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Artikel 6172
Ralf Hansen

Haftung für Umweltschäden

Eine Rezension zu:

Peter Schimikowski

Umwelthaftungsrecht und Umwelthaftpflichtversicherungsrecht

6. Auflage

Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2002, 285 S., 21,- €
ISBN 3-88487-987-1

http://www.vvw.de


Die Moderne ist gekennzeichnet vom Versuch einer weitreichenden Beherrschung der Natur durch den Menschen. Der mit der Industrialisierung einhergehende Raubbau an der Natur, die hemmungslose Ausbeutung ihrer Ressourcen haben einen "industriellen Fatalismus" heraufbeschworen (s. nur Beck, Ulrich, Gegengifte. Die organisierte Unverantwortlichkeit, Ffm: Suhrkamp, 1988, S. 96 ff). In dieser Tendenz liegt auch die Bereitschaft für die weitere Expansion der Produktivkräfte prinzipiell auch unbeherrschbare Risiken zu schaffen (Beck, U., Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, Ffm: Suhrkamp, 1986; Münch, R., Risikopolitik, Ffm: Suhrkamp, 1996). Die Notwendigkeit der Bewältigung derartiger Risiken und Gefahren hat längst auch das Zivilrecht erreicht, bedarf aber einer engen Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Umweltrecht. Zu unterscheiden sind Schäden, die unmittelbar die Umwelt betreffen und Schäden, die aufgrund der Schädigung der Umwelt Schädigungen der personalen (physischen) Integrität des Menschen herbeiführen. Die Trennlinie zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht vollzieht sich in diesem Bereich primär entlang des Eingriffs in private Verfügungsrechte, denen ein Wiedergutmachungsanspruch insoweit korreliert, als die zurechenbare Verursachung von Schäden an Personen nach den Grundlagen nicht nur der okzidentalen Rechtsordnungen einen Ausgleich erfordert. Die Umwelt selbst hat keine Stimme, um für sich zu sprechen (dazu: Stone, C., Umwelt vor Gericht. Die Eigenrechte der Natur, Darmstadt: WBG, 1992). Insoweit besteht eine menschliche (biopolitische) Treuhandverpflichtung des Menschen gegenüber seiner Lebensgrundlage, die das Verantwortungsprinzip realisiert (Jonas, Hans, Das Prinzip Verantwortung, Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation, Ffm: Suhrkamp, 1984).

Gegenstand der 1991 erstmals erschienenen Monographie von Peter Schimikowski ist die Regulation von Umweltschäden durch privatrechtliche Rechtsnormen. Seit der letzten Auflage von 1998 hat sich die Rechtssprechung rasant entwickelt, nicht zuletzt hinsichtlich der Bereitschaft zur Statuierung zivilrechtlicher Aufopferungs- und Beseitigungsansprüche. Zwar existiert seit 1991 ein Umwelthaftungsgesetz. Es erfaßt aber nicht alle Umweltschäden, sondern nur einen Ausschnitt der Problematik. Die gesetzlichen Vorschriften sind verstreut. Das Richterrecht hat daher in diesem Bereich nach wie vor einen hohen Stellenwert. Angesichts der vielen zahlreichen Berührungspunkte werden auch öffentlich-rechtliche Materien intensiv thematisiert, so nunmehr das 1999 in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz, das viele Zweifelsfragen aufgeworfen hat. Da auch das Umwelthaftungsrecht immer stärker in das Zentrum europarechtlicher Regulationsabsichten gehört- angesichts der länderübergreifenden Haftungsfragen verständlich - war insbesondere der Entwurf für eine Umwelthaftungsrichtlinie der EG einzuarbeiten, die den entscheidenden Impuls für eine Harmonisierung geben könnte.

