Jurawelt

"Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren" von Bastian Mehle
RA Philipp Regge
01.03.2008

Dissertation zur Strafverteidigung

Eine Rezension zu:

Bastian Mehle

Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren


Strafrechtliche Abhandlungen
Neue Folge, Band 174

Duncker & Humblot, Berlin 2006, 459 Seiten, 98,- €
ISBN 3-428-11986-X

http://www.duncker-humblot.de


Bastian Mehle wendet sich in diesem anspruchsvollen Werk, das der Juristischen Fakultät der Münchner Universität in den Jahren 2004/2005 als Dissertation vorgelegen hat, einer Thematik zu, die alle Zweige der Justiz seit Jahren kontrovers beschäftigt.

Dabei geht er zu Recht von der inzwischen allgemein gesicherten Erkenntnis aus, dass dem Ermittlungsverfahren ein überragender Einfluss für das Strafverfahren insgesamt und dessen Ergebnis zukommt. Demgemäß gewinnt eine möglichst frühzeitige Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren große Bedeutung für eine dem Rechtsstaatsprinzip angemessene und entsprechende Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Aber auch mehrfache Anläufe des Gesetzgebers zu reformerischen Lösungen in diesem Sinne haben bisher keinen Erfolg gehabt.

Nach § 141, Abs. 3 StPO kann zwar schon nach geltendem Recht dem Beschuldigten auch während des Vorverfahrens ein Verteidiger bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird, was aber in der Praxis so gut wie nie vorkommt.

Mit Hilfe der teleologischen Auslegung dieses geltenden Rechts gibt Mehle diesem nicht nur rechtsstaatliche Strukturen und entwirft eine allgemeine Richtlinie für eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren. Durch vielfältige Vorschläge prozessualer Art sichert er diese Ergebnisse ab und verbindet seine Reformvorschläge mit der Anmahnung einer Neuregelung der Pflichtverteidigervergütung. Spätestens diese Ansätze zeigen deutlich, dass Mehle nicht nur theoretisierende Erörterungen anstellt. Das Buch sucht stets die Rückbindung in die juristische Praxis und verliert somit die Realisierbarkeit der Ergebnisse nicht aus den Augen.

Inhalt:
Am Anfang der Untersuchung steht zunächst eine Klärung der Begriffe, die bei der notwendigen Verteidigung im Rahmen einer Verteidigerbestellung zu berücksichtigen sind (notwendige und freiwillige Verteidigung, Wahl- und Pflichtverteidiger, Sicherungsverteidiger). Breiten Raum nimmt sodann eine Betrachtung der Bedeutung des Ermittlungsverfahrens nach heute vorherrschender Praxis ein. In sorgfältiger Analyse des Vorverfahrens, das durch die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ frei gestaltet werden kann, die zudem ihre Ermittlungsaufgabe weitgehend der Polizei überantworten kann, zeigt Mehle auf, dass die Hauptverhandlung entscheidend durch das Ermittlungsverfahren bestimmt wird. Das geschieht nicht nur auf Grund natürlicher Vorprägung, sondern auch durch Konservierung der Beweisgewinnung und weitgehendes Ausbleiben der Filterfunktion des Zwischenverfahrens. Deshalb ist die Lage des Beschuldigten de lege lata durch eine geeignete Kompensation zu verbessern, die entscheidend durch eine fachliche Kompetenz des Verteidigers sowie dessen Rechtserschließungsfunktion erreicht werden kann.

Ausgehend von der in § 140 i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 1 StPO geregelten Basis der notwendigen Verteidigung und der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren gibt Mehle auch einen Überblick über die in weiteren Prozessordnungen vorgesehenen Beiordnungsmöglichkeiten von Verteidigern und Beständen, um Anhaltspunkte für den Bestellungszeitpunkt eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren und für ein mögliches Antragsrecht auch des Beschuldigten zu erhalten. Zusätzlich analysiert er die Gründe für eine notwendige Verteidigung. Der Staat selbst hat ein Verfahren einzuleiten, welches rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, die Prozesssubjektstellung des Beschuldigten schützt und Transparenz schafft. Damit hilft der Verteidiger dem Urteil gerade in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen oder bei hoher Sanktionsdrohung zur Anerkennung.

Vor der eigenen Auslegung von § 141 Abs. 3 StPO analysiert Mehle die zur Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren ergangenen Entscheidungen des BGH. Ausdrücklich begrüßt er die darin erkennbare Tendenz trotz Abweichung in Einzelheiten die Beschuldigtenrechte über eine Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren nach § 141 Abs. 3 S. 1 StPO zu stärken.

Nach einer methodisch sauber abgesicherten Auslegung dieser Norm fordert er deren extensive Auslegung. Angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung für eine fakultative Bestellung des Pflichtverteidigers kann diese aber wohl lediglich nur über eine Reduzierung des entsprechenden Ermessens über die Erforderlichkeit einer effektiven Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren in besonders geeigneten Fallgruppen erreicht werden, etwa dann wenn Mitwirkungshandlungen des Beschuldigten in Frage kommen.

Man kann nur hoffen, dass insbesondere die Forderungen Mehles nach einer prozessualen Absicherung der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren Akzeptanz finden.

Neben einem eigenen Antragsrecht des Beschuldigten fordert er eine Hinweispflicht über die Antragsverpflichtung der Staatsanwaltschaft sowie eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Beschuldigten sowie Rechtsschutz nach § 304 Abs. 1 StPO – also eine Beschwerdemöglichkeit – gegen Entscheidungen des für die Bestellung zuständigen Gerichtsvorsitzenden. Die durchaus konsequente aber besonders mutige Forderung, zur Statuierung eines Beweisverwertungsverbotes im Falle unterlassener Verteidigerbestellung dürfte allerdings in erster Linie bei Strafverteidigern auf Zustimmung stoßen,  Richter und Staatsanwälte zur Zeit eher verhalten reagieren dürften.

De lege ferenda sollte ganz im Sinne des Diskussionsentwurfes der Bundesregierung aus dem Jahre 2004 zur Reform der Strafprozessordnung insbesondere im Antragsrecht des Beschuldigten gesetzlich verankert werden. Überdies sollten im Rahmen einer Strafprozessreform Elemente der notwendigen Verteidigung mit solchen der Prozesskostenhilfe miteinander verbunden werden. Insbesondere die Strafverteidiger werden die Forderung begrüßen, die Pflichtverteidigergebühren denen der Wahlverteidigung – zumindest in Gestalt der Mittelgebühr – anzugleichen.

Gesamteindruck:
Mehle legt nicht nur ein theoretisches, methodisch sauber gearbeitetes, sondern ein ebenfalls in der praktischen Strafrechtspflege durchaus brauchbares Werk vor. Insbesondere im Revisionsverfahren dürfte es für alle Beteiligten bei einschlägigen Rügen und Entscheidungen sehr nützlich sein. Vor allem aber sollte sich der Gesetzgeber alsbald diesem Problemkreis zuwenden, schon vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung der BGH-Senate in Einzelfragen nicht einheitlich ist.





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