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Artikel 205
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Ralf Hansen
Rechtsschutzversicherung alphabetisch
Eine Rezension zu:
Franz Arnold Mathy
Rechtsschutz Alphabet
2. Aufl., Karlsruhe: VVW-Verlag, 2000, 1316 S., DM 128,-
ISBN 3-88487-808-5
http://www.vvw.de
Rechtsschutzversicherungen werden immer häufiger abgeschlossen. Der Begriff Rechtsschutz ist im hiesigen Zusammenhang versicherungstechnisch und bezogen auf den
betreffenden Versicherungstyp der Rechtsschutzversicherung zu verstehen. Angesichts einer "streitigen Gesellschaft" ohne außergerichtlich ausgebildete Streitkultur ist
dies auch empfehlenswert. Jederzeit kann man in die Gefahr geraten, verklagt zu werden oder klagen zu müssen, um Ansprüche durchzusetzen. Die Rechtsschutzversicherung
ist eine spezielle, aber echte Schadensversicherung. Abgrenzungsprobleme zur Haftpflichtversicherung sind dadurch zu lösen, daß die Rechtsschutzversicherung die
Durchsetzung von Rechten ermöglichen soll (Anspruchsdurchsetzung), die Haftpflichtversicherung hingegen die Abwendung von Vermögensverlusten aufgrund vermögensrechtlicher
Haftpflichtansprüche (Anspruchsabwehr). Nur der Abschluß beider Versicherungstypen gewährt daher einen annähernd optimalen Versicherungsschutz gegen die versicherten Risiken,
wobei aber stets die Risikoausschlüsse zu beachten sind, die die Risiken für die Versicherer begrenzen, um die Prämien kalkulierbar zu machen, zumal die Versicherer
selbst Rückversicherungen abschließen und letztlich die Rückversicherer über die Versicherbarkeit des Risikos entscheiden.
Auch die zweite Auflage dieses Werkes will dem "Benutzer eine kurze übersichtliche und trotzdem gründliche Information über die Grundzüge und wesentlichen Probleme der ARB (=
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) an die Hand" geben, wie es im Vorwort zu ersten Auflage heißt. Das Buch richtet sich gleichermaßen an juristische
Fachleute, Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Assekuranzen, wie an interessierte "Laien". Anhand der Stichworte kann eine umfassende Information erzielt werden,
indem man den Querverweisen zwischen den Begriffen folgt, etwa unter Rechtsschutzversicherung erst einmal zu erfahren versucht, was dies ist, dann aber dem Verweis auf
die Schadensversicherung als Oberbegriff folgt und dort erfährt, das diese den Versicherungsnehmer gegen Verletzungen des versicherten Interesses an Sachen und
Forderungen schützt, zu denen der Versicherungsnehmer eine Wertbeziehung (= versichertes Interesse) hat. Damit erlaubt die Methodik die Ausbildung einer Begriffshierarchie
anhand der Schlüsselbegriffe dieses Teilrechtsgebietes (die kursiv gehalten sind, um die Methodik zu verdeutlichen; die Methodik des "Hyperlinks" wurde nicht erst im www
erfunden). Die Rechtsschutzversicherung sorgt daher nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers, soweit dies notwendig ist, um Ansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen. Dies läßt sich an einem einfachen Beispiel aus der Praxis klarmachen: B
verletzt des nachts den PKW der B, hinterläßt aber eine Nachricht mit Telefonangabe. Nach telefonischer Kontaktaufnahme sagt B der A zu, den Schaden seiner KfZ-Versicherung
zwecks Regulierung zu melden. Auch nach mehrfacher Aufforderung geschieht nichts. A muß gegen B (und dessen Kraftfahrzeug-Versicherung) gerichtlich vorgehen. Da sie
verkehrsrechtsschutzversichert ist, bittet sie um Deckung durch ihren Versicherer und beauftragt dann einen Anwalt. Die Sache geht ihren Gang.