Im Zentrum des privaten Umwelthaftungsrechtes hat in Deutschland bisher zum einen die Abwehr und der Ausgleich von Folgen schädigender Immissionen gestanden. Zum anderen stand die - allerdings weitgehend öffentlich-rechtlich regulierte - Altlastenproblematik im Vordergrund, deren Bewältigung sich nunmehr vom landesspezifischen Polizei- und Ordnungsrecht hin zur Anwendung des (nicht abschließenden) Bundesbodenschutzgesetzes verschoben hat. Die Darstellung von Schimikowski setzt ein mit den Möglichkeiten der Beseitigung und des negatorischen Unterlassungsanspruches gegen Einwirkungen durch Umweltschäden auf private Rechte. Sie gehören nicht unmittelbar zum Umwelthaftungsrecht, aber in dessen unmittelbaren Zusammenhang, weil es zum einen für die Betroffenen darum gehen kann, nach Möglichkeiten einer präventiven Abwehr zu suchen (durch eine vorbeugende bzw. eine einstweilige Verfügung mit dieser vorläufig sichernden Funktion). Zum anderen kann es darum gehen, eingetretene Beeinträchtigungen, insbesondere durch Immissionen auf Kosten des Störers beseitigen zu lassen. Dazu enthält das "System" der §§ 1004, 906 II, II 2, 14 BImSchG geeignete Instrumente, die der Verfasser systematisch durchdiskutiert. Rechtsprechung und Literatur sind zu jeder im Buch thematisierten Thematik intensiv ausgewertet, weshalb sich die Lektüre auch bei entsprechenden Hausarbeiten während des Universitätsstudiums empfiehlt.

Zahlreiche Beispiele verdeutlichen die Probleme. Die genannten Ansprüche sind immobiliarfixiert (S. 4 f). Eine Beschränkung, die der Verfasser mit Recht rechtspolitisch kritisiert, die aber verdeutlicht, daß eine erweiternde Interpretation derzeit mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Der Unterschied zwischen den petitorischen Ansprüchen der dinglich Berechtigten und den rein possessorischen Ansprüchen der Mieter und Pächter führt durchaus zu Lücken im Rechtsschutz, die durch die Klage auf Schutz durch den Verfügungsberechtigten nicht völlig kompensiert werden kann. Parallelen bestehen hier im öffentlichen Baurecht bei der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage. Bei der Bestimmung der Unwesentlichkeit der Einwirkung in § 906 Abs.1 S.1 BGB wird die Wende der BGH-Rechtsprechung seit dem sog. "Volksfesturteil" von 1990 eingehend nachvollzogen (wie insbesondere die "Froschteich"-Entscheidung gezeigt hat), die unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung eine Übernahme der Kategorien der §§ 3, 22 BISchG herbeiführte. Sie ist ständige Rspr. geworden (Rdnr.9). Diese Rspr. wurde in ihrem zivilistischen Gehalt mit dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 01.10.1994 in § 906 Abs.1 S.2 BGB weitgehend kodifiziert. Sehr eingehend analysiert wird die Rechtsprechung zur Ortsüblichkeit bei § 906 II 1 BGB und zum Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB.

Auf die Probleme der deliktischen Haftung bei Umweltschäden geht der Verfasser umfassend ein (Rdnrn. 42 ff). Weder gibt es ein deliktsrechtliches geschütztes Recht auf eine saubere Umwelt noch sind ökologische Schäden ohne konkrete Eigentumsverletzung ersatzfähig. Es wäre jedoch erwähnungswert, daß der Gesetzgeber zukünftig bei der Schaffung neuer Normen an die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG gebunden ist, der zumindest mittelbar Druck auf den Gesetzgeber ausübt, ein gewisses Schutzniveau nicht zu unterschreiten und daher für eine saubere Umwelt Sorge zu tragen. Die Tragweite der Einführung dieser Staatszielbestimmung auf das Umwelthaftungsrecht ist - soweit ersichtlich - bisher nicht hinlänglich untersucht worden. Nicht wahrgenommene Schutzpflichten auf verfassungsrechtlicher Ebene lassen sich jedoch nicht deliktsrechtlich "reparieren", da derartige weitreichende "Programmierungen" eine demokratische Willensbildung und die Tätigkeit des Verfassungsgesetzgebers voraussetzen, der allerdings den Umweltschutz in Art. 20 a GG zum Staatsziel erklärt hat. Damit ist eine Konkretisierung auch privatrechtlicher Schutzgüter über die Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere nach Art.2 Abs.2 GG durchaus möglich. Im Zentrum der Problematik steht aber weniger das Eigentum, als die Schädigung von Leben, Körper und Gesundheit (Rdnr. 44). Die Probleme spielen tief in das Produkthaftrecht hinein, mit dem enge Berührungspunkte bestehen. Beweisfragen werden in diesem Band aber ausgiebig erörtert, so daß sich aus der Darstellung auch "Checklisten" für die Praxis des RA entwickeln lassen, der mit dieser Materie befaßt wird (Rdnrn. 63 ff). Beachtung verdient insbesondere die Erörterung der Frage, ob die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Standards ausreicht, um eine Haftung zu verneinen. Sie stellen regelmäßig nur Mindeststandards dar, die dem kleinsten gemeinsamen Nenner des politischen Kompromisses geschuldet sind. Schimikowski vertritt mit guten Gründen die These, dass der nicht mögliche Ausschluß eines Restrisikos durch die öffentlichrechtlichen Vorschriften, auf der Rechtfertigungsebene nicht in jedem Falle zu einer Rechtfertigung der Schadensverursachung führen kann (Rdnr. 72). Hier obliegt es vielmehr dem Privatrecht ergänzende Schutzfunktionen zu übernehmen. Das Deliktsrecht kann hier durch das öffentlich-rechtliche "Schutzsystem" nicht substituiert werden.

