Jurawelt

Artikel 9037
Frank Felgenträger
06.04.2004

Ein Lesebuch mit Schwerpunktsetzung

Eine Rezension zu:

Peter Bringewat

Grundbegriffe des Strafrechts

Grundlagen – Allgemeine Verbrechenslehre – Aufbauschemata

Nomos-Verlag, Baden-Baden 2003, 331 Seiten, 24,- €
ISBN 3-8329-0274-0

http://www.nomos.de


"Nicht noch ein brillantes AT-Lehrbuch!", hatte sich der Autor Peter Bringewat bei der Konzeption seiner "Grundbegriffe des Strafrechts" gedacht. Stattdessen schuf er ein Lesebuch zur Vermittlung grundlegender Strukturen, das neben vielen Parallelen zum "normalen" Lehrbuch dem Leser Denkanstöße in Bereichen liefert, die im Uni-Alltag viel zu kurz kommen.

Der Inhalt des Lehrbuchs deckt sich mit dem Prüfungswissen zum allgemeinen Teil des Strafrechts in weiten Teilen. Zwei wesentliche Unterschiede zu einem normalen Lehrbuch fallen aber auf: Bis etwa zur Mitte des Buches wird ausführlich Sonderwissen vermittelt (Aufgabe und gesellschaftliche Funktion des Strafrechts, Legitimation staatlicher Strafe, Strafzwecktheorien, Grundzüge der Strafzumessung, Strafvollzug, Art 103 II GG und schließlich sogar das sanktionenrechtliche Instrumentarium samt der Nebenstrafe des Fahrverbots und der Maßregeln). Erst danach (ab Rn. 306) beginnt die altbekannte allgemeine Verbrechenslehre ("AT"). Hier ist die zweite Besonderheit auszumachen: Die "Grundbegriffe" erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. So werden die Konkurrenzen ganz ausgelassen und stattdessen alles für ein umfassendes Verständnis vom Strafrecht Wesentliche dargestellt.

Dabei wird deutlich, dass es dem Autor besonders wichtig war, Systematik durch Schwerpunktsetzung zu vermitteln. Die Darstellung der Irrtumslehre verzichtet auf einige Irrtumsarten und gibt weiterführende Hinweise auf einschlägige Lehrbücher (Rn. 684), die das (noch zu erledigende Detailwissen) liefern sollen. Bei den Rechtfertigungsgründen wird nur die Notwehr beispielhaft behandelt (die aber ausführlich!) – der Autor widmet sich lieber dem notwendigen Grundlagenwissen und weiterführenden Fragen wie "Gibt es ein System der Rechtfertigungsgründe, das auch neue Rechtfertigungsgründe produzieren können müsste?".

Auf Meinungsstände muss der Leser allerdings trotz der neu anmutenden Konzeption nicht verzichten. Viele wichtige AT-Probleme sind erläutert – mal weniger ausführlich als üblich (Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch (Rn. 639 ff.)), mal ausführlicher (Strafgrund des Versuchsdelikts auf einer Seite (Rn. 599 ff. – statt 3 Zeilen im Wessels (dort Rn. 594)). Es entsteht der Eindruck, dass Bringewat auch hier die alltäglichen Probleme des Strafrechts eher erwähnen "musste" und mehr Energie auf sonst nur beiläufig erwähnte Problemfelder verwenden wollte (weiteres Beispiel: viereinhalb dicht bedruckte Seiten zum Handlungsbegriff (Rn. 366 ff.)).

Der Vorteil des Lesebuchcharakters ist sicherlich, dass der Leser vom Stoff nicht überfordert wird. Besonders der Student wird nicht das Gefühl haben, sich alles merken zu müssen, sondern er wird eher bereit sein, sich auf die Materie einzulassen und mit dem Lesefluss mitzuschwimmen. Genau das kann aber (für Prüfungskandidaten) auch das Problem der Grundbegriffe sein. Sie eignen sich eher nicht zur gezielten Vorbereitung auf Klausuren. Dies liegt vor allem am Layout. Durch einen nahezu kompletten Verzicht auf unterschiedliche Formatvorlagen (reiner Fließtext mit vereinzelten Überschriften und gelegentlichem Fettdruck) wird dem Leser auch der Vorteil einer Lehrbuch-Darstellung genommen (bessere Einprägsamkeit durch den von immer wiederkehrenden Formatierungen (z. B. für Theorien) vermittelten "Aha-Effekt").

Gesamteindruck:
Damit ist es Peter Bringewat vor allem gelungen, eine interessante Einführung in die Welt des Strafrechts zu vermitteln. Das Buch ist allerdings kein "Muss" in der studentischen (Jura-)Bibliothek, sondern dient vor allem zur Ergänzung und Vertiefung systematischer Grundlagen. Gefördert wird hauptsächlich das Verständnis des Strafrechts, so dass sich speziell Studenten nichtjuristischer Fachgebiete angesprochen fühlen dürften.





Copyright © 2000-2008 Jurawelt