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Ralf Hansen
Klausurenpraxis für das Assessorexamen: Strafrecht
Eine Rezension zu
Schmitz, Günther/Hüßtege, Rainer
Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung
4. Aufl., München: C.H. Beck, 2000, 187 S., DM
ISBN 3-406-46401-7
http://www.beck.de
Der Band enthält nunmehr zehn Musterklausuren für das Assessorexamen, denen Originalklausuren aus Bayern zugrunde liegen. Bekanntlich ändert sich die Klausurenmethodik
zwischen dem ersten und dem zweiten juristischen Staatsexamen grundlegend. Der Referendar muß sich in diese Veränderungen frühzeitig einarbeiten. Die dargebotenen Klausuren
bieten nicht nur Standardfälle, sondern auch Hinweise zur Methodik, regelmäßig in den Fußnoten, die den Band zu einer ausgezeichneten Klausurenschule machen. Der Hinweis der
Verfasser, auch die Fußnoten eingehend zu lesen, kann daher nur unterstrichen werden. Im Kern der strafrechtlichen Klausurenpraxis für das Assessorexamen steht regelmäßig
die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft, deren Formen von der StPO vorgegeben sind. Entweder ist nach § 170 II oder §§ 153 ff StPO einzustellen oder aber Anklage gemäß
§ 170 I StPO durch Einreichung einer Klageschrift beim zuständigen Strafgericht zu erheben. Die Klausurentypik ist von den Anforderungen an die einzelnen Stationen des
Strafverfahrens gekennzeichnet. Standardmäßig sind in der strafrechtlichen Assessorklausur eine Anklageschrift oder ein Strafurteil zu fertigen, gegebenenfalls ergänzt durch
ein (Hilfs-)Gutachten, wenn rechtliche Zweifelsfragen auftauchen, die in Anklageschrift oder Strafurteil nicht behandelt werden konnten, aber bei der Rechtsfindung zu
berücksichtigen sind. Als weitere Klausurtypen spielen die Begutachtung der Erfolgaussichten einer Revision und die Revisionsbegründung eine bedeutende Rolle. Hinzugekommen
sind aufgrund insoweit veränderter Prüfungsanforderungen auch ein Klausurfall zur Rechtsberatung durch einen Strafverteidiger und der Entwurf des Plädoyers eines
Staatsanwaltes.
Im ersten Fall war eine Anklageschrift zu fertigen, die durch ein Gutachten vorzubereiten war. Der aus Aktenstücken zu ermittelnde Tatbestand ist vielschichtig und erfaßt im
wesentlichen die Palette der Eigentums- und Vermögensdelikte. Früh weisen die Verfasser auf Besonderheiten des Gutachtens im strafrechtlichen Teil des Assessorexamens hin,
das keineswegs mit der Ausführlichkeit eines Gutachtens für das Referendarexamen abzufassen ist. Nunmehr kommt es darauf an, nur noch jene Tatbestandsmerkmale zu erörtern,
die wirklich problematisch sind. Ziel dieses Bandes ist es, nicht zuletzt den Blick des Bearbeiters für das wesentliche zu schärfen und die veränderte Klausurenmethodik am
Fall "einzuschleifen". Es ist daher sicher sinnvoll, sich erst selbst ein Meinung über die in den Aktenstücken angeschnittenen Rechtsfragen zu machen, bevor eine Lektüre der
Lösungen erfolgt. Insbesondere bei der Anklageschrift sind zahlreiche Formalien zu beachten, die eingehend in den Fußnoten erörtert werden. Schwierigkeiten ergeben sich
oftmals bei der Abfassung des Anklagesatzes, der nach § 200 I 1 StPO zwingender Bestandteil der Anklageschrift ist und möglichst knapp formuliert werden muß, zumal der
Zeitfaktor bei der heutigen behördlichen Belastung eine immer größere Rolle spielt. Wer mehr (oder weniger) schreibt, als er soll, schadet sich im Assessorexamen regelmäßig
selbst. Die Schilderung des Sachverhaltes im Anklagesatz ist dabei immer an einen verletzten Straftatbestand anzuknüpfen, dessen Begründung mit diesen Ausführungen
vorbereitet wird. Die Verfasser erläutern deutlich, warum dieser oder jener Satz notwendig ist. Anschließend sind die verletzten Tatbestände genau zu benennen, wobei die
Konkurrenzen zu beachten sind. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist schließlich noch einmal zusammenzufassen. Anzuschließen ist ein Antrag an das zuständige
Gericht, die Hauptverhandlung zuzulassen, Termin zu bestimmen und ggf. einen Verteidiger zu bestellen. Schließlich sind noch die Beweismittel zu benennen.