Die §§ 823 ff. BGB werden durch spezielle Normen verdrängt und überlagert, die einzelne Ausschnitte aus Risikozurechnungen regeln, wie etwa § 22 WHG bei der Gewässerverunreinigung, die zudem strafrechtlich flankiert werden und via § 823 Abs.2 BGB an den deliktsrechtlichen Schutz des BGB wieder Anschluß finden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 324 StGB vorliegen. Von besonderem Interesse ist hier das Umwelthaftungsgesetz, das in diesem Band eingehende Erörterung findet. Auch hier wird die Haftung ausgesteuert über den Anlagenbegriff, der im Umweltrecht eine zentrale Funktion hat, wie sich insbesondere im Immissionsrecht zeigt. Es muß sich um eine emittierende Anlage handeln, die über die Medien Boden, Luft oder Wasser zu einer Immission führt, die einen Personen - und/oder Sachschaden ausgelöst hat (Rdnr. 141). Es handelt sich daher im Kern um Haftung für Gefahren aus Anlagenbetrieb. Öffentliches Recht und Privatrecht sind hier eng verzahnt. Eine isolierte Betrachtung dieser Materien ist in derartigen Bereichen daher nicht mehr möglich, wie die Ausführungen von Schimikowski deutlich zeigen. Der Anlagenbegriff (ortsfeste oder ortsveränderliche Betriebsstätte oder Lager) wird derart plastisch aufbereitet, das danach Unklarheiten nicht mehr bestehen. Anders als etwa § 823 Abs.1 BGB geht § 1 UmweltHG allerdings von einem strikten Enumerationsprinzip. In der Anlage zu diesem Gesetz sind die Anlagen aufgeführt, die als besonders umweltgefährdend einzustufen sind. Auch der Kreis der geschützten Rechtsgüter ist enger als in § 823 Abs.1 BGB. Allerdings statuiert das Gesetz keine Verschuldens-, sondern eine Gefährdungshaftung, die auch eingreifen soll, wenn die Anlage im Normalbetrieb läuft, so daß es auf einen Störfall nicht ankommt.

Hier stellen sich spezifisch versicherungstechnische Probleme, da es sich prinzipiell um ein versicherungsmathematisch kaum kalkulierbares Risiko handelt. Die öffentlich-rechtlichen Grenzen beruhen oftmals auf durchaus unsicheren naturwissenschaftlichen Grundlagen und sind zudem oftmals langwierigen Kompromißverhandlungen geschuldet. Sie können nicht der alleinige Parameter für die deliktische Haftung für die Eröffnung von Gefahrenquellen sein. Eine Haftung für Natureignisse, die nicht versicherbar sind, scheidet allerdings aus, § 4 UmweltHG. Ausgeschlossen ist auch die Haftung für leichte Sachschäden bei bestimmungsmäßigem Betrieb, wenn nur eine unwesentliche Beeinträchtigung stattgefunden hat oder die Beeinträchtigung nach örtlichen Maßstäben zumutbar ist, § 5 UmweltHG. Damit schließt die Norm an die Kategorien des § 906 BGB an. Kleinschäden bei einem Störfall können davon nicht erfaßt werden. Der Verfasser weist völlig zutreffend auf die schwierigen Abgrenzungsprobleme hin, die eine Beschleunigung der Verfahren eher hemmen als fördern. Ähnlich wie im Atomgesetz hat der Gesetzgeber in den §§ 19 - 22 UmweltHG die Bildung einer angemessenen Deckungsvorsorge angeordnet, die statt Teilnahme an einem Umwelthaftungsfonds (s. dazu Gütersloh, R., Umwelthaftungsfonds, Karlsruhe: VVW, 1999) auch im Abschluß einer Haftpflichtversicherung liegen kann, sofern keine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes, eines Bundeslandes oder eines sicheren Kreditinstitutes vorliegt. Damit geht der Gesetzgeber wie im Atomgesetz den Weg bestimmte Risiken zuzulassen, ohne eine Pflichtversicherung zu verlangen, aber gleichzeitig für den Schadensfall eine Deckung zu statuieren. Ob dies bei äußerst riskanten wirtschaftlichen Betätigungsformen der richtige Weg ist, kann durchaus bezweifelt werden, zumal diese Risiken versicherungstechnisch nicht völlig abdeckbar sind und das Projekt einer Pflichtversicherung verständlicherweise auf entsprechenden Widerstand der Versicherungswirtschaft gestoßen ist.