Die zweite Auflage dieses überaus voluminösen Bandes erfaßt sowohl alle Änderungen aufgrund der 1994 (aus europarechtlicher Veranlassung eingesetzten) Deregulierung des
Versicherungsmarktes und der zahlreichen Änderungen des VVG. Mit der Deregulierung einher ging der Wegfall der präventiven Vorabkontrolle der AVB durch das
Bundesversicherungsaufsichtsamt. Entsprechend mußten 1994 neue ARB eingeführt werden, die den maßgeblichen Teil des Rechtsschutzversicherungsvertrages ausmachen, von denen
aber abgewichen werden kann. Allerdings beruht die Mehrzahl der noch geltenden Verträge auf der Einbeziehung der ARB 75, so daß die Darstellung beide Fassungen dieser
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erfaßt, die überdies der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG offenstehen. Demgegenüber wurden die nur partiell
veränderten ARB 2000, die erst nur noch Empfehlungen darstellen, noch nicht in den Text eingearbeitet. Die Einleitung gibt jedoch einen kurzen Überblick über die Neuerungen.
Die Texte der ARB 75 und 94 sind ebenso wie Sonderbedingungen, spezielle Klauseln und maßgebliche Gesetzestexte im Anhang beigefügt, was die Lektüre erheblich
erleichtert.
Dankenswerterweise nennt bereits das Vorwort die 32 neuen Stichwörter, die in die Neuauflage aufgenommen wurden. Etliche Kommentierungen mußten verändert werden, da sich
insbesondere die Rechtsprechung in bemerkenswerter Weise weiterentwickelt hat. Es ist ein Anliegen der Neubearbeitung die zahlreichen Schnittstellen zwischen allgemeinen
Rechtsfragen und dem speziellen ARB-Recht noch stärker herauszustellen. Aus diesem Grunde werden auch Stichworte bearbeitet, die nicht speziell dem Fragenkreis der
Rechtsschutzversicherung entstammen, wie etwa Dingliches Recht, Kaufvertrag, Notar, etc. Leider sind Rechtsschutzfragen des Internets noch nicht
Gegenstand der Neubearbeitung. Gerade hier wird oft nach entsprechenden Sicherungsmöglichkeiten gegen das wettbewerbsrechtliche "Abmahnwesen" gefragt. Ein spezieller
Versicherungstyp existiert aber wohl noch nicht.
Ungeklärt ist weithin noch die - allerdings im Text diskutierte Frage -, ob der vorbeugende Unterlassungsanspruch unter den Schadensersatz-Rechtsschutz fällt.
Erste Entscheidungen erster Instanz scheinen auf eine Verneinung zu deuten, die aber angesichts des wenigstens quasi-deliktischen Charakters derartiger Ansprüche (die sich
auch auf § 823 Abs.1 BGB analog stützen lassen) nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Allerdings nimmt § 4 Abs.1 lit. e ARB 75 Unterlassungsansprüche aus dem
Wettbewerbsrecht vom Rechtsschutz aus. Diese Norm beschränkt sich aber auf das Lauterkeitsrecht des UWG und seiner Nebengesetze, nimmt aber jedenfalls den Rechtsschutz
gegen das Verlangen der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung vom Anwendungsbereich aus. Nach § 3 Abs.2 lit. e ARB 94 wird dieser Risikoausschluß auf das
Kartellrecht erweitert, ohne daß der Terminus Unterlassungsansprüche noch genannt wird. Damit fallen alle Ansprüche aus dem Wettbewerbs- und Kartellrecht aus dem
Anwendungsbereich der ARB 94 heraus, so daß diesbezüglich keine Deckung besteht. Nichts anderes gilt nach § 4 Abs.1 lit.e ARB 75 und § 3 Abs.2 lit.d. ARB 94 für Ansprüche aus
dem Urheberrecht unter Einschluß auch konkurrierender Schadensersatzansprüche. Der Rechtsschutz-Versicherer ist daher nicht gehalten, diesbezüglich Rechtsschutz
zu gewähren, kann dies allerdings aufgrund einer Einzelfallentscheidung (Kulanz), die aber selten sein dürfte, um keine "Präzedenzfälle" zu schaffen. Dies gilt angesichts des
quasideliktischen Charakters eines Gegendarstellungsanspruchs nicht auch für diesen oder einen Widerrufsanspruch, die im Medienrecht eine zentrale Bedeutung haben. Begriffe
wie Medienrecht und Gegendarstellungsanspruch sind allerdings enthalten, gleichwohl die betreffenden Probleme in den genannten Stichworten wenigstens angeschnitten werden.