Im Fall 2 werden die Aufgaben des Strafverteidigers plastisch dargelegt, die Aussichten einer Rechtsbehelfseinlegung in einer Strafbefehlssache eingehend zu prüfen und - wie
hier - bei einer ungünstigen Prognose, dem Mandanten von der Einlegung des Rechtsbehelfes abzuraten. Womit sich wieder der Satz bestätigt, daß es "teuer" werden kann, sich
nicht qualifiziert beraten zu lassen. Ob der Mandant dem folgt, ist eine andere Frage, deren Folgen dann oftmals schmerzlich bewußt werden. Der Band führt mehr oder weniger
durch alle Standardsituationen hindurch. So wird im Fall 3 ein Strafverfahren durch eine Verkehrsunfallanzeige ausgelöst, nachdem eine Polizeistreife eine unerlaubte
Entfernung vom Unfallort beobachten mußte. Fragen der rechtmäßigen Entnahme von Blutproben spielen immer wieder eine Rolle. Wieder sind staatsanwaltschaftliche
Abschlußverfügungen zu fertigen. Der Leser wird dabei in den Fußnoten durch alle Fehler geführt, die die Bearbeiter der Examensklausur bei ihrer Lösung gemacht haben. Dies
macht dem Leser eingehend deutlich, worauf es bei der Abfassung einer solchen Anklageschrift im einzelnen ankommt. Behandelt werden dabei auch die interessanten Fragen einer
gemeinsamen Anklage zweier Beschuldigter bei einen Tatzusammenhang nach § 3 StPO. Auch Fall 4 hat wieder die Abfassung einer staatsanwaltschaftlichen Abschlußverfügung zum
Gegenstand. Auch hier wird wieder gezeigt, wann und zu welchen Problemen ein Hilfsgutachten zu erstatten ist. Feste Regeln lassen sich dafür kaum aufstellen. Es geht den
Verfassern daher wohl auch darum, beim Leser eine Art "Fingerspitzengefühl" für die Abgrenzung zu entwickeln, was Gegenstand der Anklageschrift zu sein hat und was in das
Hilfsgutachten gehört.
Anspruchsvoll ist auch die Aufgabe, ein Plädoyer zu entwerfen (Klausur Nr.5), dessen Aufbau sich grundsätzlich nach dem Aufbau eines Strafurteils richtet, dessen Entwurf in
der Klausur Nr. 6 gefordert wird. Interessant wäre es, der Aufgabe ein Plädoyer eines Staatsanwaltes zu entwerfen, eine Aufgabe bezüglich des Entwurfes eines
Verteidigerplädoyers gegenüberzustellen, zumal sich die juristische Ausbildung immer mehr zum Anwaltsberuf hin öffnet. Fehler ergaben sich beim Plädoyerentwurf wohl primär
bei der Beweiswürdigung und ihrer Abgrenzung zu rechtlichen Würdigung. Nicht beachtet wurde durchweg der gerichtliche Hinweis nach § 265 StPO, der die Möglichkeit der
Erweiterung der Anklage im Plädoyer gegenüber der Anklageschrift eröffnet. Hohe Anforderungen stellt Fall 6, der einen Urteilsentwurf verlangt, wobei bereits die
Nichtbeachtung der Formalia wichtige Punkte kosten kann. Die Autoren gehen dabei auch auf die Streitfrage ein, die persönlichen Daten des Angeklagten erst im Tenor
mitzuteilen oder ob dies - aus pragmatischen Gründen - bereits vorher geschehen sollte. Die Fußnoten listen nahezu alle Fehler auf, die den Referendaren üblicherweise
unterlaufen. Soweit eine fortgesetzte Tat angenommen wird, fragt es sich allerdings, ob auf diese Rechtsfigur - der Tendenz der neueren Rechtsprechung des BGH folgend -
nicht ganz verzichtet werden sollte. Weniger Problematisches war auch hier im Hilfsgutachten abzuhandeln. Auch Klausur Nr.7 betrifft einen Entscheidungsentwurf, diesmal
einer amtsgerichtlichen Entscheidung in Strafsachen.
Die letzten drei Klausuren behandeln revisionsrechtliche Fälle. So sind im Fall Nr.8 die Erfolgaussichten einer Revision zu begutachten. Nicht fehlen konnte der Hinweis, daß
das Revisionsgericht keineswegs darauf beschränkt ist, nur die gerügten Verfahrensverstöße zu überprüfen. Auch kommt es wieder darauf an, die "wesentlichen" Probleme zu
erkennen und unproblematisches außen vor zu lassen. Prozessuale Verstöße der ersten Instanz können bei der Revision gegen eine Berufungsentscheidung ohnehin nicht
revionsrechtlich überprüft werden. Ein entsprechendes Gutachten ist auch im nächsten Fall gefordert, wohingegen im letzten Fall die Anfertigung der Revisionsbegründungen
zweier Verteidiger gefordert wird, was dazu führt, sich in die Parteirolle hineinversetzen zu müssen. Dann aber ist es u.U. auch geboten, Mindermeinungen heranzuziehen, sich
jedenfalls aber mit der obergerichtlichen Rechtsprechung kritisch auseinanderzusetzen und im Hilfsgutachten eine entsprechende Kritik der h.M. vorzunehmen. Die hier
möglichen zahlreichen Fehler wurden wiederum ausgezeichnet dokumentiert.
Der ausgezeichnet bearbeitete Band wird jedem Referendar nützen, der einerseits die Klausurenpraxis erlernen will, andererseits aber versucht, fundamentale Fehler in der
Klausurenpraxis zu vermeiden. Die Klausurensammlung kann auch außerhalb Bayerns höchster Aufmerksamkeit des Adressatenkreises gewiß sein.
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