Zwar anders nummeriert als üblicherweise die Lehrbücher zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches, enthalten die BT-Bücher von
Rengier aus der Reihe
Grundrisse des
Rechts doch die gleiche Aufteilung. Im vorliegenden Teil II werden vor allem die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, die Straftaten gegen Freiheit und Ehre,
Hausfriedensbruch, Urkundenstraftaten, gemeingefährliche Delikte und die Verkehrsdelikte sowie Straftaten gegen die Staatsgewalt und die Amtsdelikte behandelt. Die Delikte
gegen Eigentum und Vermögen finden sich entsprechend in Teil I.
Die Darstellung wurde vom Autor auf den neuesten Stand gebracht. So geht er z.B. auf die Entscheidung des BGH NJW 2003, 1588 zur Sterbehilfe ein und kritisiert die neue
Rechtsprechung des BGH zur Brandstiftung, die ein Inbrandsetzen schon dann bejaht, wenn nur die Möglichkeit des Übergreifens des Feuers auf wesentliche Gebäudeteile
vorliegt. Auch BGHSt 48, 34 zu § 227 wurde berücksichtigt.
Hervorzuheben sind die Aufbauschemata, die
Rengier den Studenten an die Hand gibt. Gleich zu Beginn wird die Erläuterung des Streitstands zwischen Literatur und
Rechtsprechung über das Verhältnis von Mord und Totschlag mit Schemata untermalt. Die in der
Rezension zur Vorauflage geäußerte Kritik, dass
diese in den Text eingegliedert und dadurch etwas unscheinbar gestaltet sind, kann nicht vollumfänglich bestätigt werden. Ein Kasten um die Schemata wäre sicher hilfreich,
aber auch so heben sich die Aufbauvorschläge durch Leerzeilen vor und hinter dem Schema sowie durch Einrückung der Gliederungsebenen vom übrigen Text ab. Besonders auffällig
ist das gegenüberstellende Schema zu § 239 a und § 239 b.
Im Einzelnen kann bemerkt werden, dass
Rengier die Setzung von Schwerpunkten, die in den
Grundrissen des Rechts aufgrund des kleinen Formats kaum vermeidbar
ist, gut gelingt. Im Rahmen der Mordmerkmale wird die Heimtücke besonders ausführlich behandelt, die Abgrenzung zwischen Fremdtötung und strafloser Teilnahme an einer
Selbsttötung erfährt die prüfungsrelevante Beachtung, die ärztliche Heilbehandlung fällt zwar etwas kurz aus, enthält aber dafür einschlägige Literaturhinweise und den Bezug
zu einem Beispielsfall, der Gewaltbegriff in der Nötigung wird auf zehn Seiten ausgedehnt und die Frage der Gefährdung des Beifahrers bei § 315 c wird knapp, aber
ausreichend angesprochen.
Gesamteindruck:
Insgesamt gesehen kann daher das Lehrbuch für Studienanfänger zur ersten Einarbeitung und für Examenskandidaten zur schnellen Wiederholung gerade auch aufgrund der
Aktualität empfohlen werden. Wer tiefer in Materie einsteigen will, z.B. zur Vorbereitung auf den großen Schein, sollte den Literaturnachweisen folgen oder zu einem dickeren
Lehrbuch greifen.