Die Produkthaftung führt angesichts ihres erheblichen Fallaufkommens zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei den produzierenden und Produkte ausliefernden Unternehmen.
Ihr liegt eine vertragliche oder deliktische Haftung für fehlerhafte Produkte zugrunde, in deren Zentrum Schadensersatzansprüche stehen. Im Bereich der deliktischen Haftung
hat die Haftung nach § 1 Produkthaftungsgesetz Vorrang vor einer Haftung nach § 823 I BGB, der aber - konkretisiert durch das Fallrecht des BGH - ergänzend Anwendung findet.
Für die betroffenen Unternehmen stellt sich angesichts der erheblichen Kosten, die durch fehlerhafte Produkte (und sei es aus Kulanz) hervorgerufen werden, die Frage nach
der Möglichkeit der Absicherung durch Versicherungsschutz. Versicherungsschutz war bereits zu den Zeiten der vom BGH richterrechtlich entwickelten "Produzentenhaftung" nach
und nach möglich, da die Versicherungswirtschaft hier einen Markt entdeckte, für den auf seiten der Produzenten ein deutliches Bedürfnis herrschte. Die deliktsrechtliche
Bewältigung von Schadensursachen zieht immer auch die Frage ihrer versicherungsrechtlichen Bewältigung nach sich. Entsprechend folgt die Produkthaftpflichtversicherung der
Betriebshaftspflichtversicherung, deren Teil sie ist. Deckungen auf der Basis der AHB wurden aber bereits 1973 durch das Produkthaftpflichtmodell (ProdHB) abgelöst.
Ergänzend finden die AHB aber dennoch nach Zif. 1.1 b ProdHB weiter Anwendung. Die Rechtsprobleme dieses Regelungswerkes stehen im Zentrum dieser überaus interessanten
Monographie, die stets die Verbindungslinien zwischen Haftungsrecht und Versicherungsrecht eingehend darstellt.
Zwar wirft der Wortlaut des ProdHB erhebliche Auslegungsprobleme auf, doch sind kaum Deckungsprozesse bekannt geworden. Die vorhandenen Deckungsprozesse werden indessen
eingehend analysiert. Sie betreffen primär Zif. 6.6 ProdHB, die sog. "Experimentierklausel", die verhindern will, daß der Versicherer zur Nachfinanzierung gescheiterter
Produktentwicklungen herangezogen werden soll, deren Risiken damit als nicht versicherbar gelten. Unzureichende Erprobung wird damit zu einer organisatorischen Frage, deren
Sicherstellung durch betriebliche Vorkehrungen erfolgen muß. Grundsätzlich hat die Schrift den Charakter einer systematischen Kommentierung des Regelungswerkes und spricht
damit insbesondere den Praktiker an, dem das ProdHB-Modell eingehend vorgestellt wird. Nach Lektüre dürfte jedenfalls kaum nennenswerte Anwendungsprobleme struktureller Art
bestehen.
Die Schrift greift auch bereits die Auswirkungen der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von Mai 1999 auf das Produkthaftpflichtmodell auf. Insgesamt sind die Folgen der
Europäisierung des Privatrechts für das deutsche Schuldrecht weitreichender als noch allgemein angenommen wird. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fernsabsatzrichtline,
der E-Commerce-Richtlinie und der Signaturen-Richtlinie ergibt sich notwendig einer erhebliche Systemänderung, die auch durch den jetzt vorgelegten Entwurf eines
Schuldrechtsreformgesetzes dokumentiert wird. Die neuen §§ 13, 14 BGB in Verbindung mit den bereits umgesetzten Teilen der Richtlinien und der noch umzusetzenden Richtlinien
führen in der Konsequenz zu einem gespaltenen Privatrecht für Verbraucher und Unternehmer, das dem BGB ursprünglich fremd war und zu erheblichen Abstimmungsproblemen (auch
mit dem Sonderprivatrecht des HGB) führen wird, nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen. Die naheliegende Vermutung der Autorin, daß der Gesetzgeber
zu einer kompletten Neukonzeption des Leistungsstörungsrechts greifen wird, hat sich mit dem vorliegenden Entwurf, der an den Kommissionsvorschlag von 1992 zwar anschließt,
aber darüber hinausgreift, bewahrheitet (siehe auch
http://www.zivilrechtswissenschaftler.de).
Angesichts der Deckungsausschlüsse für Wandelung und Minderung kommt auf der Basis der Richtlinie Deckung nur in Betracht für den Regreßanspruch des Letztverkäufers gegen
den Hersteller. Die Versicherungswirtschaft wird sich für die neuen Vorschläge lebhaft interessieren.