Rechtsprechung und Literatur werden übrigens auch in diesem Zusammenhang eingehend nachgewiesen. Es ist erfreulich, daß die Nachweise auch Entscheidungen erster Instanz
erfassen, soweit sie veröffentlicht sind. Die Ausführungen zeigen, daß dieser Band bei der Lösung derartiger Problemfälle überaus hilfreich sein kann. Es liegt unter diesen
Umständen ausschließlich bei den Versicherern, eine derartige Versicherung gegen (wettbewerbsrechtliche) Unterlassungsansprüche (auch für das Internet) endlich zu konzipieren,
was aber ausschließlich von einer versicherungsmathematischen Bewertung der zu versichernden Risiken abhängen dürfte.
AVB - und damit auch ARB 75 und 94 - sind AGB. Streitigkeiten um Einbeziehung, Geltung, Inhalt und Reichweite von einzelnen Klauseln sind der Regelfall des
versicherungsprivatrechtlichen Mandates. Ein Blick auf dieses Stichwort zeigt, daß die komplexen Zusammenhänge zwischen AGBG und AVG eingehend erfaßt und im Sinne einer
kurzen Einführung unter Voranstellung maßgeblicher Literatur zum Thema erfaßt worden ist. Im Text wird auf die Ausführungen zu weiteren Stichworten verwiesen. Gut erklärt
werden die zwei Möglichkeiten, AVB in den Vertrag einzubeziehen. Entweder werden sie vor Beantragung des Versicherungsschutzes übergeben (Antragsmodell), oder aber es wird das
Policenmodell gewählt, demzufolge die AVB durch die Nichtausübung des Widerspruchsrechtes nach Übersendung der Police einbezogen werden. Wer sich darüber näher informieren
will, dem wird dies anhand der zahlreichen Literaturhinweise leicht fallen. Besonders nützlich ist die Übersicht über die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle der ARB, die
anhand der einzelnen Normen die betreffenden Leitentscheidungen inhaltlich zusammenfaßt. Damit ist dies Werk auch als Nachschlagewerk zur Rechtsprechung nützlich. Will man
verständlicherweise näheres zu den ARB wissen, findet man unter diesem Stichwort eine entsprechende Übersicht über die Rechtsstrukturen der ARB. Hier fehlt selbstredend auch
der Hinweis nicht, daß zwar eine präventive Kontrolle durch das Bundesversicherungsaufsichtsamt nicht mehr möglich ist, aber dennoch im Wege einer anlaßbezogenen,
nachträglichen Mißstandskontrolle eine Klausel behördlich untersagt werden kann, wenn die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Kartellrechtlich sind
derartige Verbandsempfehlungen nicht unbedenklich, weshalb Art. 7 Abs.1 lit. a) ARB 94 darauf hinweist, daß der Versicherungsgeber auch eine andere Regelung treffen kann
(Sonderklauseln). Insoweit liegt jedoch eine Gruppenfreistellung nach 85 Abs.3 EGV vor.