Angesichts des Zusammenhangs hat der Verfasser nicht nur die deliktsrechtliche Seite der Probleme, sondern auch die öffentlich-rechtliche Seite ausgiebig behandelt (Rdnrn. 243 ff). Die zivilrechtlichen Instrumente wurden insbesondere im Zusammenhang mit der Altlastenproblematik, die inzwischen weitgehend "durchkodifiziert" ist, von polizei- und ordnungsrechtlichen Regulationen überlagert (Rdnr.244). Dies hängt, wie der Verfasser deutlich hervorhebt, insbesondere damit zusammen, daß bei der Inanspruchnahme aus einer Altlastenverantwortlichkeit der Adressat der Maßnahmen selten der Betreiber der Anlage war, sondern ein nachfolgender Inhaber (Rdnr. 244), der sich regelmäßig auf unwissende Gutgläubigkeit beruft. Damit entfällt eine Haftung aus § 823 Abs.1 BGB (Rdnr. 245). Eine entsprechend geringe Rolle hat das Deliktsrecht daher bei der Altlastensanierungsproblematik bisher gespielt. Die Probleme liegen hier in der polizeirechtlichen Störereigenschaft des Grundstückseigentümers, meist in Form der Zustandsstörung. Die Darstellung von Schimikowski dürfte einer der besten Darstellungen dieser sehr komplizierten Materie sein, deren Handhabung durch das Bundesbodenschutzgesetz nicht einfacher geworden ist. Setzt der Störer die in der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen nicht fristgemäß um, kommt es regelmäßig zur Verwaltungsvollstreckung in Form der Ersatzvornahme, so daß sich so oder so erhebliche Kostenprobleme für den Grundstückseigentümer stellen, besonders wenn das Grundstück dinglich hoch belastet ist. Besondere Problemfälle ergeben sich - und sie werden eingehend diskutiert -, wenn auf kontaminierten Grundstücken bereits Wohnungsanlagen errichtet worden sind. Dabei stellt sich regelmäßig ein "Gerechtigkeitsproblem", da die aufwendige "Haftung" regelmäßig nicht den verantwortlichen Verursacher trifft, der oftmals wenig Aussicht auf einen erfolgreichen Rückgriff gegen den Veräußerer oder dessen Vorgänger hat. Damit ist das Problem einer angemessenen Eingrenzung aufgeworfen, die wirtschaftlich eine Frage der Kostenverteilung zwischen privatem Nichtverantwortlichen und öffentlicher Kollektivverantwortung ist. Die Fragen werden seit gut 20 Jahren kontrovers diskutiert. Die Rspr. der Verwaltungsgerichte nimmt die einschränkenden Vorschläge der Literatur nur sehr verhalten auf. Der Verfasser weist indessen völlig zu Recht darauf hin, daß der arglos-unwissende Käufer eines belasteten Grundstücks im gewerblichen Bereich nahezu auszuschließen ist, geht aber selbstredend auf das vom BVerfG ins Spiel gebrachte Zumutbarkeitskriterium ein. Abzustellen ist - auch angesichts der Flexibilität - ausschließlich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Bundesbodenschutzgesetz ist ein eigener Abschnitt geeignet, der die Grundlagen sehr informativ aufbereitet. Vom Gesetz nicht angemessen gelöst ist auch der Ausgleich zwischen dem in Anspruch genommenen Störer und weiteren Störern vor (Rdnr. 258), für den das BundesbodenschutzG erstmals eine Ausgleichspflicht vorsieht.