Angesichts seines Kompromißcharakters ist das Produkthaftpflichtmodell von erheblichen Ausschlüssen gekennzeichnet, denen die Verfasserin eingehend nachspürt. Ansprüche des
Letztabnehmers auf Wandelung, Minderung, Nachbesserung und Neu-(Ersatz-) Lieferung sind vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. Im Kern der Deckung stehen daher ausschließlich
vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche, insbesondere im Rahmen der sog. "Produkthaftung". Dies gilt grundsätzlich auch bei Verzug und sonstiger Nichterfüllung
von Verträgen. Sehr intensiv werden die Folgen der "Schwimmerschalter"-Entscheidung des BGH diskutiert, die die Haftung des Herstellers für Eigentumsverletzungen nicht
unerheblich erweitert hat, auch wenn nur das eigene Produkt geschädigt ist, wenn nur der ursprüngliche Mangel nicht stoffgleich mit dem späteren Schaden ist und damit das
Integritätsinteresse betroffen ist. Wird nur das Äquivalenzinteresse betroffen, bleibt es allein bei vertraglichen Gewährleistungsrecht. Klar wird herausgearbeitet, daß dies
am Deckungsverhältnis nichts ändert, weil der eigene Leistungsgegenstand nicht Gegenstand der Deckung ist, soweit nicht das Integritätsinteresse betroffen wird. Die
Abgrenzungen sind vielschichtig, so daß dieses Thema in einer Art Exkurs am Ende des Bandes noch einmal vertieft wird. Ob der Ansatz der genannten Entscheidung zu einer
abstrakten Bestimmung des Verhältnisses der Stoffgleichheit von Mangel und Schaden für die Abgrenzung des Äquivalenz- vom Integritätsinteresse dogmatisch konsistent ist,
steht auf einem anderen Blatt. Hervorzuheben ist auch die Untersuchung der Deckung von Serienschäden, für die das ProdHB eine Ursachen- und eine Warenklausel aufstellt.
Serienschäden zeichnen sich durch Gleichartigkeit von Mängelursachen bei durchaus u.U. unterschiedlichen Produkten aus, die in "Serie" auftreten, etwa wenn ein für mehrere
Produkte verwendetes Bauteil zu Eigentumsverletzungen beim Anwender führt. Die Ursachenklausel stellt auf die Verursachung mehrerer Schadensereignisse aus der gleichen
Ursache ab. Die Warenklausel hingegen stellt auf die Lieferung ab. Die Serie wird nach Auffassung der Autorin rückbezogen auf den Zeitpunkt des ersten eintretenden
Schadensereignisses dieser Art, so daß die Versicherung auch dann leisten muß, wenn weitere Schäden jenseits der Laufzeit des Vertrages eingetreten sind und
Versicherungsbedingungen und Deckungssumme des Jahres gelten, in dem dieses erste Ereignis eingetreten ist.
Hochinteressant ist auch die Diskussion besonderer Haftungsprobleme, deren Erörterung den Band neben einer ausgezeichneten Erörterung der Rückrufproblematik abschließt.
Behandelt wird in erster Linie die Rechtsprechung des BGH, die seit Jahren den Eigentumsschutz bei § 823 I BGB gegenüber dem Vermögensschaden weiter ausdehnt.
Vermögensschäden sind bekanntlich von § 823 I BGB nicht umfaßt (mit den bekannten Ausnahmen bei Persönlichkeitsverletzungen). Diese Ausweitung führt für die
Versicherungswirtschaft zu Problemen, da die Inanspruchnahme und damit das Deckungsrisiko steigen. Bereits der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit ohne Antasten der Sachsubstanz
ist nach dieser (gefestigten) Rechtsprechung eine Eigentumsverletzung. Damit werden letztlich abstrakte Beeinträchtigungen als Schäden angesehen, eine Linie, die sich bei
den sog. "Weiterfresserschäden" noch fortgesetzt hat und fortsetzt. Zwar ist der Erwerb einer mangelhaften Sache nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung des VI. und
des VIII. Senates des BGH keine Eigentumsverletzung, doch stellt die "Schwimmerschalter-Entscheidung" den Ausgangspunkt für eine differenzierende Betrachtung dar, die zu
einer überaus verzweigten Kasuistik geführt hat, deren Abgrenzungsprobleme auf der Hand liegen und eine eingehende Darstellung finden, die auch den Zivilrechtsdogmatiker
interessieren dürfte. Fast immer handelt es sich um Auswirkungen erst lange nach Übergabe der Sache auftretender versteckter Mängel, deren vertragliche Geltendmachung wegen
Verjährung der Gewährleistungsansprüche aussichtslos ist. Mehr oder weniger hat der BGH eine deliktische "Gewährleistungshaftung" konstruiert, die heftig umstritten war und
ist. Eine Eigentumsverletzung kann bei Stoffgleichheit von Mangel und Schaden nicht vorliegen, da dann das Integritätsinteresse nicht betroffen ist. Die Rechtsprechung für
"Weiterfresserschäden" wurde als Lösungsmodell übertragen auf bestimmte Funktionsausfälle, deren konsistente Abgrenzung schwer fällt, wie die Erörterung des
"Kondensatorurteils" im Vergleich zum "Transistorurteil" zeigt. Hier wie sonst zeichnet sich die Darstellung durch eine prägnante Rekonstruktion der Verbindungslinien der
vertraglichen und deliktischen Haftung mit der versicherungsrechtlichen Deckung aus, die diese Schrift überaus lesenswert machen.