Ralf Hansen
Betriebswirtschaftliche Erkundungen der Unternehmenskrise
Eine Rezension zu:
Ute Zisowski
Grundsätze ordnungsgemäßer Überschuldungsrechnung
Schriften zur Rechnungslegung, Bd. 1 Bielefeld: Erich-Schmidt-Verlag, 2001, 208 S. ISBN 3-503-05790-0
www.erich-schmidt-verlag.de
Die neue Verlagsreihe startet mit einer überaus interessanten Duisburger Dissertation, die auch wirtschaftsrechtlich tätige Juristen sehr interessieren wird, da die
spezifisch wirtschaftsrechtliche Begriffsbildung etwa des Insolvenzrechts unmittelbar wenigstens auch auf betriebswirtschaftlich zu klärende Fragen verweist. Der maßgebliche
Insolvenzgrund bei "Beschränkthaftern" ist - neben der Zahlungsunfähigkeit - die Überschuldung. Wird deren Vorhandensein festgestellt, ist das Insolvenzverfahren zu
eröffnen. Wird dies unterlassen, liegen grundsätzliche Insolvenzstraftaten vor. Juristisch ist die Phase der Überschuldung der Phase der Zahlungsunfähigkeit vorgelagert. Die
Verfasserin untersucht das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Überschuldung des § 19 II InsO aus betriebswirtschaftlicher Perspektive und arbeitet in diesem Rahmen an der
Beantwortung der Frage, wann Überschuldung im ökonomischen Sinne vorliegt. Sie geht dabei vom üblichen zweistufigen Bewertungsverfahren aus, das zunächst nach der
Möglichkeit einer Fortführung des in die Krise geratenen Unternehmens fragt und auf der Basis der Beantwortung dieser Frage entweder das Fortführungsvermögen oder das
Liquidationsvermögen ermittelt, und kommt im Verlauf der Argumentation zu einer interessanten Kritik dieses Modells. Die entscheidenden Probleme ergeben sich bereits auf der
ersten Stufe, da die Insolvenzordnung keinerlei Rechnungslegungsvorschriften enthält. Die aufgrund dieses fehlenden Systems der Überschuldungsrechnung entstehenden Probleme
- die auch immer Rechtsprobleme sind - versucht die Verfasserin durch die Entwicklung betriebswirtschaftlich abgestützter Grundsätze ordnungsgemäßer Überschuldungsrechnung
zu verringern, wählt als analytischen Ansatz eine betriebswirtschaftlich-deduktive Methode und zeigt auf, daß die Überschuldung anders als die Zahlungsunfähigkeit ein rein
normativer Begriff ist, der ein Unternehmen ab bestimmter Überschreitung normativer Grenzen für "krank" erklärt. Nach ihrer klaren Darlegung bilden die Kriterien einer
betriebswirtschaftlich effizienten Überschuldung den Rechnungszweck der Überschuldungsrechnung, der den Rechnungsinhalt der Überschuldungsrechnung bestimmt, ohne allein von
rechtlichen Kriterien abzuhängen. Dieser Rechnungsinhalt wird durch die Grundsätze der Überschuldungsrechnung kodifiziert, die im Verlauf der weiteren Argumentation
herausgearbeitet werden.