In einem hochinteressanten Kapitel widmet sich der Verfasser der künftigen Entwicklung der Umwelthaftung unter Einschluß des Projektes eines Umweltgesetzbuches, das leider nicht recht voran kommt, zumal das Projekt ohnehin von der europarechtlichen Entwicklung überlagert wird (Rdnrn. 284 ff) und ein Grünbuch der EG-Kommission für eine europäisches Umwelthaftungsrecht vorliegt, ohne das inzwischen eine Einigung erzielt werden konnte, da von dieser Einigung "Standortvorteile" sehr intensiv betroffen werden. Diese Ausführungen verdienen rechtspolitische Beachtung. Nach der zutreffenden Auffassung des Verfassers bleiben die Regelungsansätze des Richtlinienvorschlags vom 23.02.2002 deutlich hinter den Vorschlägen der Verfasser des Entwurfs für ein Umweltgesetzbuch zurück.

Zahlreiche Probleme bietet auch die sich an die Haftungsproblematik anschließende Materie des möglichen Versicherungsschutzes durch eine spezielle Haftpflichtversicherung gegen Inhaftnahme bei Verursachung von Umweltschäden, die sowohl von der Betriebsversicherung als auch von der allgemeinen Haftpflichtversicherung abzugrenzen ist. Die versicherungsrechtliche Ausgangslage hat sich mit Verabschiedung des UmweltHG erheblich verändert. Wurden Umweltschäden vor der Geltung dieses Gesetzes noch durch die Betriebsstättenversicherung abgedeckt, war dies zu diesem Zeitpunkt angesichts der Risikoerhöhung nicht mehr möglich. Zum besseren Verständnis wird die Entwicklung dieses alten Haftpflichtversicherungskonzeptes bis 1993 eingehend nachgezeichnet. Das neue Deckungskonzept beruht auf einer einheitlichen Absicherung für Personen - und Sachschäden (Rdnr. 337). Dazu war die Vornahme einer sog. "Nullstellung" der Umwelthaftpflicht erforderlich, d.h. es mußte eine Abgleichung der Versicherungstypen und der AHB erfolgen, um eine Abdeckung der Schäden nach § 3 UmweltHG durch diesen neuen Versicherungstyp vornehmen zu können. Allerdings ist damit keine Versicherung aller Schädigungen der Umweltmedien Boden, Luft und Boden umfaßt, sondern es bestehen zahlreiche Haftungsausschlüsse (Rdrn. 394 ff), deren heikelster Punkt die Versicherbarkeit von Normalbetriebsschäden ist. Derartige Schäden gelten als typisches Unternehmerrisiko als weitgehend unversicherbar (Rdnr. 395). Hier bestehen aber erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Der Verfasser schlägt vor, nur die betriebsbedingt unvermeidbare, die betriebsbedingt notwendige und die betriebsbedingt in Kauf genommenen Umwelteinwirkungen (nebst den daraus resultierenden Schäden) auszuschließen (Rdnr. 395). Eine sicher tragfähige Lösung.

Ohnehin gilt bei ungewollter Gefahrerhöhung bezüglich qualitativer Risikoerhöhungen die einmonatige Kündigungsfrist zugunsten der Versicherers nach § 27 Abs.1 S.1 VVG, auf die Schimikowski deutlich hinweist (Rdnr. 344), da unter Abdingung des § 1 Nr. 2 b AHB 1994 (der nur für quantitative Risikoerhöhungen in Geltung bleibt, bei gleichzeitiger Anzeigepflicht bei Veränderungen) nur für den versicherungstechnischen Status Quo eine Deckungszusage erfolgt (Rdnr. 361). Dies ist für den Versicherten wegen der dann wieder eröffneten Geltung der §§ 23 ff VVG nicht ohne Risiko (Rdnr. 363), da insbesondere nach §§ 25, 28 VVG eine Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten kann. Deutlich erläutert werden die einzelnen Deckungsbausteine (Rdnrn. 352 ff), bevor sich der Verfasser der wichtigen Frage des Risikoausschlusses zuwendet.

Die Monographie von Schimikowski ist auf ihrem Gebiet sicher führend und für die Praxis schlicht unersetzlich. Wer sich für die komplexe Materie interessiert und sich in sie einarbeiten will, wird hier einen sicheren Führer durch das Labyrinth der einschlägigen Rechtsnormen finden.


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