Liegt ein Versicherungsfall vor, kommt es darauf an, ob der Rechtsschutzversicherer eine spezielle Deckungszusage erteilt, mithin eine Zusage für die prozessuale
Geltungmachung erteilt, die - wie man unter diesem Stichwort erfährt - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen ist, die Einwendungen und Einreden abschneidet, die
bei Abgabe der Erklärung bekannt waren. In der Regel führt diese Deckungszusage dann dazu, daß der Versicherer den Vorschuß nach § 17 BRAGO einzahlt. Die Erteilung dieser
Deckungszusage hängt von der Einschätzung der Erfolgsaussichten ab, setzt damit also eine positive Prognose über den Ausgang des Verfahrens voraus, die der Prognose bei
der Prozeßkostenhilfe nicht unähnlich ist. Wird sie erteilt, besteht das Recht auf freie Wahl eines Rechtsanwaltes, sofern nicht eine Empfehlung des Versicherers
gewünscht wurde, deren Duldung allerdings bindend ist. Der Anwalt wird allerdings seitens des Versicherers nur namens und im Auftrage des Versicherungsnehmers beauftragt, so
daß zwischen Rechtsschutz-Versicherer und Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis besteht. Zahlt der Versicherer nicht und kommt es ggf. zum Deckungsprozeß, muß der Rechtsanwalt
sich an den Mandanten halten und sich ggf. bei Obsiegen die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung zur Einziehung überweisen lassen. Es liegt damit nur ein
Freistellungsanspruch im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vor. Vorsicht ist nach den ARB 94 geboten, einen Rechtsanwalt vor Vorliegen der
Deckungszusage zu beauftragen, da nur die notwendigen Kosten erstattet werden. Es ist dringend zu raten, sich vor Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt eine spezielle
Deckungszusage erteilen zu lassen und diese dem Rechtsanwalt vorzulegen. Stets sind über die zahlreichen Obliegenheiten zu beachten. Einer der wichtigsten
Anwendungsbereiche des Rechtsschutzes stellt der Verkehrs-Rechtsschutz dar, der ebenso eingehend erläutert wird wie andere Typen der Rechtsschutzversicherung, etwa des
Vertrags-Rechtsschutzes, des Firmen-Rechtsschutzes, des Familien-Rechtsschutzes, des Fahrzeug-Rechtsschutzes, des
Führerschein-Rechtsschutzes, des Fußgänger-Rechtsschutzes, des Industrie-Straf-Rechtsschutzes, des wichtigen Private-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz
für Selbständige und des Straf-Rechtsschutzes, um die wichtigsten Typen zu nennen. Die einzelnen Artikel geben profunde Einführungen in die Sparten der
Rechtsschutzversicherung.
Bei allen Rechtsschutzversicherungen sind die Risikoausschlüsse zu beachten, die Gegenstand eingehender Erörterungen sind. So ist angesichts § 4 Abs.3 ARB 75
deutlich, daß es einen allgemeinen Rechtsschutz vor strafrechtlicher Inanspruchnahme wegen Verbrechen i.S.d. § 12 Abs.1 StGB nicht geben kann und im übrigen der
Risikoausschluß des § 4 Abs.2 lit. a ARB gilt, der einen allgemeinen Versicherungsausschluß für vorsätzlich und rechtswidrig begangene Straftaten enthält, also auch Vergehen
erfaßt. Die komplizierten Ausschlußfragen hinsichtlich der Fahrlässigkeitsdelikte (und der Alternativdelikte) werden eingehend behandelt. Anders liegt es - angesichts des
minderen Unrechtsgehaltes - nur bei Verkehrsstraftaten. Aber auch hier wird Deckung nur unter der auflösenden Bedingung erteilt, daß keine Verurteilung wegen Vorsatzes
erfolgt. Eine dementsprechende Verurteilung löst die condictio indebeti des § 812 Abs.1 S.1 Alt. 1 BGB aus.
Ganz allgemein gilt für den Bereich von Vorsatztaten, daß eine vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung eines Versicherungsfalles zum Risikoausschluß führt. Dabei
wurde § 61 VVG insoweit zu Lasten der Versicherer abbedungen, daß eine grob fahrlässige Herbeiführung nach § 4 Abs.2 lit. a ARB 75 nicht schadet. Diese Klausel wurde in § 5
Abs. 3 ARB 94 dahingehend modifiziert, daß die Wahrnehmung rechtlicher Interessen damit in Zusammenhang steht, daß eine Straftat vorsätzlich begangen wurde.
Ordnungswidrigkeiten reichen nicht aus.
Das Durchspielen der Begriffssystematik anhand einiger Begriffe zeigt, daß dieser Band bei der Bewältigung des rechtsschutzversicherungsrechtlichen Mandates überaus hilfreich
ist und eine Bereicherung bei der Lösung konkreter Fälle darstellt. Wer dieses Buch mit Kenntnissen über die zentralen Begriffe des Rechtsschutzversicherungsrechtes benutzt,
hat es allerdings leichter. Ein ausführliches Sachverzeichnis macht die Handhabung des Bandes, der den Charakter eines Begriffs-Kommentars hat leicht. Eine überaus
begrüßenswerte Neuerscheinung, die für die Praxis eine Bereicherung darstellt und entsprechende Aufmerksamkeit verdient hat.
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