Die Darstellung setzt konsequent bei einer Analyse des betriebswirtschaftlichen Zwecks der Überschuldung anhand der institutionenökonomischen Fragestellung ein, ob das
normative Raster der Überschuldung die Unvollkommenheit einer Principal-Agent-Beziehung verringert, indem sie das Verhalten von Wirtschaftssubjekten eigennutzenorientiert,
rational und opportunistisch steuert. Das Insolvenzrecht hat handlungsbeschränkende Wirkungen für den Schuldner, angesichts der Reichtumsverschiebung zu Lasten des
Gläubigers aber auch für diesen. Den betriebswirtschaftlichen Zweck der Überschuldung sieht die Verfasserin unter diesen Umständen in einer Begrenzung der
Reichtumsverschiebung durch vermögenslose Zahlungsunfähigkeit zu Lasten eines Gläubigers aufgrund der Kreditbeziehung mit einem beschränkt haftenden Schuldner, so daß
Überschuldung eine Institution im betriebswirtschaftlichen Sinne ist. Auf der Basis dieser betriebswirtschaftlichen Begriffsbestimmung wird der Rechnungszweck der
betriebswirtschaftlichen Überschuldungsrechnung herausgearbeitet. Das neoklassische Hybridmodell lehnt die Verfasserin ab, so daß die Überschuldung nur mit dem Werturteil zu
begründen ist, daß Reichtumsverschiebungen zu verringern sind, weil sie ungerecht sind. Die Gerechtigkeitskriterien des Überschuldungsmodells werden klar herausgearbeitet
und mit der Frage der betriebswirtschaftlichen Effizienz konstrastiert. Sie kommt auf der Basis der betreffenden Überlegungen zu dem Schluß, daß auch eine
betriebswirtschaftliche effiziente Überschuldungsrechnung wie alle Institutionen mit dem Risiko mangelner Kalkulierbarkeit behaftet ist, also den einen nützt und den anderen
schadet. Effizient ist der Rechnungszweck, wenn die Überschuldungsrechnung objektiviert wird und damit auch gerichtlich nachprüfbar ist, weil nur dann ein Eingriff in die
Vermögensposition des Schuldners erfolgt, wenn eine objektivierte prospektive Zahlungsunfähigkeit gegeben ist und mildere Mittel des Gläubigerschutzes nicht mehr greifen
können. Der Rechnungsinhalt der Überschuldungsrechnung hängt daher von einer effizienten Überschuldungsdefinition und effizienten konkreten Rechnungszielen ab, für die sie
fallgruppenspezifische Grundsätze entlang der Argumentationsstufen der Überschuldungsdefinition, der Fortbestehensprognose, des Fortführungsvermögens oder des
Liquidationsvermögens herausarbeitet. Es gelingt der Verfasserin dabei, diese wertungsausfüllungsbedürftigen Begriffe inhaltlich so zu präzisieren, daß die Begriffe
betriebswirtschaftlich operationalisierbar werden. Dieser betriebswirtschaftlich gewonnene Rechnungsinhalt ist danach auch insoweit effizient, als er auch die Wertungen des
Gesetzgebers ausfüllt und insoweit folglich auch juristische Relevanz besitzt. Damit geht es letztlich um die effiziente Operationalisierung von Werturteilen, da eine
Agency-Costs-minimierende Funktion der Überschuldung nicht bestätigt werden konnte. In einem letzten Kapitel bezieht die Verfasserin daher konsequenterweise ihren
Analyserahmen auf die juristische Interpetation des § 19 II InsO und fragt, ob sie in diesem Rahmen verwertbar sind. Damit sucht und findet der Ansatz den Anschluß an einen
fachjuristischen Diskurs, der durch die betriebswirtschaftliche Untersuchung der Materie erheblich gewinnt, indem ermöglicht wird, die juristische Interpretation nunmehr
auch betriebswirtschaftlich zu untermauern und ihrerseits Anschluß zu suchen an den betriebswissenschaftlichen Diskurs. Dabei wird klar herausgearbeitet, daß dem
gesetzlichen Überschuldungstatbestand auch zugleich Werturteile des betriebswirtschaftlichen Zwecks der Überschuldung zugrundeliegen. Anhand ihres betriebswirtschaftliche
gewonnenen Ergebnisses schlägt die Verfasserin daher vor, § 19 II InsO dahingehend teleologisch zu reduzieren, daß Überschuldung nicht bereits dann vorliegt, wenn bei
positiver Fortbestehensprognose das Fortführungsvermögen negativ ist, sondern erst dann, wenn bei positiver Fortbestehungsprognose neben dem Fortführungsvermögen auch das
Liquidationsergebnis negativ ist. Dies überzeugt juristisch schon deshalb, weil damit der Wertungsrahmen des gesetzlichen Überschuldungsbegriffes, wie er durch die
geänderten Zwecke der Insolvenzordnung gegenüber der Konkursordnung gekennzeichnet ist, ausgeschöpft wird und diese Zwecke zur Geltung gebracht werden. Die nach dem Wortlaut
der Norm offenen Fragen lassen sich daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beantworten, die sich auf rationale Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Überschuldungsrechnung stützt. Damit bringt die Verfasserin Rechtsbegriff und betriebswirtschaftliche Grundsätze dieser Überschuldungsrechnung zu einer überzeugenden
"kongruenten" Deckung, auch wenn sie selbst am Schluß mit einiger Ironie die Skepsis äußert, ob die Institutionenanalyse nicht letztlich oftmals Vorfindliches als sinnvoll
qualifiziert.
Diese brilliante Studie bringt einen der unklarsten Bereiche des Wirtschaftsrechtes einer betriebswirtschaftlichen wie juristischen Klärung näher und ist bereits deshalb für
den Interessierten unbedingt lesenswert.
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