch mehr dafür, eine planwidrige Regelungslücke
abzulehnen.
Bei der Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB gelangt Wirth
zu dem sehr kritischen Ergebnis, dass es objektiv keinen sachlichen Grund für die Schaffung der Regelbeispiele
des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB gibt. Vielmehr sei die Norm allein auf ein Versehen des Gesetzgebers
zurückzuführen, der eine entsprechende Regelung aus dem Entwurf von 1962 (ausdrücklicher Hinweis des
Gesetzgebers auf diesen Entwurf, BT-Drs. 13/8587, Anlage 3 S. 85) übernommen habe, ohne dabei zu
berücksichtigen, dass dies nur dann Sinn macht, wenn zugleich die entsprechenden Fälle als besonders
schwerer Fall des Versicherungsmissbrauchs erfasst werden. Schon aus diesem Grund fordert Wirth die
ersatzlose Streichung des Regelbeispiels, setzt sich aber dennoch mit den einzelnen Voraussetzungen des
§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB auseinander, da es sich um geltendes Recht handelt.
Am Ende dieses Kapitel weist Wirth darauf hin, dass die bestehende Regelung des § 265 StGB als eher
missglückt anzusehen ist, da unter anderem nur ein lückenhafter Strafrechtsschutz besteht, so beispielsweise
durch die Nichtberücksichtigung der Vermögens- und Personenversicherungen. Auch das Zusammenspiel des
§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB und § 265 StGB könne aufgrund der bestehenden Regelungen nicht funktionieren.
In dem letzten Abschnitt der Dissertation untersucht Wirth inwieweit die Notwendigkeit von strafrechtlichen
Sondernormen zum Schutz der Versicherer aus kriminalpolitischer Sicht erforderlich sind. Dabei setzt er sich
mit der über einhundertjährigen Kritik und Reformvorschlägen zu § 265 StGB a.F. auseinander. Indem Wirth
systematisch die einzelnen strafrechtsrelevanten Handlungen – 1. Auf die Prämie gerichtete Verhaltensweisen,
2. Auf die zivilrechtswidrige Versicherungsleistung gerichtete Verhaltensweisen und 3. Herbeiführung des
leistungspflichtigen Versicherungsfalls durch einen Dritten – in Bezug auf die Kritik und die Reformvorschläge untersucht, gelangt er in gut nachvollziehbarer Weise zu dem in der Literatur bereits in Bezug auf § 265 StGB n.F. vertretenen Ergebnis, dass dieser gestrichen werden sollte. Dabei berücksichtigt Wirth auch die Anliegen des Gesetzgebers des 6. StrRG, z.B. hinsichtlich international organisierter
Kraftfahrzeugverschiebungen.
Gesamteindruck:
Diese Arbeit zeigt in beeindruckender Weise einmal mehr, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der
Regelungen des § 265 StGB und § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB versagt hat. Gerade die kritische
Auseinandersetzung und die Suche nach Lösungen sowie die Aufarbeitung der historischen Entwicklung
verdeutlichen dieses Ergebnis. In Bezug auf die einzelnen Voraussetzungen des § 265 StGB bietet die
Dissertation durchaus neue diskussionswürdige Anhaltspunkte, zumal nicht schematisch nur auf die einzelnen
vorhandenen Ansichten in der Literatur geschaut wird, sondern auch von der herrschenden Ansicht abweichende
Lösungswege dargetan werden.
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